Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 255
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0100
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Artikel 255
Bei der Festlegung der verschiedenen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Beträge , mit Ausnahme der in Artikel 236 genannten Preise , wird der angewandte Ausgleichsbetrag oder , mangels eines solchen , der festgestellte oder wirtschaftlich gerechtfertigte Preisunterschied und gegebenenfalls die Zollbelastung berücksichtigt , es sei denn ,
- es besteht keine Gefahr von Handelsstörungen , oder
- für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik ist er erforderlich , daß dieser Ausgleichsbetrag , dieser Preisunterschied oder diese Zollbelastung nicht berücksichtigt wird , oder nicht wünschenswert , daß sie berücksichtigt werden .
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