Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 238
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0092
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Artikel 238
( 1 ) Führt die Anwendung des Artikels 236 in Portugal zu Preisen , die von den gemeinsamen Preisen abweichen , so werden die Preise , bei denen in Abschnitt IV auf den vorliegenden Artikel verwiesen wird , vorbehaltlich des Absatzes 4 jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres gemäß den Absätzen 2 und 3 den gemeinsamen Preisen angenähert .
( 2 ) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Portugal unter dem gemeinsamen Preis , so erfolgt die Annäherung in sieben Stufen ; bei den ersten sechs Annäherungen wird der Preis in Portugal nacheinander um ein Siebtel , ein Sechstel , ein Fünftel , ein Viertel , ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwischen dem vor jeder Annäherung bestehenden Preisniveau dieses Mitgliedstaats und dem zum gleichen Zeitpunkt bestehenden gemeinsamen Preisniveau heraufgesetzt ; der sich aus dieser Berechnung ergebende Preis wird im Verhältnis einer etwaigen Anhebung oder Senkung des für das folgende Wirtschaftsjahr festgesetzten gemeinsamen Preises erhöht oder verringert ; der gemeinsame Preis wird in Portugal mit der siebten Annäherung angewandt .
( 3 ) a ) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Portugal über dem gemeinsamen Preis , so wird der Preis in diesem Mitgliedstaat auf der Höhe beibehalten , die aus der Anwendung des Artikels 236 folgt ; die Annäherung ergibt sich aus der Entwicklung der gemeinsamen Preise in den sieben Jahren nach dem Beitritt .
Der Preis in Portugal wird jedoch angepasst , soweit dies erforderlich ist , um eine Vergrösserung des Abstands zwischen diesem Preis und dem gemeinsamen Preis zu verhindern .
Gehen die in ECU ausgedrückten portugiesischen Preise , die nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung im Wirtschaftsjahr 1985/86 galten , über den im Wirtschaftsjahr 1984/85 bestehenden Abstand zwischen den portugiesischen Preisen und den gemeinsamen Preisen hinaus , so wird der Preis in Portugal , welcher sich aufgrund der Unterabsätze 1 und 2 ergibt , ferner um einen noch festzusetzenden Betrag in Höhe eines Teils der Überschreitung in der Weise verhindert , daß die Überschreitung spätestens zu Beginn des fünften Wirtschaftsjahres nach dem Beitritt vollständig abgebaut ist .
Unbeschadet des Buchstabens b ) wird in Portugal der gemeinsame Preis mit der siebten Annäherung angewandt .
b ) Der Rat überprüft zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Beitritt die Entwicklung der Preisannäherung . Hierfür übermittelt die Kommission dem Rat im Rahmen der in Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe c ) genannten Berichte eine gegebenenfalls mit Vorschlägen versehene Stellungnahme .
Ergibt diese Prüfung ,
- daß der Abstand zwischen den portugiesischen Preisen und den gemeinsamen Preisen zwar zu groß ist , um während der für die Preisannäherung nach Absatz 2 verbleibenden Zeit ausgeglichen zu werden , daß es aber möglich ist , ihn innerhalb einer begrenzten Zeit zu überbrücken , so kann der für die Preisannäherung ursprünglich vorgesehene Zeitraum verlängert werden ; in diesem Fall werden die Preise auf ihrer vorherigen Höhe gemäß der Regelung des Buchstabens a ) beibehalten ;
- daß der Abstand zwischen den portugiesischen Preisen und den gemeinsamen Preisen zu groß ist , um allein durch eine Verlängerung des für die Preisannäherung ursprünglich vorgesehenen Zeitraums überbrückt zu werden , so kann beschlossen werden , daß die Annäherung ausser durch die genannte Verlängerung durch eine zunehmende Verringerung der effektiven portugiesischen Preise erfolgt ; erforderlichenfalls kommen indirekte , zeitlich begrenzte , degressive Beihilfen hinzu , um die Auswirkungen der fortschreitenden Abnahme dieser Preise abzumindern : Diese Beihilfen werden aus dem portugiesischen Haushalt finanziert .
Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung die im vorstehenden Unterabsatz bezeichneten Maßnahmen .
( 4 ) Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs der Integration kann beschlossen werden , daß der Preis eines oder mehrerer Erzeugnisse in Portugal abweichend von Absatz 2 während eines Wirtschaftsjahres von den sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergebenden Preisen abweicht .
Diese Abweichung darf höchstens 10 v.H . des Ausmasses der durchzuführenden Preisbewegung betragen .
In diesem Fall gilt für das folgende Wirtschaftsjahr das Preisniveau , das sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergeben hätte , wenn die Abweichung nicht beschlossen worden wäre . Für dieses Wirtschaftsjahr kann jedoch nach den Unterabsätzen 1 und 2 eine weitere Abweichung von diesem Niveau beschlossen werden .
Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Abweichung gilt nicht für die letzte in Absatz 2 vorgesehene Annäherung .
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