Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 293
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0112
++++
Artikel 293
( 1 ) Die gemeinschaftliche Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl wird in Portugal zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres nach dem Beitritt eingeführt und während des Zeitraums der Anwendung von Übergangsmaßnahmen dem Niveau der in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gewährten Beihilfe unter entsprechender Anwendung des Artikels 246 angenähert .
Die gemeinschaftliche Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl wird in Portugal ab 1 . Januar 1991 nach einem noch festzulegenden Zeitplan eingeführt , soweit dies erforderlich ist , um zum Ende der Anwendung von Übergangsmaßnahmen das Gemeinschaftsniveau zu erreichen .
( 2 ) Die Beihilfe für in Portugal erzeugte Raps - und Rübsensamen , Sonnenblumenkerne , Sojabohnen und Leinsamen wird
- in Portugal ab Beginn des ersten Wirtschaftsjahres nach dem Beitritt eingeführt und
- in der Folgezeit während der Anwendung der in Artikel 292 Absatz 1 genannten Kontrollregelung erhöht ,
und zwar entsprechend der Annäherung des in Portugal anwendbaren Richtpreises beziehungsweise Zielpreises an das gemeinsame Preisniveau .
Nach Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums entspricht die in Portugal gewährte Beihilfe dem Unterschied zwischen dem in diesem Mitgliedstaat anwendbaren Richtpreis oder Zielpreis und dem Weltmarktpreis , wobei dieser Unterschied um die Auswirkung der von Portugal bei der Einfuhr aus dritten Ländern angewandten Zollsätze vermindert wird .
( 3 ) Die Beihilfe für die in Absatz 2 genannten , in Portugal erzeugten und in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung verarbeiteten Saaten sowie die Beihilfe für die gleichen , in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung erzeugten und in Portugal verarbeiteten Saaten werden angepasst , um dem jeweiligen Unterschied zwischen dem Preisniveau dieser Saaten und dem Preisniveau der aus dritten Ländern eingeführten Saaten Rechnung zu tragen .
( 4 ) Bei der Berechnung der Beihilfe für Raps - und Rübsensamen sowie für Sonnenblumenkerne wird ausserdem der gegebenenfalls anwendbare Differenzbetrag berücksichtigt .
Top