Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 200
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0084
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Artikel 200
( 1 ) Bei den in Anhang XVIII aufgeführten Erzeugnissen sind die Ausgangszollsätze für die Annäherung an den Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif die Zollsätze , die sich aus der Anwendung der Zollbefreiungen ( vollständige Aussetzungen ) und der Zollsenkungen ( teilweise Aussetzungen ) durch die Portugiesische Republik am 1 . Januar 1985 ergeben .
( 2 ) Ab 1 . März 1986 wendet die Portugiesische Republik einen Zollsatz an , durch den der Abstand zwischen den Ausgangszollsätzen nach Absatz 1 und den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs wie in Artikel 197 vorgesehen verringert wird .
( 3 ) Die Portugiesische Republik kann auf die Zollaussetzung verzichten oder die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs schneller übernehmen .
( 4 ) Vom Beitritt an kann von der Portugiesischen Republik für die betreffenden , aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung eingeführten Waren kein Restzoll mehr angewandt und gegenüber der Gemeinschaft kein Zoll auf diese Waren wiedereingeführt werden .
( 5 ) Vom Beitritt an wendet die Portugiesische Republik ohne Diskriminierung die schrittweise an den Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif angenäherten Zollbefreiungen und Zollsenkungen an .
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