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DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0170
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VIII . SOZIALPOLITIK
1 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 , in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2001/83 des Rates vom 2 . Juni 1983 ( ABl . Nr . L 230 vom 22 . 8 . 1983 , S . 6 ) .
Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung :
" ( 1 ) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats , nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen oder ein Durchschnittsbeitrag zugrunde zu legen ist , ermittelt das Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen oder den Durchschnittsbeitrag ausschließlich aufgrund der Arbeitsentgelte oder -einkommen , die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind . "
Dem Artikel 45 wird folgender Absatz hinzugefügt :
" ( 7 ) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger , der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht mehr unterliegt , in denen für den Erwerb des Anspruchs eine Versicherungsdauer vorgesehen ist und die Gewährung der Leistungen davon abhängig gemacht wird , daß der Arbeitnehmer oder Selbständige ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegt , gilt für die Anwendung dieses Kapitels als ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegend , sofern auf ihn in diesem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden oder , falls dies nicht zutrifft , sofern er Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nachweisen kann . Diese zweite Voraussetzung gilt jedoch im Falle von Artikel 48 Absatz 1 als erfuellt . "
Dem Artikel 47 Absatz 1 wird folgender Buchstabe hinzugefügt :
" e ) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats , nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein Durchschnittsbeitrag zugrunde zu legen ist , ermittelt diesen ausschließlich aufgrund der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten . "
In Artikel 82 Absatz 1 wird die Zahlenangabe " sechzig " durch " zweiundsiebzig " ersetzt .
Anhang I erhält folgende Fassung :
" ANHANG I
PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG
I . Arbeitnehmer und/oder Selbständige
( Artikel 1 Buchstabe a ) Ziffern ii ) und iii ) der Verordnung )
A . BELGIEN
Gegenstandslos
B . DÄNEMARK
1 . Als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a ) Ziffer ii ) der Verordnung gilt .
a ) für die Zeit vor dem 1 . September 1977 jede Person , die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unterliegt ;
b ) für die Zeit ab 1 . September 1977 jede Person , die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die Zusatzrente des Arbeitsmarkts ( arbejdsmarkedets tillägspension , ATP ) unterliegt .
2 . Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a ) Ziffer ii ) der Verordnung gilt , wer nach dem Gesetz über Kranken - bzw . Mutterschaftsgeld aufgrund eines nicht unter Arbeitsentgelt fallenden beruflichen Einkommens Anspruch auf diese Leistungen hat .
C . DEUTSCHLAND
Ist ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung , so gilt im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a ) Ziffer ii ) der Verordnung
a ) als Arbeitnehmer , wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder enstprechende Leistungen erhält ;
b ) als Selbständiger , wer eine Tätigkeit als Selbständiger ausübt und
- in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs - oder beitragspflichtig ist oder
- in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist .
D . SPANIEN
Gegenstandslos
E . FRANKREICH
Gegenstandslos
F . GRIECHENLAND
1 . Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a ) Ziffer iii ) der Verordnung gelten im Rahmen des OGA-Systems versicherte Personer , die ausschließlich eine Tätigkeit im Lohn - und Gehaltsverhältnis ausüben oder die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen oder unterlagen und daher die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a ) der Verordnung besitzen oder besassen .
2 . Hinsichtlich der Gewährung von Familienbeihilfen des nationalen Systems gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a ) Ziffer ii ) der Verordnung die in Artikel 1 Buchstabe a ) Ziffern i ) und iii ) der Verordnung genannten Personen .
G . IRLAND
1 . Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a ) Ziffer ii ) der Verordnung gilt , wer gemäß den Abschnitten 5 und 37 des konsolidierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe ( Social Welfare ( Consolidation ) Act ( 1981 ) ) pflichtversichert oder freiwillig versichert ist .
2 . Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a ) Ziffer ii ) der Verordnung gilt , wer eine Berufstätigkeit ohne jeden Arbeitsvertrag ausübt oder nach Beendigung einer solchen Tätigkeit in den Ruhestand getreten ist . Auf Sachleistungen im Krankheitsfall muß der Betreffende ausserdem nach Abschnitt 45 oder nach Abschnitt 46 des Gesetzes von 1970 über die Gesundheitsfürsorge ( Health Act ( 1970 ) ) Anspruch haben .
H . ITALIEN
Gegenstandslos
I . LUXEMBURG
Gegenstandslos
J . NIEDERLANDE
Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a ) Ziffer ii ) der Verordnung gilt , wer eine Tätigkeit oder einen Beruf ausserhalb eines Arbeitsvertrags ausübt .
K . PORTUGAL
Gegenstandslos
L . VEREINIGTES KÖNIGREICH
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a ) Ziffer ii ) der Verordnung gilt jede Person , die im Sinne der Rechtsvorschriften von Großbritannien oder der Rechtsvorschriften von Nordirland Arbeitnehmer ( employed earner ) oder Selbständiger ( self-employed earner ) ist , sowie jede Person , für die Beiträge als Arbeitnehmer ( employed person ) oder Selbständiger ( self-employed-person ) im Sinne der Rechtsvorschriften von Gibraltar geschuldet werden .
II . Familienangehörige
( Artikel 1 Buchstabe f ) zweiter Satz der Verordnung )
A . BELGIEN
Gegenstandslos
B . DÄNEMARK
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a ) und nach Artikel 31 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck " Familienangehöriger " jede Person , die nach dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst als Familienangehöriger gilt .
C . DEUTSCHLAND
Gegenstandslos
D . SPANIEN
Gegenstandlos
E . FRANKREICH
Gegenstandslos
F . GRIECHENLAND
Gegenstandslos
G . IRLAND
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a ) und nach Artikel 31 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck " Familienangehöriger " jede Person , die im Sinne der Gesundheitsgesetze von 1947 - 1970 ( Health Acts 1947 - 1970 ) gegenüber dem Arbeitnehmer oder Selbständigen als unterhaltsberechtigt gilt .
