Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 351
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0126
++++
Artikel 351
( 1 ) Die Fangtätigkeit in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Portugiesischen Republik unterstehenden Gewässern darf nur von in diesem Artikel genannten Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines derzeitigen Mitgliedstaats in den in den folgenden Absätzen bestimmten Zonen und unter den darin festgelegten Bedingungen ausgeuebt werden .
( 2 ) Die Anzahl dieser Fischereifahrzeuge , denen die Fangtätigkeit für nicht TAC und Quoten unterliegenden pelagische Arten ausser den grössen Wanderfischarten in den ICES-Abteilungen IX und X sowie der COPACE-Zone gestattet ist , wird jährlich nach Artikel 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 170/83 festgesetzt , dabei wird von der Situation der Fischerei der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung in den portugiesischen Gewässern während des Zeitraums unmittelbar vor dem Beitritt sowie von dem Erfordernis der Erhaltung der Bestände ausgegangen ; weiterhin werden die Beschränkungen berücksichtigt , die den portugiesischen Fischereifahrzeugen bei ihrer Fangtätigkeit in den Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft bei ähnlichen Arten auferlegt werden .
Die Bedingungen für die Ausübung von Spezialfangtätigkeiten entsprechen den in Artikel 160 vorgesehenen Bestimmungen für den Fang derselben Arten .
( 3 ) Unbeschadet des Absatzes 4 und ausgehend von den Fanggewohnheiten der derzeitigen Mitgliedstaaten in den Jahren vor dem Beitritt ist in der ICES-Abteilung X und der Zone des COPACE bis zum 31 . Dezember 1995 nur der Fang von Weissem Thunfisch während eines Zeitraums von höchstens acht Wochen zwischen dem 1 . Mai und dem 31 . August des betreffenden Jahres gestattet ; diese Fangtätigkeit darf nur von 110 Leinenschiffen von nicht mehr als 26 Meter zwischen den Loten ausgeuebt werden , die ausschießlich Schleppleinen benutzen . Die betreffenden Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission spätestens 30 Tage vor Eröffnung der Fangzeit das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge , denen eine Fangerlaubnis erteilt wurde .
( 4 ) Für tropischen Thunfisch ist die Fangtätigkeit bis zum 31 . Dezember 1995 in der ICES-Abteilung X auf südlich 36 * 30' nördlicher Breite sowie in der COPACE-Zone auf südlich von 31 * nördlicher Breite und nördlich dieses Breitengrades westlich von 17 * 30' westlicher Länge begrenzt .
( 5 ) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Artikels durch die Beteiligten , einschließlich der Möglichkeit , dem betreffenden Schiff die Ausübung der Fangtätigkeit für einen gewissen Zeitraum nicht zu gestatten , werden nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 170/83 vor dem 1 . Januar 1986 erlassen .
Die technischen Einzelheiten , die denjenigen nach Artikel 163 Absatz 3 Unterabsatz 2 entsprechen , werden nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 170/83 vor dem 1 . Januar 1986 erlassen .
( 6 ) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 170/83 vor dem 1 . Januar 1986 erlassen .
Top