Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 220
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0089
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Artikel 220
( 1 ) Bis zum Inkrafttreten der für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Lösung nach Artikel 99 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige , die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern , spätestens jedoch bis zum 31 . Dezember 1988 , sind Artikel 73 Absätze 1 und 3 , Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 75 Absatz 1 dieser Verordnung sowie die Artikel 86 und 88 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 über die Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 nicht auf die in einem anderen Mitgliedstaat als Portugal beschäftigten portugiesischen Arbeitnehmer anwendbar , deren Familienangehörige in Portugal wohnen .
Artikel 73 Absatz 2 , Artikel 74 Absatz 2 , Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 sowie die Artikel 87 , 89 , 98 und 120 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 gelten für die genannten Arbeitnehmer entsprechend .
Jedoch bleiben Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unberührt , nach denen der Arbeitnehmer Familienleistungen ohne Rücksicht darauf erhält , in welchem Land seine Familienangehörigen wohnen .
( 2 ) Ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 bleiben während des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums folgende Bestimmungen von Abkommen über die soziale Sicherheit auf portugiesische Arbeitnehmer anwendbar :
a ) Portugal - Belgien
- Artikel 28 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 14 . September 1970 ,
- Artikel 57 , 58 und 59 der Verwaltungsvereinbarung vom 14 . September 1970 .
b ) Portugal - Deutschland
- Artikel 27 Absätze 1 , 2 und 3 des Abkommens vom 6 . November 1964 in der Fassung des Artikels 1 des Änderungsabkommens vom 30 . September 1974 .
c ) Portugal - Spanien
- Artikel 23 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 11 . Juni 1969 ,
- Artikel 45 und 46 der Verwaltungsvereinbarung vom 22 . Mai 1970 .
d ) Portugal - Luxemburg
- Artikel 23 des Abkommens vom 12 . Februar 1965 , geändert durch Artikel 13 des zweiten Nachtrags vom 20 . Mai 1977 ,
- Artikel 15 des zweiten Nachtrags vom 21 . Mai 1979 zu der allgemeinen Verwaltungsvereinbarung vom 20 . Oktober 1966 .
e ) Portugal - Niederlande
- Artikel 33 Absatz 2 des Abkommens vom 19 . Juli 1979 ,
- Artikel 36 und 37 der Verwaltungsvereinbarung vom 9 . Mai 1980 .
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