Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 250
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0099
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Artikel 250
( 1 ) Es wird ein Ad-hoc-Ausschuß eingesetzt , der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .
( 2 ) Im Ad-hoc-Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .
( 3 ) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende des Ad-hoc-Ausschusses diesen unverzueglich von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats .
( 4 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist , die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der dem Ausschuß zur Prüfung unterbreiteten Fragen festlegen kann , Stellung . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande .
( 5 ) Die Kommission trifft die Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen . Entsprechen sie nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit .
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von einem Monat , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keine Maßnahmen beschlossen , so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung , es sei denn , der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen .
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