Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 287
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0110
++++
Artikel 287
( 1 ) Abweichend von Artikel 240 Absatz 3 Buchstabe b ) und Artikel 284 werden im Handel zwischen Portugal und dritten Ländern die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik angewandten Abschöpfungen oder sonstigen Einfuhrabgaben nicht um die im Handel mit der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung anwendbaren Ausgleichsbeträge vermindert .
( 2 ) Der Abstand zwischen den festen Teilbeträgen zum Schutz der Verarbeitungsindustrie nach Artikel 279 und den festen Teilbeträgen , die in die Berechnung der Belastung der Einfuhr aus dritten Ländern einbezogen werden , wird ab Beginn der zweiten Stufe nach dem in Artikel 286 Absatz 3 vorgesehenen Zeitplan verringert .
Die Portugiesische Republik wendet ab 1 . Januar 1996 den festen Teilbetrag zum Schutz der Verarbeitungsindustrie an , der bei Erzeugnissen , die unter die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und Reis fallen , in die Belastung der Einfuhr aus dritten Ländern einbezogen wird .
Top