Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 288
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0110
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Artikel 288
Die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Beihilfen , Prämien oder sonstigen gleichartigen Beträge , bei denne in Abschnitt V auf diesen Artikel verwiesen wird , finden in Portugal wie folgt Anwendung :
a ) Die Höhe der in Portugal für ein Erzeugnis zu Beginn der zweiten Stufe zu gewährenden Gemeinschaftsbeihilfe entspricht dem Betrag der am Ende der ersten Stufe gewährten Beihilfe .
Wurde während der ersten Stufe keine gleichartige Beihilfe gewährt , so wird in Portugal mit Beginn der zweiten Stufe vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen keine Beihilfe gewährt .
b ) Mit Beginn des ersten Wirtschaftsjahres oder - wenn ein solches nicht besteht - des ersten Zeitraums der Anwendung der Beihilfe nach Beginn der zweiten Stufe wird
aa ) die Gemeinschaftsbeihilfe in Portugal eingeführt , und zwar in Höhe
- eines Fünftels ihres für das bevorstehende Wirtschaftsjahr oder den bevorstehenden Zeitraum anwendbaren Betrages , wenn die Dauer der zweiten Stufe fünf Jahre beträgt ;
- eines Siebtels ihres für das bevorstehende Wirtschaftsjahr oder den bevorstehenden Zeitraum anwendbaren Betrags , wenn die Dauer der zweiten Stufe sieben Jahre beträgt ;
oder
bb ) die Gemeinschaftsbeihilfe in Portugal der Höhe der in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung für das bevorstehende Wirtschaftsjahr oder den bevorstehenden Zeitraum anwendbaren Beihilfe angenähert , sofern ein Unterschied besteht , und zwar in Höhe
- eines Fünftels des Unterschieds zwischen diesen beiden Beihilfen , wenn die Dauer der zweiten Stufe fünf Jahre beträgt ;
- eines Siebtels des Unterschieds zwischen diesen beiden Beihilfen , wenn die Dauer der zweiten Stufe sieben Jahre beträgt .
c ) Zu Beginn der folgenden Wirtschaftsjahre oder Anwendungszeiträume wird die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe in Portugal der Höhe der in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung für das bevorstehende Wirtschaftsjahr oder den bevorstehenden Zeitraum anwendbaren Beihilfe wie folgt angenähert :
- nacheinander um ein Viertel , ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwischen diesen beiden Beihilfen , wenn die Dauer der zweiten Stufe fünf Jahre beträgt ;
- nacheinander um ein Sechstel , ein Fünftel , ein Viertel , ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwischen diesen beiden Beihilfen , wenn die Dauer der zweiten Stufe sieben Jahre beträgt .
d ) Die Gemeinschaftsbeihilfe findet in Portugal 1995 mit Beginn des Wirtschaftsjahres oder des Zeitraums der Anwendung der Beihilfe in voller Höhe Anwendung .
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