Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 164
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0072
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Artikel 164
( 1 ) Die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines derzeitigen Mitgliedstaats , die ihre Fangtätigkeiten in den der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Spanien unterstehenden und vom ICES erfassten Gewässern des Atlantiks ausüben dürfen , wird jährlich wie folgt festgesetzt :
a ) für die TAC und Quoten unterliegenden Arten entsprechend den zugeteilten Fangmöglichkeiten ;
b ) für die nicht TAC und Quoten unterliegenden Arten unter Berücksichtigung der relativen Stabilität der Bestände und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung .
( 2 ) Für die Spezialfangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines derzeitigen Mitgliedstaats in den in Absatz 1 genannten Gewässern gelten die gleichen Hoechstmengen und Zugangs - und Kontrollmodalitäten wie für die spanischen fischereifahrzeuge , welche ihre Fangtätigkeiten in den Fischereizonen der derzeitigen Mitgliedstaaten ausüben dürfen , sowie die übrigen Vorschriften zur Erhaltung der Ressourcen .
( 3 ) Die Grundregeln zur Anwendung dieses Artikels , insbesondere die jährliche Festsetzung der Anzahl der Fischereifahrzeuge , werden nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 170/83 beschlossen , und zwar erstmals vor dem 1 . Januar 1986 .
( 4 ) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 170/83 vor dem 1 . Januar 1986 beschlossen .
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