Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 143
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0067
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Artikel 143
Für die Erzeugnisse des Artikels 131 wendet das Königreich Spanien vorbehaltlich des Artikels 137 ab 1 . März 1986 die Gemeinschaftsregelung über die Einfuhr von Erzeugnissen aus dritten Ländern in die Gemeinschaft an .
Hinsichtlich der Referenzpreise wendet das Königreich Spanien jedoch bei der Einfuhr aus dritten Ländern die Regelung an , welche die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gemäß Artikel 140 Absatz 1 gegenüber Spanien anwendet .
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