Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 186
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0080
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Artikel 186
Als " Zölle " bezeichnete Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b ) des Beschlusses vom 21 . April 1970 sind bis zum 31 . Dezember 1992 auch die Zölle , die sich ergäben , wenn das Königreich Spanien im Handel mit dritten Ländern ab dem Beitritt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs und die verminderten Sätze aller von der Gemeinschaft angewandten Zollpräferenzen anwenden würde . Bis zum 31 . Dezember 1995 gilt dies auch für Zölle auf Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie ihre Folgeerzeugnisse nach der Verordnung Nr . 136/66/EWG sowie auf Obst und Gemüse im Sinne der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 .
Die derart berechneten Zölle für die Einfuhr von Obst und Gemüse im Sinne der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 nach Spanien gehören jedoch erst ab 1 . Januar 1990 zu diesen Einnahmen .
Bei Anwendung der von der Kommission nach Artikel 50 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen entsprechen die Zölle abweichend von Absatz 1 dem Betrag , der sich aus dem Satz der Ausgleichsabschöpfung ergibt , welcher in diesen Bestimmungen für die bei der Herstellung verwendeten Drittlandserzeugnisse festgelegt wird .
Bei der Einfuhr nach den Kanarischen Inseln und nach Ceuta und Melilla erhobene Beträge gehören nicht zu diesen Einnahmen .
Das Königreich Spanien berechnet diese Zölle monatlich anhand der Zollerklärungen des betreffenden Monats . Die so berechneten Zölle werden der Kommission nach Maßgabe der Verordnung ( EWG , Euratom , EGKS ) Nr . 2891/77 zur Verfügung gestellt .
Ab 1 . Januar 1993 sind alle festgestellten Zölle in voller Höhe zu entrichten . Für Obst und Gemüse im Sinne der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 sowie für Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie ihre Folgeerzeugnisse nach der Verordnung Nr . 136/66/EWG sind diese Zölle jedoch erst ab 1 . Januar 1996 in voller Höhe zu entrichten .
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