H . ITALIEN
Gegenstandslos
I . LUXEMBURG
Gegenstandslos
J . NIEDERLANDE
Gegenstandslos
K . PORTUGAL
Gegenstandslos
L . VEREINIGTES KÖNIGREICH
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a ) und Artikel 31 der Verordnung ist unter " Familienangehöriger " zu verstehen :
a ) nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien oder Nordirland : jede Person , die im Sinne des Gesetzes über die soziale Sicherheit 1975 ( Social Security Act 1975 ) oder gegebenenfalls des Gesetzes über die soziale Sicherheit ( Nordirland ) 1975 ( Social Security ( Northern Ireland ) Act 1975 ) als unterhaltsberechtigt gilt ,
und
b ) nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar : jede Person , die im Sinne der Verordnung über das ärztliche System der Gruppenpraxis 1973 ( Group Practice Medical Scheme Ordinance 1973 ) als unterhaltsberechtigt gilt . "
Anhang II erhält folgende Fassung :
" ANHANG II
( Artikel 1 Buchstabe j ) und u ) der Verordnung )
I . Sondersysteme für Selbständige , die nach Artikel 1 Buchstabe j ) vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen .
A . BELGIEN
Gegenstandslos
B . DÄNEMARK
Gegenstandslos
C . DEUTSCHLAND
Die für Ärzte , Zahnärzte , Tierärzte , Apotheker , Rechtsanwälte , Patentanwälte , Notare , Wirtschaftsprüfer , Steuerberater , Steuerbevollmächtigte , Seelotsen und Architekten aufgrund von Landesrecht errichteten Versicherungs - und Versorgungswerke sowie andere Versicherungs - und Versorgungseinrichtungen , insbesondere Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung .
D . SPANIEN
1 . Ergänzend oder zusätzlich zu den Systemen der sozialen Sicherheit bestehende freie Versorgungssysteme von Einrichtungen , für die das allgemeine Gesetz über die soziale Sicherheit vom 6 . Dezember 1941 und die dazu erlassene Verordnung vom 26 . Mai 1943 gelten ,
a ) für ergänzend oder zusätzlich zu den Leistungen der sozialen Sicherheit erfolgende Leistungen oder
b ) für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit , deren Einbeziehung in das System der sozialen Sicherheit aufgrund von Nummer 7 der sechsten Übergangsbestimmung zum allgemeinen Gesetz über die soziale Sicherheit vom 30 . Mai 1974 nicht vorgesehen ist und die deshalb nicht an die Stelle der Pflichtversicherungen der sozialen Sicherheit treten .
2 . Vorsorge - und/oder Fürsorge - oder Wohlfahrtssystem von Einrichtungen , für die das allgemeine Gesetz über die soziale Sicherheit und das Gesetz vom 6 . Dezember 1941 nicht gelten .
E . FRANKREICH
1 . Nichtlandwirtschaftliche Selbständige :
a ) Die in den Artikeln L 658 , L 659 , L 663-11 , L 663-12 , L 682 und L 683-1 des Gesetzbuches der Sozialen Sicherheit genannten Zusatzsysteme der Altersversicherung und Versicherungssysteme für den Fall der Invalidität und des Todes der Selbständigen ;
b ) die in Artikel 9 des Gesetzes Nr . 66.509 vom 12 . Juli 1966 genannten Zusatzleistungen .
2 . Landwirtschaftliche Selbständige .
Die in den Artikeln 1049 und 1234.19 des Landwirtschaftsgesetzbuches im Bereich Krankheit/Mutterschaft/Alter und im Bereich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten für die landwirtschaftlichen Selbständigen vorgesehenen Versicherungen .
F . GRIECHENLAND
Gegenstandslos
G . IRLAND
Gegenstandslos
H . ITALIEN
Gegenstandslos
I . LUXEMBURG
Gegenstandslos
J . NIEDERLANDE
Gegenstandslos
K . PORTUGAL
Gegenstandslos
L . VEREINIGTES KÖNIGREICH
Gegenstandslos
II . Besondere Geburtsbeihilfen , die nach Artikel 1 Buchstabe u ) nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen
A . BELGIEN
Die Geburtsbeihilfe
B . DÄNEMARK
Keine
C . DEUTSCHLAND
Keine
D . SPANIEN
Keine
E . FRANKREICH
a ) Die vorgeburtlichen Beihilfen
b ) Die nachgeburtlichen Beihilfen
F . GRIECHENLAND
Keine
G . IRLAND
Keine
H . ITALIEN
Keine
I . LUXEMBURG
Die Geburtsbeihilfen
J . NIEDERLANDE
Keine
K . PORTUGAL
Keine
L . VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine . "
Anhang III erhält folgende Fassung :
" ANHANG III
( Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c ) und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung )
Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit , die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin anzuwenden sind - Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit , deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfasst , auf welche die Verordnung anzuwenden ist
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
1 . Soweit die in diesem Anhang aufgeführten Bestimmungen Hinweise auf andere Abkommensbestimmungen enthalten , treten an deren Stelle Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung , sofern die betreffenden Abkommensbestimmungen in diesem Anhang nicht selbst aufgeführt sind .
2 . Die Kündigungsklausel in einem Abkommen über soziale Sicherheit , aus dem Bestimmungen in diesem Anhang aufgeführt sind , bleibt in bezug auf diese Bestimmungen aufrechterhalten .
