Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 384
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0136
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Artikel 384
( 1 ) Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Erneuerung von zwei Richtern ergänzt .
( 2 ) Die Amtszeit eines der nach Absatz 1 ernannten Richter endet am 6 . Oktober 1988 . Dieser Richter wird durch das Los bestimmt . Die Amtszeit des anderen Richters endet am 6 . Oktober 1991 .
( 3 ) Unmittelbar nach dem Beitritt wird ein sechster Generalanwalt ernannt . Seine Amtszeit endet am 6 . Oktober 1988 .
( 4 ) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor . Die angepasste Verfahrensordnung bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates .
( 5 ) Bei der Entscheidung der am 1 . Januar 1986 anhängigen Rechtssachen , in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde , tagen der Gerichtshof bei Vollsitzungen und die Kammern in der Zusammensetzung , die sie vor dem Beitritt hatten ; sie wenden dabei die am 31 . Dezember 1985 geltende Verfahrensordnung an .
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