Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 243
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0094
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Artikel 243
Auf Erzeugnisse , bei deren Einfuhr aus dritten Ländern in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Zölle erhoben werden , finden folgende Bestimmungen Anwendung :
1 . a ) Die Zölle bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Portugal in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung werden unbeschadet der Ziffer 4 stufenweise wie folgt abgebaut :
- Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 85,7 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 71,4 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 57,1 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 42,8 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 28,5 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 14,2 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1992 entfällt jeder Zoll .
Jedoch baut die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ihre Ausgangszollsätze
- für Orchideen , Anthurien , Strelitzien und Proteen der Tarifstelle ex 06.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs ,
- für zubereitete oder haltbar gemachte Tomaten der Tarifstelle 20.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs
in fünf Raten von je 20 v.H . nacheinander zu folgenden Zeitpunkten ab :
- am 1 . März 1986 ,
- am 1 . Januar 1987 ,
- am 1 . Januar 1988 ,
- am 1 . Januar 1989 ,
- am 1 . Januar 1990 .
b ) Die Zölle bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach Portugal werden unbeschadet der Ziffer 4 stufenweise wie folgt abgebaut :
- Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 87,5 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 75 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 37,5 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 25 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 12,5 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1993 entfällt jeder Zoll .
c ) Bei Ölsaaten und ölhaltigen Früchten sowie ihren Folgeerzeugnissen im Sinne der Verordnung Nr . 136/66/EWG , jedoch nicht bei von zur Ernährung bestimmten pflanzlichen Ölen mit Ausnahme von Olivenöl werden die Einfuhrzölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Portugal in Abweichung von den Buchstaben a ) und b ) und unbeschadet der Ziffer 4 stufenweise wie folgt abgebaut :
- Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81,8 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72,7 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 63,6 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 45,4 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 36,3 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 27,2 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 18,1 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1996 entfällt jeder Zoll .
d ) Bei zur Ernährung bestimmten pflanzlichen Ölen mit Ausnahme von Olivenöl wenden die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und die Portugiesische Republik ihre Ausgangszollsätze unbeschadet der Ziffer 4 unverändert an , solange in Portugal bestimmte Kontrollregelungen nach Artikel 292 angewendet werden . Nach Ablauf dieser Zeit werden die Ausgangszollsätze stufenweise wie folgt abgebaut :
- Am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 83,3 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 66,6 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 49,9 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 33,2 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 16,5 v.H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ;
- am 1 . Januar 1996 entfällt jeder Zoll .
2 . Zur Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs wendet die Portugiesische Republik die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs ab 1 . März 1986 in vollem Umfang an , mit Ausnahme der Sätze auf folgende Erzeugnisse :
a ) in Anhang XX genannte Erzeugnisse und Erzeugnisse , bei denen die portugiesischen Ausgangszollsätze höher sind als die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs ; Ziffer 4 bleibt unberührt ; bei diesen Erzeugnissen ändert die Portugiesische Republik zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs ihre gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wie folgt :
aa ) Auf Zollpositionen , bei denen die Ausgangszollsätze um höchstens 15 v.H . von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen , werden letztere Sätze angewandt .
bb ) In den anderen Fällen wendet die Portugiesische Republik einen Zollsatz an , durch den der Abstand zwischen den Ausgangszollsätzen und den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs in acht gleichen Stufen von je 12,5 v.H . zu folgenden Zeitpunkten verringert wird :
- am 1 . März 1986 ,
- am 1 . Januar 1987 ,
- am 1 . Januar 1988 ,
- am 1 . Januar 1989 ,
- am 1 . Januar 1990 ,
- am 1 . Januar 1991 ,
- am 1 . Januar 1992 .
Ab 1 . Januar 1993 wendet die Portugiesische Republik den Gemeinsamen Zolltarif in vollem Umfang an ;
b ) Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie ihre Folgeerzeugnisse im Sinne der Verordnung Nr . 136/66/EWG , jedoch nicht auf zur Ernährung bestimmte pflanzliche Öle mit Ausnahme von Olivenöl , bei denen die Portugiesische Republik zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs ihre gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze unbeschadet der Ziffer 4 wie folgt ändert :
aa ) Auf Zollpositionen , bei denen die Ausgangszollsätze um höchstens 15 v.H . von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen , werden letztere Sätze angewandt .