A
Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit , die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten
( Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c ) der Verordnung )
1 . BELGIEN - DÄNEMARK
Gegenstandslos
2 . BELGIEN - DEUTSCHLAND
a ) Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7 . Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10 . November 1960
b ) Dritte Zusatzvereinbarung vom 7 . Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10 . November 1960 ( Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens )
3 . BELGIEN - SPANIEN
Keine
4 . BELGIEN - FRANKREICH
a ) Artikel 13 , 16 und 23 der Zusatzvereinbarungen vom 17 . Januar 1948 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag ( Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen )
b ) Briefwechsel vom 27 . Februar 1953 ( Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 17 . Januar 1948 )
c ) Briefwechsel vom 29 . Juli 1953 betreffend die Beihilfen für alte Arbeitnehmer
5 . BELGIEN - GRIECHENLAND
Artikel 15 Absatz 2 , Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 des Allgemeinen Abkommens vom 1 . April 1958
6 . BELGIEN - IRLAND
Gegenstandslos
7 . BELGIEN - ITALIEN
Artikel 29 des Abkommens vom 30 . April 1948
8 . BELGIEN - LUXEMBURG
a ) Artikel 3 , 4 , 5 , 6 und 7 des Abkommens vom 16 . November 1959 in der Fassung des Abkommens vom 12 . Februar 1964 ( Grenzgänger )
b ) Briefwechsel vom 10 . und 12 . Juli 1968 betreffend die Selbständigen
9 . BELGIEN - NIEDERLANDE
Keine
10 . BELGIEN - PORTUGAL
Keine
11 . BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
12 . DÄNEMARK - DEUTSCHLAND
a ) Nummer 15 des Schlussprotokolls zu dem Abkommen über Sozialversicherung vom 14 . August 1953
b ) Zusatzvereinbarung vom 14 . August 1953 zu dem vorgenannten Abkommen
13 . DÄNEMARK - SPANIEN
Gegenstandslos
14 . DÄNEMARK - FRANKREICH
Keine
15 . DÄNEMARK - GRIECHENLAND
Gegenstandslos
16 . DÄNEMARK - IRLAND
Gegenstandslos
17 . DÄNEMARK - ITALIEN
Gegenstandslos
18 . DÄNEMARK - LUXEMBURG
Gegenstandslos
19 . DÄNEMARK - NIEDERLANDE
Gegenstandslos
20 . DÄNEMARK - PORTUGAL
Gegenstandslos
21 . DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
22 . DEUTSCHLAND - SPANIEN
Keine
23 . DEUTSCHLAND - FRANKREICH
a ) Artikel 11 Absatz 1 , Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens vom 10 . Juli 1950
b ) Artikel 9 der Ersten Zusatzvereinbarung vom 10 . Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag ( Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen )
c ) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10 . Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18 . Juni 1955
d ) Abschnitte I und III der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18 . Juni 1955
e ) Nummern 6 , 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10 . Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag
f ) Abschnitte II , III und IV der Vereinbarung vom 20 . Dezember 1963 ( Soziale Sicherheit in bezug auf das Saarland )
24 . DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND
a ) Artikel 5 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 25 . April 1961
b ) Artikel 8 Absatz 1 , Absatz 2 Buchstabe b ) und Absatz 3 , die Artikel 9 bis 11 und die Abschnitte I und IV , soweit sie diese Artikel betreffen , des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 31 . Mai 1961 sowie die Protokollnotiz vom 14 . Juni 1980
25 . DEUTSCHLAND - IRLAND
Gegenstandslos
26 . DEUTSCHLAND - ITALIEN
a ) Artikel 3 Absatz 2 , Artikel 23 Absatz 2 , Artikel 26 und Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens vom 5 . Mai 1953 ( Sozialversicherung )
b ) Zusatzvereinbarung vom 12 . Mai 1953 zum Abkommen vom 5 . Mai 1953 ( Gewährung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens )
27 . DEUTSCHLAND - LUXEMBURG
Artikel 4 , 5 , 6 und 7 des Vertrages vom 11 . Juli 1959 ( Ausgleichsvertrag )
28 . DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE
a ) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29 . März 1951
b ) Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21 . Dezember 1956 zum Abkommen vom 29 . März 1951 ( Regelung der Ansprüche , die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13 . Mai 1940 und dem 1 . September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind )
29 . DEUTSCHLAND - PORTUGAL
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 6 . November 1964
30 . DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
a ) Artikel 3 Absätze 1 und 6 und Artikel 7 Absätze 2 bis 6 des Abkommens vom 20 . April 1960 über soziale Sicherheit
b ) Artikel 2 bis 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen über soziale Sicherheit vom 20 . April 1960
c ) Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absätze 2 bis 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20 . April 1960
31 . SPANIEN - FRANKREICH
Keine
32 . SPANIEN - GRIECHENLAND
Gegenstandslos
33 . SPANIEN - IRLAND
Gegenstandslos
34 . SPANIEN - ITALIEN
Artikel 5 , Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c ) und Artikel 23 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 30 . Oktober 1979
35 . SPANIEN - LUXEMBURG
a ) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 8 . Mai 1969
b ) Artikel 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 27 . Juni 1975 zur Anwendung des Abkommens vom 8 . Mai 1969 auf Selbständige
36 . SPANIEN - NIEDERLANDE
Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 5 . Februar 1974
37 . SPANIEN - PORTUGAL
Artikel 4 Absatz 2 , Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11 . Juni 1969
38 . SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
39 . FRANKREICH - GRIECHENLAND
Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 30 des Allgemeinen Abkommens vom 19 . April 1958
40 . FRANKREICH - IRLAND
Gegenstandslos
41 . FRANKREICH - ITALIEN
a ) Artikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 31 . März 1948
b ) Briefwechsel vom 3 . März 1956 ( Leistungen bei Krankheit für Saisonarbeiter in landwirtschaftlichen Berufen )
42 . FRANKREICH - LUXEMBURG
Artikel 11 und 14 der Zusatzvereinbarung vom 12 . November 1949 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag ( Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen )
43 . FRANKREICH - NIEDERLANDE
Artikel 11 der Zusatzvereinbarung vom 1 . Juni 1954 zum Allgemeinen Abkommen vom 7 . Januar 1950 ( Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen )
44 . FRANKREICH - PORTUGAL
Keine
45 . FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Notenaustausch vom 27 . und 30 . Juli 1970 über die Lage in bezug auf die soziale Sicherheit der Lehrkräfte des Vereinigten Königreichs , die im Rahmen des Kulturabkommens vom 2 . März 1948 vorübergehend in Frankreich tätig sind
46 . GRIECHENLAND - IRLAND
Gegenstandslos
47 . GRIECHENLAND - ITALIEN
Gegenstandslos
