Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 294
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0113
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Artikel 294
Während der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1994/95 werden spezifische Garantieschwellen für in Portugal erzeugten Raps - und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne festgesetzt .
Für das Wirtschaftsjahr 1986/87 werden diese Schwellen wie folgt festgesetzt :
- auf 1 000 Tonnen für Raps - und Rübsensamen ,
- auf 48 000 Tonnen für Sonnenblumenkerne .
Für die nachfolgenden Wirtschaftsjahre werden diese spezifischen Garantieschwellen anhand von Kriterien bestimmt , die mit den bei der Festsetzung der Garantieschwellen in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung zugrunde gelegten Kriterien vergleichbar sind .
Bei Überschreitung einer spezifischen Garantieschwelle werden die Maßnahmen im Rahmen der Mitverantwortung nach Modalitäten , die denen in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung entsprechen , mit derselben Hoechstgrenze angewandt .
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