bb ) In den anderen Fällen wendet die Portugiesische Republik einen Zollsatz an , durch den der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt verringert wird :
- Am 1 . März 1986 wird der Abstand auf 90,9 v.H . des Anfangsabstands verringert ;
- am 1 . Januar 1987 wird der Abstand auf 81,8 v.H . des Anfangsabstands verringert ;
- am 1 . Januar 1988 wird der Abstand auf 72,7 v.H . des Anfangsabstands verringert ;
- am 1 . Januar 1989 wird der Abstand auf 63,6 v.H . des Anfangsabstands verringert ;
- am 1 . Januar 1990 wird der Abstand auf 54,5 v.H . des Anfangsabstands verringert ;
- am 1 . Januar 1991 wird der Abstand auf 45,4 v.H . des Anfangsabstands verringert ;
- am 1 . Januar 1992 wird der Abstand auf 36,3 v.H . des Anfangsabstands verringert ;
- am 1 . Januar 1993 wird der Abstand auf 27,2 v.H . des Anfangsabstands verringert ;
- am 1 . Januar 1994 wird der Abstand auf 18,1 v.H . des Anfangsabstands verringert ;
- am 1 . Januar 1995 wird der Abstand auf 9 v.H . des Anfangsabstands verringert .
Ab 1 . Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik den Gemeinsamen Zolltarif in vollem Umfang an ;
c ) zur Ernährung bestimmte pflanzliche Öle mit Ausnahme von Olivenöl , bei denen die Portugiesische Republik ihre Ausgangszollsätze unbeschadet der Ziffer 4 unverändert anwendet , solange in Portugal bestimmte Kontrollregelungen nach Artikel 292 angewendet werden .
Nach Ablauf dieser Zeit ändert die Portugiesische Republik ihre gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wie folgt :
aa ) Auf Zollpositionen , bei denen die Ausgangszollsätze um höchstens 15 v.H . von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen , werden letztere Sätze angewandt .
bb ) In den anderen Fällen ändert die Portugiesische Republik den Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt :
- Am 1 . Januar 1991 wird der Abstand auf 83,3 v.H . des Anfangsabstands verringert ;
- am 1 . Januar 1992 wird der Abstand auf 66,6 v.H . des Anfangsabstands verringert ;
- am 1 . Januar 1993 wird der Abstand auf 49,9 v.H . des Anfangsabstands verringert ;
- am 1 . Januar 1994 wird der Abstand auf 33,2 v.H . des Anfangsabstands verringert ;
- am 1 . Januar 1995 wird der Abstand auf 16,5 v.H . des Anfangsabstands verringert ;
Ab 1 . Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik den Gemeinsamen Zolltarif in vollem Umfang an .
3 . Der Ausgangszollsatz nach den Ziffern 1 und 2 ist in Artikel 189 definiert .
4 . Bei den einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Erzeugnissen kann nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr . 136/66/EWG oder nach den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen beschlossen werden , daß
a ) die Portugiesische Republik auf ihren Antrag
- die unter Ziffer 1 Buchstaben b ) , c ) und d ) genannten Zollsätze schneller abschafft oder die unter Ziffer 2 Buchstaben a ) , b ) und c ) genannte Annäherung schneller vornimmt als dort vorgesehen ;
- die Zölle auf aus den Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse der Ziffer 1 Buchstaben b ) , c ) und d ) ganz oder teilweise aussetzt ;
- die Zölle auf aus den Drittländern eingeführte Erzeugnisse der Ziffer 2 Buchstaben a ) , b ) und c ) ganz oder teilweise aussetzt ;
b ) die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
- die unter Ziffer 1 Buchstaben a ) , c ) und d ) genannten Zollsätze schneller abschafft als dort vorgesehen ;
- die Zölle auf aus Portugal eingeführte Erzeugnisse der Ziffer 1 Buchstaben a ) , c ) und d ) ganz oder teilweise aussetzt .
Bei den nicht einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Erzeugnissen
a ) bedarf die Portugiesische Republik keiner Ermächtigung für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a ) erster und zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Maßnahmen ; die Portugiesische Republik unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffenen Maßnahmen ;
b ) kann die Kommission die Zölle auf aus Portugal eingeführte Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen .
Die sich aus einer schnelleren Annäherung ergebenden oder die ausgesetzten Zollsätze dürfen nicht niedriger sein als die Zollsätze , die bei der Einfuhr der gleichen Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten angewandt werden .
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