48 . GRIECHENLAND - LUXEMBURG
Gegenstandslos
49 . GRIECHENLAND - NIEDERLANDE
Artikel 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 13 . September 1966
50 . GRIECHENLAND - PORTUGAL
Gegenstandslos
51 . GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Gegenstandslos
52 . IRLAND - ITALIEN
Gegenstandslos
53 . IRLAND - LUXEMBURG
Gegenstandslos
54 . IRLAND - NIEDERLANDE
Gegenstandslos
55 . IRLAND - PORTUGAL
Gegenstandslos
56 . IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 8 der Vereinbarung vom 14 . September 1971 über die soziale Sicherheit
57 . ITALIEN - LUXEMBURG
Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 24 des Allgemeinen Abkommens vom 29 . Mai 1951
58 . ITALIEN - NIEDERLANDE
Artikel 21 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 28 . Oktober 1952
59 . ITALIEN - PORTUGAL
Gegenstandslos
60 . ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
61 . LUXEMBURG - NIEDERLANDE
Keine
62 . LUXEMBURG - PORTUGAL
Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 12 . Februar 1965
63 . LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
64 . NIEDERLANDE - PORTUGAL
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 31 des Abkommens vom 19 . Juli 1979
65 . NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
66 . PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15 . November 1978 betreffend die ärztliche Behandlung
B
Bestimmungen aus Abkommen , deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfasst , auf die die Verordnung anzuwenden ist
( Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung )
1 . BELGIEN - DÄNEMARK
Gegenstandslos
2 . BELGIEN - DEUTSCHLAND
a ) Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7 . Dezember 1957 zum allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10 . November 1960
b ) Dritte Zusatzvereinbarung vom 7 . Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10 . November 1960 ( Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Abkommens )
3 . BELGIEN - SPANIEN
Keine
4 . BELGIEN - FRANKREICH
a ) Briefwechsel vom 29 . Juli 1953 betreffend die Beihilfe für alte Arbeitnehmer
b ) Briefwechsel vom 27 . Februar 1953 ( Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 17 . Januar 1948 )
5 . BELGIEN - GRIECHENLAND
Keine
6 . BELGIEN - IRLAND
Keine
7 . BELGIEN - ITALIEN
Keine
8 . BELGIEN - LUXEMBURG
Keine
9 . BELGIEN - NIEDERLANDE
Keine
10 . BELGIEN - PORTUGAL
Keine
11 . BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
12 . DÄNEMARK - DEUTSCHLAND
a ) Nummer 15 des Schlussprotokolls zu dem Abkommen über Sozialversicherung vom 14 . August 1953
b ) Zusatzvereinbarung vom 14 . August 1953 zu dem vorgenannten Abkommen
13 . DÄNEMARK - SPANIEN
Gegenstandslos
14 . DÄNEMARK - FRANKREICH
Keine
15 . DÄNEMARK - GRIECHENLAND
Gegenstandslos
16 . DÄNEMARK - IRLAND
Gegenstandslos
17 . DÄNEMARK - ITALIEN
Gegenstandslos
18 . DÄNEMARK - LUXEMBURG
Gegenstandslos
19 . DÄNEMARK - NIEDERLANDE
Gegenstandslos
20 . DÄNEMARK - PORTUGAL
Gegenstandslos
21 . DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
22 . DEUTSCHLAND - SPANIEN
Keine
23 . DEUTSCHLAND - FRANKREICH
a ) Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens vom 10 . Juli 1950
b ) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10 . Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18 . Juni 1955
c ) Abschnitte I und III der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18 . Juni 1955
d ) Nummern 6 , 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10 . Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag
e ) Abschnitte II , III und IV der Vereinbarung vom 20 . Dezember 1963 ( Soziale Sicherheit in bezug auf das Saarland )
24 . DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND
Keine
25 . DEUTSCHLAND - IRLAND
Gegenstandslos
26 . DEUTSCHLAND - ITALIEN
a ) Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 26 des Abkommens vom 5 . Mai 1953 ( Sozialversicherung )
b ) Zusatzvereinbarung vom 12 . Mai 1953 zum Abkommen vom 5 . Mai 1953 ( Gewährung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens )
27 . DEUTSCHLAND - LUXEMBURG
Artikel 4 , 5 , 6 und 7 des Vertrages vom 11 . Juli 1959 ( Ausgleichsvertrag )
28 . DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE
a ) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29 . März 1951
b ) Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21 . Dezember 1956 zum Abkommen vom 29 . März 1951 ( Regelung der Ansprüche , die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13 . Mai 1940 und dem 1 . September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind )
29 . DEUTSCHLAND - PORTUGAL
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 6 . November 1964
30 . DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
a ) Artikel 3 Absätze 1 und 6 und Artikel 7 Absätze 2 bis 6 des Abkommens vom 20 . April 1960 über soziale Sicherheit
b ) Artikel 2 bis 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen über soziale Sicherheit vom 20 . April 1960
c ) Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absätze 2 bis 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20 . April 1960
31 . SPANIEN - FRANKREICH
Keine
32 . SPANIEN - GRIECHENLAND
Gegenstandslos
33 . SPANIEN - IRLAND
Gegenstandslos
34 . SPANIEN - ITALIEN
Artikel 5 , Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c ) und Artikel 23 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 30 . Oktober 1979
35 . SPANIEN - LUXEMBURG
a ) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 8 . Mai 1969
b ) Artikel 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 27 . Juni 1975 zur Anwendung des Abkommens vom 8 . Mai 1969 auf Selbständige
36 . SPANIEN - NIEDERLANDE
Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 5 . Februar 1974
37 . SPANIEN - PORTUGAL
Artikel 4 Absatz 2 , Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11 . Juni 1969
38 . SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
39 . FRANKREICH - GRIECHENLAND
Keine
40 . FRANKREICH - IRLAND
Gegenstandslos
41 . FRANKREICH - ITALIEN
Artikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 31 . März 1948
42 . FRANKREICH - LUXEMBURG
Keine
43 . FRANKREICH - NIEDERLANDE
Keine
44 . FRANKREICH - PORTUGAL
Keine
45 . FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Notenwechsel vom 27 . und 30 . Juli 1970 über die soziale Sicherheit der Lehrkräfte des Vereinigten Königreichs , die im Rahmen des Kulturabkommens vom 2 . März 1948 vorübergehend in Frankreich tätig sind
46 . GRIECHENLAND - IRLAND
Gegenstandslos
47 . GRIECHENLAND - ITALIEN
Gegenstandslos
48 . GRIECHENLAND - LUXEMBURG
Gegenstandslos
49 . GRIECHENLAND - NIEDERLANDE
Keine
50 . GRIECHENLAND - PORTUGAL
Gegenstandslos
51 . GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Gegenstandslos
52 . IRLAND - ITALIEN
Gegenstandslos
53 . IRLAND - LUXEMBURG
Gegenstandslos
54 . IRLAND - NIEDERLANDE
Gegenstandslos
