Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 258
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0101
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Artikel 258
( 1 ) Die Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der in dieser Akte nicht genannten Rechtsakte im Bereich der gemeinsamen Agrapolitik einschließlich der Agrarstrukturen , die infolge des Beitritts erforderlich sind , werden vor dem Beitritt nach dem Verfahren des Absatzes 3 erlassen und treten frühestens mit dem Beitritt in Kraft .
( 2 ) Die Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 sind die in den Artikeln 247 , 253 , 254 und 256 , Artikel 263 Absatz 2 und Artikel 280 genannten Maßnahmen .
( 3 ) Die Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 257 Absatz 1 erlassen , je nachdem , welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte , auf die sich die genannten Maßnahmen beziehen , erlassen hat .
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