Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 253
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0100
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Artikel 253
Zur Strukturverbesserung in Portugal
a ) werden mit Beginn des Interimszeitraums konkrete Vorbereitungsmaßnahmen für die Übernahme und Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands insbesondere im Bereich der Produktions - , Verarbeitungs - und Vermarktungsstrukturen sowie der Erzeugergemeinschaften durchgeführt ;
b ) wird in Portugal ab dem Beitritt die Gemeinschaftsregelung im sozio-strukturellen Bereich einschließlich der für Erzeugergemeinschaften bestehenden Bestimmungen angewandt ;
c ) werden günstigere besondere Bestimmungen , die zu diesem Zeitpunkt im horizontalen Gemeinschaftsrecht für die am stärksten benachteiligten Gebiete der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung bestehen , im Rahmen der in Buchstabe b ) genannten Gemeinschaftsregelung auch in Portugal angewandt ;
d ) werden ausserdem Strukturmaßnahmen zugunsten Portugals in Form eines spezifischen Entwicklungsprogramms für die portugiesische Landwirtschaft durchgeführt .
Der Rat erlässt nach Maßgabe des Artikels 258 erforderlichenfalls die Maßnahmen nach Absatz 1 oder die Einzelheiten dazu .
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