55 . IRLAND - PORTUGAL
Gegenstandslos
56 . IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
57 . ITALIEN - LUXEMBURG
Keine
58 . ITALIEN - NIEDERLANDE
Keine
59 . ITALIEN - PORTUGAL
Gegenstandslos
60 . ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
61 . LUXEMBURG - NIEDERLANDE
Keine
62 . LUXEMBURG - PORTUGAL
Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 12 . Februar 1965
63 . LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
64 . NIEDERLANDE - PORTUGAL
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19 . Juli 1979
65 . NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
66 . PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15 . November 1978 betreffend die ärztliche Behandlung . "
Anhang IV erhält folgende Fassung :
" ANHANG IV
( Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung )
Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung , nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt
A . BELGIEN
Die Rechtsvorschriften über die allgemeine Versicherung für den Fall der Invalidität , über das Sondersystem für den Fall der Invalidität der Bergarbeiter , über das Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine und die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige
B . DÄNEMARK
Keine
C . DEUTSCHLAND
Keine
D . SPANIEN
Die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems und der Sondersysteme über die Versicherung für den Fall der Invalidität
E . FRANKREICH
1 . Arbeitnehmer
Sämtliche Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität , mit Ausnahme der Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität im System der sozialen Sicherheit für Bergarbeiter
2 . Selbständige
Die Rechtsvorschriften über die Versicherung der Selbständigen in der Landwirtschaft für den Fall der Invalidität
F . GRIECHENLAND
Die Rechtsvorschriften des Systems der landwirtschaftlichen Versicherung
G . IRLAND
Teil II Kapitel 10 des kodifizierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe ( Social Welfare ( Consolidation ) Act , 1981 )
H . ITALIEN
Keine
I . LUXEMBURG
Keine
J . NIEDERLANDE
a ) Gesetz vom 18 . Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung
b ) Gesetz vom 11 . Dezember 1975 über die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung
K . PORTUGAL
Gegenstandslos
L . VEREINIGTES KÖNIGREICH
a ) Großbritannien
Abschnitt 15 des Gesetzes über die soziale Sicherheit 1975 ( Social Security Act 1975 ) . Abschinitte 14 bis 16 des Gesetzes über die Renten der sozialen Sicherheit 1975 ( Social Security Pensions Act 1975 )
b ) Nordirland
Abschnitt 15 des Gesetzes über die soziale Sicherheit ( Nordirland ) 1975 ( Social Security ( Northern Ireland ) Act 1975 )
Artikel 16 bis 18 der Verordnung über die Renten der sozialen Sicherheit ( Nordirland ) 1975 ( Social Security Pensions ( Northern Ireland ) Order 1975 ) . "
Anhang VI wird wie folgt geändert und ergänzt :
" A . BELGIEN
... ( unverändert )
B . DÄNEMARK
... ( unverändert )
C . DEUTSCHLAND
... ( unverändert )
D . SPANIEN
1 . Die Bedingung des Artikels 1 Buchstabe a ) Ziffer iv ) der Verordnung , daß eine Person im Lohn - oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war , kann nicht gegenüber Personen geltend gemacht werden , die gemäß dem Königlichen Dekret Nr . 2805/1979 vom 7 . Dezember 1979 als Beamter oder Bediensteter einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation im allgemeinen System der sozialen Sicherheit freiwillig versichert sind .
2 . Die Vorschriften des Königlichen Dekrets Nr . 2805/1979 vom 7 . Dezember 1979 werden auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose angewandt , wenn die betreffende Person
a ) im spanischen Gebiet wohnt oder
b ) im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher im spanischen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert war oder
c ) im Gebiet eines Drittstaates wohnt , im spanischen System der sozialen Sicherheit für wenigstens 1 800 Tage Beiträge entrichtet hat und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist .
E . FRANKREICH
... ( unverändert )
F . GRIECHENLAND
... ( unverändert )
G . IRLAND
... ( unverändert )
H . ITALIEN
... ( unverändert )
I . LUXEMBURG
... ( unverändert )
J . NIEDERLANDE
... ( unverändert )
K . PORTUGAL
1 . Die beitragsfreien Leistungen nach dem Gesetzesdekret Nr . 160/80 vom 27 . Mai 1980 und dem Gesetzesdekret Nr . 464/80 vom 13 . Oktober 1980 werden den in Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 genannten Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten mit Wohnsitz in Portugal zu den für portugiesische Staatsangehörige vorgesehenen Bedingungen gewährt .
2 . Dies gilt ebenfalls für Flüchtlinge und Staatenlose .
L . VEREINIGTES KÖNIGREICH
... ( unverändert ) . "
Anhang VII erhält folgende Fassung :
" ANHANG VII
( Durchführung des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b ) )
Fälle , in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt
1 . Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat ausser Luxemburg . Auf Luxemburg findet der Briefwechsel zwischen Belgien und Luxemburg vom 10 . und 12 . Juli 1968 Anwendung .
2 . Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark .
3 . Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte : Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn - und Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat .
4 . Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien und einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien .
5 . Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat ausser Luxemburg .
6 . Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis in Luxemburg .
7 . Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat .
8 . Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat .
9 . Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Portugal und einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat . "
2 . Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 des Rates vom 21 . März 1972 , in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2001/83 des Rates vom 2 . Juni 1983 ( ABl . Nr . L 230 vom 22 . 8 . 1983 , S . 6 ) .
Dem Artikel 15 Absatz 3 wird folgendes hinzugefügt :
" c ) Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Arbeitnehmer , für den die Siebentagewoche galt ,
i ) so entsprechen einander ein Tag und sechs Stunden ;
ii ) so entsprechen einander sieben Tage und eine Woche ;
iii ) so entsprechen einander dreissig Tage und ein Monat ;
iv ) so entsprechen einander drei Monate , dreizehn Wochen , neunzig Tage und ein Vierteljahr ;
v ) so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet ;
vi ) so darf die Anwendung der genannten Regeln nicht dazu führen , daß als während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als dreihundertsechzig Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden .
