Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 222
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0089
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Artikel 222
( 1 ) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31 . Dezember 1989 weiterhin eine vorherige Genehmigung für Direktinvestitionen im Sinne der Ersten Richtlinie des Rates vom 11 . Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des EWG-Vertrags , geändert und ergänzt durch die Zweite Richtlinie 63/21/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1962 und die Beitrittsakte von 1972 , vorschreiben , die in Portugal von Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten in Verbindung mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs vorgenommen werden und deren Gesamtwert jeweils folgende Beträge übersteigt :
- im Jahr 1986 : 1,5 Millionen ECU ,
- im Jahr 1987 : 1,8 Millionen ECU ,
- im Jahr 1988 : 2,1 Millionen ECU ,
- im Jahr 1989 : 2,4 Millionen ECU .
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Direktinvestitionen in der Kreditwirtschaft .
( 3 ) Zu jedem Investitionsvorhaben , das nach Absatz 1 einer vorherigen Genehmigung bedarf , haben die portugiesischen Behörden spätestens zwei Monate nach Vorlage des Antrags Stellung zu nehmen . Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme , so gilt die geplante Investition als genehmigt .
( 4 ) Personen , die Investitionen nach Absatz 1 tätigen , dürfen untereinander nicht unterschiedlich und im Vergleich zu Staatsangehörigen dritter Länder nicht ungünstiger behandelt werden .
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