Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 167
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0073
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Artikel 167
( 1 ) Vom Beitritt an wird die Verwaltung der vom Königreich Spanien mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen .
( 2 ) Die sich für das Königreich Spanien aus den in Absatz 1 genannten Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des Zeitraums , in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden , unberührt .
( 3 ) Die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der sich aus den in Absatz 1 genannten Abkommen ergebenden Fischereitätigkeiten werden so bald wie möglich und auf jeden Fall vor Ablauf dieser Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen ; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für Zeiträume von höchstens einem Jahr .
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