Werden die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten in Monaten ausgedrückt , so gelten die Tage , die gemäß dem vorliegenden Absatz einem Teil eines Monats entsprechen , als ein ganzer Monat . "
Artikel 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung :
" ( 1 ) Eine Person hat für die Inanspruchnahme der Regelung nach Artikel 72 der Verordnung dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit vorzulegen , die sie nach den Rechtsvorschriften , die vorher zulezt für sie galten , zurückgelegt hat . "
Artikel 85 Absatz 3 erhält folgende Fassung :
" ( 3 ) die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend , wenn Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit , die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind , für die Erfuellung der in den Rechtvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen . "
Artikel 120 Absatz 1 erhält folgende Fassung :
" ( 1 ) Bei den Ansprüchen nach Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung handelt es sich um Ansprüche , die Arbeitnehmer für Familienangehörige hatten , die den Anspruch auf Familienleistungen zu den Sätzen und innerhalb der Grenzen begründeten , die am Tag vor dem 1 . Oktober 1972 oder am Tag vor der Anwendung der Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats entweder aufgrund des Artikels 41 oder des Anhangs D der Verordnung Nr . 3 oder aufgrund des Artikels 20 oder des Anhangs 1 der Verordnung Nr . 36/63/EWG des Rates vom 2 . April 1963 über die soziale Sicherheit der Grenzgänger ( 1 ) oder aufgrund von zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten bestehenden Abkommen gelten .
( 1 ) ABl . Nr . 62 vom 20 . 4 . 1963 , S . 1314/63 . "
Anhang 1 erhält folgende Fassung :
" ANHANG 1
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
( Artikel 1 Buchstabe 1 ) der Verordnung , Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung )
A . BELGIEN :
Ministre de la prévoyance sociale , Bruxelles - Minister van Sociale Voorzorg , Brussel ( Minister für Sozialordnung )
Ministre des classes moyennes , Bruxelles - Minister van Middenstand , Brussel ( Minister für den Mittelstand )
B . DÄNEMARK :
1 . Socialministeren ( Minister für Sozialangelegenheiten ) , Köbenhavn
2 . Arbejdsministeren ( Minister für Arbeit ) , Köbenhavn
3 . Indenrigsministeren ( Minister des Innern ) , Köbenhavn
4 . Ministeren for Grönland ( Minister für Grönland ) , Köbenhavn
C . DEUTSCHLAND :
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung , Bonn
D . SPANIEN :
Ministro de Trabajo y Seguridad Social ( Minister für Arbeit und soziale Sicherheit ) , Madrid
E . FRANKREICH :
1 . Ministre des affaires sociales et de la solidarité nationale ( Minister für Sozialangelegenheiten und nationale Solidarität ) , Paris
2 . Ministre de l'agriculture ( Minister für Landwirtschaft ) , Paris
F . GRIECHENLAND :
1 . !*** ( Minister für Sozialdienste ) , Athen
2 . !*** ( Minister für Arbeit ) , Athen
3 . !*** ( Minister für die Handelsmarine ) , Piräus
G . IRLAND :
1 . Minister for Social Welfare ( Minister für Sozialordnung ) , Dublin
2 . Minister for Health ( Minister für Gesundheitswesen ) , Dublin
H . ITALIEN :
- Bei Renten :
1 . im allgemeinen :
Ministro del lavoro e della previdenza sociale ( Minister für Arbeit und Sozialordnung ) , Roma
2 . für Notare :
Ministro di grazia e giustizia ( Justizminister ) , Roma
3 . für Zollbedienstete :
Ministro delle finanze ( Finanzminister ) , Roma
- Bei Sachleistungen :
Ministro della sanità ( Gesundheitsminister ) , Roma
I . LUXEMBURG :
1 . Ministre du travail et de la sécurité sociale ( Minister für Arbeit und soziale Sicherheit ) , Luxembourg
2 . Ministre de la famille ( Minister für Familienfragen ) , Luxembourg
J . NIEDERLANDE :
1 . Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid ( Minister für Sozialangelegenheiten und Beschäftigungsfragen ) , Den Haag
2 . Minister van Welzijn , Volksgezondheid en Cultuur ( Minister für Gemeinwohl , Gesundheit und Kultur ) , Rijswijk
K . PORTUGAL :
1 . Ministro do Trabalho e Segurança Social ( Minister für Arbeit und soziale Sicherheit ) , Lisboa
2 . Ministro da Saude ( Gesundheitsminister ) , Lisboa
3 . Secretario Regional dos Assuntos Sociais da Regiao Autonoma da Madeira , ( Regionalsekretär für Sozialfragen der autonomen Region Madera ) , Funchal
4 . Secretario Regional dos Assuntos Sociais da Regiao Autonoma dos Açores , ( Regionalsekretär für Sozialfragen der autonomen Region der Azoren ) , Angra do Heroismo
L . VEREINIGTES KÖNIGREICH :
1 . Secretary of State for Social Services ( Minister für soziale Dienste ) , London
2 . Secretary of State for Scotland ( Minister für Schottland ) , Edinburgh
3 . Secretary of State for Wales ( Minister für Wales ) , Cardiff
4 . Department of Health and Social Services for Northern Ireland ( Ministerium für Gesundheitswesen und soziale Dienste für Nordirland ) , Belfast
5 . Director of the Department of Labour and Social Security ( Direktor des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit ) , Gibraltar
6 . Director of the Medical and Public Health Department ( Direktor des Gesundheitsministeriums ) , Gibraltar "
Anhang 2 wird wie folgt ergänzt :
a ) In Teil " C . DEUTSCHLAND " Nummer 2 Buchstabe a ) Ziffer i )
- erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung :
" - falls die betreffende Person in Belgien oder Spanien oder als belgischer oder spanischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt :
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz , Düsseldorf " ,
- wird folgendes hinzugefügt :
" - falls die betreffende Person in Portugal oder als portugiesischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt :
Landesversicherungsanstalt Unterfranken , Würzburg " .
b ) In Teil " C . DEUTSCHLAND " Nummer 2 Buchstabe b ) Ziffer i )
- erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung :
" - falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen belgischen oder spanischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist :
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz , Düsseldorf " ,
- wird folgendes hinzugefügt :
" - falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen portugiesischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist :
Landesversicherungsanstalt Unterfranken , Würzburg " .
c ) Nach Teil " C . DEUTSCHLAND " wird folgender Teil eingefügt :
" D . SPANIEN
1 . Alle Systeme , ausser dem System für Seeleute :
a ) alle Versicherungsfälle , ausgenommen Arbeitslosigkeit :
Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social ( Provinzialdirektionen der staatlichen Sozialversicherungsanstalt )
b ) Arbeitslosigkeit :
Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de Empleo ( Provinzialdirektionen der staatlichen Anstalt für Arbeit )
2 . System für Seeleute :
Instituto Social de la Marina ( Sozialanstalt der Marine ) , Madrid " .
