Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 379
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0135
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Artikel 379
( 1 ) Bis zum 31 . Dezember 1992 kann ein neuer Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten , welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich verschlechtern können , die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen , um die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen .
Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber einem oder beiden neuen Mitgliedstaaten beantragen .
Diese Bestimmung gilt für die Erzeugnisse und Wirtschaftszweige , für die nach dieser Akte vorübergehende abweichende Maßnahmen mit entsprechender Geltungsdauer vorgesehen sind , bis zum 31 . Dezember 1995 .
( 2 ) Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kommission in einem Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest .
Im Falle erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit Gründen versehenen Antrags . Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar .
Im Agrar - und Fischereisektor gilt unbeschadet des Titels II Kapitel 3 und des Titels III Kapitel 3 folgendes : Wenn auf dem Markt eines Mitgliedstaats aufgrund des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und einem neuen Mitgliedstaat oder zwischen den neuen Mitgliedstaaten erhebliche Störungen auftreten oder aufzutreten drohen , entscheidet die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrags über die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen . Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar ; sie tragen den Interessen aller Beteiligten und insbesondere den Beförderungsproblemen Rechnung .
( 3 ) Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von den Vorschriften des EWG-Vertrags , des EGKS-Vertrags und dieser Akte abweichen , soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist , um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen . Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen , die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören .
( 4 ) Das Großherzogtum Luxemburg kann bei erheblichen und voraussichtlich anhaltenden Schwierigkeiten auf seinem Arbeitsmarkt beantragen , nach dem Verfahren des Absatzes 2 Unterabsätze 1 und 2 und nach Maßgabe des Absatzes 3 ermächtigt zu werden , vorübergehend bis zum 31 . Dezember 1995 Schutzmaßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Bestimmungen über den Arbeitsplatzwechsel gegenüber Arbeitnehmern anzuwenden , die Angehörige eines neuen Mitgliedstaats sind und denen nach dem Zeitpunkt der genannten Ermächtigung der Zuzug in das Großherzogtum zur Ausübung einer Tätigkeit im Lohn - oder Gehaltsverhältnis gestattet wurde .
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