d ) Die Teile " D . FRANKREICH " , " E . GRIECHENLAND " , " F . IRLAND " , " G . ITALIEN " , " H . LUXEMBURG " und " I . NIEDERLANDE " werden " E . FRANKREICH " , " F . GRIECHENLAND " , " G . IRLAND " , " H . ITALIEN " , " I . LUXEMBURG " und " J . NIEDERLANDE " .
e ) Nach Teil " J . NIEDERLANDE " wird folgender Teil eingefügt :
" K . PORTUGAL
I . Mutterland
1 . Krankheit , Mutterschaft , Familienleistungen :
Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) , bei dem der Betreffende versichert ist
2 . Invalidität , Alter , Tod :
Centro Nacional de Pensös ( Staatliche Rentenanstalt ) , Lisboa , und Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) , bei dem der Betreffende versichert ist
3 . Arbeitsunfall und Berufskrankheit :
Caixa Nacional de Seguros de Dönças Profissionais ( Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten ) , Lisboa
4 . Leistungen bei Arbeitslosigkeit
a ) Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung ( z . B . Feststellung der Beschäftigungszeiten , Klassifizierung der Arbeitslosigkeit , Situationskontrolle ) :
Centro de Emprego ( Arbeitsamt ) des Wohnorts des Betreffenden
b ) Gewährung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung ( z . B . Überprüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Unterstützung , Feststellung der Höhe des Betrages und der Dauer , Situationskontrolle für die Beibehaltung , Aussetzung oder Einstellung der Zahlung ) :
Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) , bei dem der Betreffende versichert ist
5 . Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit :
Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) des Wohnorts
II . Autonome Region Madera
1 . Krankheit , Mutterschaft , Familienleistungen :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal
2 . a ) Invalidität , Alter , Tod :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal
b ) Invalidität , Alter , Tod im Sondersystem der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal
3 . Arbeitsunfall und Berufskrankheit :
Caixa Nacional de Seguros de Dönças Profissionais ( Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten ) , Lisboa
4 . Leistungen bei Arbeitslosigkeit :
a ) Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung ( z . B . Feststellung der Beschäftigungszeiten , Klassifizierung der Arbeitslosigkeit , Situationskontrolle ) :
Direcçao Regional de Emprego ( Regionaldirektion für Arbeit ) , Funchal
b ) Gewährung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung ( z . B . Überprüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Unterstützung , Feststellung der Höhe des Betrages und der Dauer , Situationskontrolle für die Beibehaltung , Aussetzung oder Einstellung der Zahlung ) :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal
5 . Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal
III . Autonome Region der Azoren
1 . Krankheit , Mutterschaft , Familienleistungen :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo
2 . a ) Invalidität , Alter , Tod :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo
b ) Invalidität , Alter , Tod im Sondersystem der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo
3 . Arbeitsunfall und Berufskrankheit :
Caixa Nacional de Seguros de Dönças Profissionais ( Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten ) , Lisboa
4 . Leistungen bei Arbeitslosigkeit :
a ) Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung ( z . B . Feststellung der Beschäftigungszeiten , Klassifizierung der Arbeitslosigkeit , Situationskontrolle ) :
Centro de Emprego ( Arbeitsamt ) des Wohnorts des Betreffenden
b ) Gewährung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung ( z . B . Überprüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Unterstützung , Feststellung der Höhe des Betrages und der Dauer , Situationskontrolle für die Beibehaltung , Aussetzung oder Einstellung der Zahlung ) :
Centro de Prestaçös Pecuriarias de Segurança Social ( Erstattungsstelle der Sozialversicherung ) , bei dem der Betreffende versichert ist
5 . Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo " .
f ) Teil " J . VEREINIGTES KÖNIGREICH " wird " L . VEREINIGTES KÖNIGREICH " .
Anhang 3 wird wie folgt ergänzt :
a ) In Teil " C . DEUTSCHLAND " Nummer 3 Buchstabe a )
- erhält Ziffer i ) folgende Fassung :
" i ) im Verhältnis zu Belgien und Spanien :
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz , Düsseldorf " ,
- wird folgendes hinzugefügt :
" ix ) im Verhältnis zu Portugal :
Landesversicherungsanstalt Unterfranken , Würzburg " .
b ) Nach Teil " C . DEUTSCHLAND " wird folgender Teil eingefügt :
" D . SPANIEN
1 . Sachleistungen :
a ) alle Systeme , ausser dem System für Seeleute :
Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Salud ( Provinzialdirektionen des staatlichen Gesundheitsamtes )
b ) System für Seeleute :
Instituto Social de la Marina ( Sozialanstalt der Marine ) , Madrid
2 . Geldleistungen :
a ) alle Systeme , ausser dem System für Seeleute , und alle Versicherungsfälle , ausgenommen Arbeitslosigkeit :
Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social ( Provinzialdirektionen der staatlichen Anstalt für soziale Sicherheit )
b ) System für Seeleute für alle Versicherungsfälle :
Instituto Social de la Marina ( Sozialanstalt der Marine ) , Madrid
c ) Arbeitslosigkeit , ausgenommen von Seeleuten :
Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de Empleo ( Provinzialdirektionen des staatlichen Arbeitsamtes ) " .
c ) Die Teile " D . FRANKREICH " , " E . GRIECHENLAND " , " F . IRLAND " , " G . ITALIEN " , " H . LUXEMBURG " und " I . NIEDERLANDE " werden " E . FRANKREICH " , " F . GRIECHENLAND " , " G . IRLAND " , " H . ITALIEN " , " I . LUXEMBURG " und " J . NIEDERLANDE " .
d ) Nach Teil " J . NIEDERLANDE " wird folgender Teil eingefügt :
" K . PORTUGAL
I . Mutterland
1 . Krankheit , Mutterschaft , Familienleistungen ( für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft siehe auch Anhang 10 ) :
Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) des Wohn - oder Aufenthaltsorts des Betreffenden
2 . Invalidität , Alter , Tod :
Centro Nacional de Pensös ( Staatliche Rentenanstalt ) , Lisboa ,
und
Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) des Wohn - oder Aufenthaltsorts des Betreffenden
3 . Arbeitsunfall und Berufskrankheit :
Caixa Nacional de Seguros de Dönças Profissionais ( Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten ) , Lisboa
4 . Leistungen bei Arbeitslosigkeit
a ) Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung ( z . B . Feststellung der Beschäftigungszeiten , Klassifizierung der Arbeitslosigkeit , Situationskontrolle ) :
Centro de Emprego ( Arbeitsamt ) des Wohnorts des Betreffenden
b ) Gewährung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung ( z . B . Überprüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Unterstützung , Feststellung der Höhe des Betrages und der Dauer , Situationskontrolle für die Beibehaltung , Aussetzung oder Einstellung der Zahlung ) :
Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) des Wohnorts des Betreffenden
5 . Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit :
Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) des Wohnorts des Betreffenden
II . Autonome Region Madera
1 . Krankheit , Mutterschaft , Familienleistungen ( für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft siehe auch Anhang 10 ) :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal
2 . a ) Invalidität , Alter , Tod :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal
b ) Invalidität , Alter , Tod im Sondersystem der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal
3 . Arbeitsunfall und Berufskrankheit :
Caixa Nacional de Seguros de Dönças Profissionais ( Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten ) , Lisboa
4 . Leistungen bei Arbeitslosigkeit :
a ) Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung ( z . B . Feststellung der Beschäftigungszeiten , Klassifizierung der Arbeitslosigkeit , Situationskontrolle ) :
Direcçao Regional de Emprego ( Regionaldirektion für Arbeit ) , Funchal
b ) Gewährung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung ( z . B . Überprüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Unterstützung , Feststellung der Höhe des Betrages und der Dauer , Situationskontrolle für die Beibehaltung , Aussetzung oder Einstellung der Zahlung ) :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal
5 . Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal
III . Autonome Region der Azoren
1 . Krankheit , Mutterschaft , Familienleistungen ( für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft siehe auch Anhang 10 ) :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo
2 . a ) Invalidität , Alter , Tod :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo
b ) Invalidität , Alter , Tod im Sondersystem der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung )
3 . Arbeitsunfall und Berufskrankheit :
Caixa Nacional de Seguros de Dönças Profissionais ( Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten ) , Lisboa
4 . Leistungen bei Arbeitslosigkeit :
a ) Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung ( z . B . Feststellung der Beschäftigungszeiten , Klassifizierung der Arbeitslosigkeit , Situationskontrolle ) :
Centro de Emprego ( Arbeitsamt ) des Wohnorts des Betreffenden
b ) Gewährung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung ( z . B . Überprüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Unterstützung , Feststellung der Höhe des Betrages und der Dauer , Situationskontrolle für die Beibehaltung , Aussetzung oder Einstellung der Zahlung ) :
Centro Prestaçös Pecuniarias de Segurança Social ( Stelle für Geldleistungen der Sozialversicherung ) des Wohnorts des Betreffenden )
5 . Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo " .
e ) Teil " J . VEREINIGTES KÖNIGREICH " wird " L . VEREINIGTES KÖNIGREICH " .
Anhang 4 wird wie folgt ergänzt :
a ) In Teil " C . Deutschland " Nummer 3 Buchstabe b ) :
- erhält Ziffer i ) folgende Fassung :
" i ) im Verhältnis zu Belgien und Spanien :
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz , Düsseldorf " ,
- wird folgendes hinzugefügt :
" ix ) im Verhältnis zu Portugal :
Landesversicherungsanstalt Unterfranken , Würzburg " .
b ) Nach Teil " C . DEUTSCHLAND " wird folgender Teil eingefügt :
" D . SPANIEN
Instituto Nacional de la Seguridad Social ( Staatliche Sozialversicherungsanstalt ) , Madrid " .
c ) Die Teile " D . FRANKREICH " , " E . GRIECHENLAND " , " F . IRLAND " , " G . ITALIEN " , " H . LUXEMBURG " und " I . NIEDERLANDE " werden " E . FRANKREICH " , " F . GRIECHENLAND " , " G . IRLAND " , " H . ITALIEN " , " I . LUXEMBURG " und " J . NIEDERLANDE " .
d ) Nach Teil " J . NIEDERLANDE " wird folgender Teil eingefügt :
" K . PORTUGAL
Im Verhältnis zu allen Rechtsvorschriften , Systemen und Zweigen der sozialen Sicherheit nach Artikel 4 der Verordnung :
Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa " .
e ) Teil " J . VEREINIGTES KÖNIGREICH " wird " L . VEREINIGTES KÖNIGREICH " .
Anhang 5 wird wie folgt geändert und ergänzt :
" 1 . BELGIEN - DÄNEMARK
... ( unverändert )
2 . BELGIEN - DEUTSCHLAND
... ( unverändert )
3 . BELGIEN - SPANIEN
Keine
4 . BELGIEN - FRANKREICH
... ( unverändert )
5 . BELGIEN - GRIECHENLAND
... ( unverändert )
6 . BELGIEN - IRLAND
... ( unverändert )
7 . BELGIEN - ITALIEN
... ( unverändert )
8 . BELGIEN - LUXEMBURG
... ( unverändert )
9 . BELGIEN - NIEDERLANDE
... ( unverändert )
10 . BELGIEN - PORTUGAL
Keine
11 . BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
... ( unverändert )
12 . DÄNEMARK - DEUTSCHLAND
... ( unverändert )
13 . DÄNEMARK - SPANIEN
Gegenstandslos
14 . DÄNEMARK - FRANKREICH
... ( unverändert )
15 . DÄNEMARK - GRIECHENLAND
... ( unverändert )
16 . DÄNEMARK - IRLAND
... ( unverändert )
17 . DÄNEMARK - ITALIEN
... ( unverändert )
18 . DÄNEMARK - LUXEMBURG
... ( unverändert )
19 . DÄNEMARK - NIEDERLANDE
... ( unverändert )
20 . DÄNEMARK - PORTUGAL
Gegenstandslos
21 . DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH
... ( unverändert )
22 . DEUTSCHLAND - SPANIEN
Keine
23 . DEUTSCHLAND - FRANKREICH
... ( unverändert )
24 . DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND
... ( unverändert )
25 . DEUTSCHLAND - IRLAND
... ( unverändert )
26 . DEUTSCHLAND - ITALIEN
... ( unverändert )
27 . DEUTSCHLAND - LUXEMBURG
... ( unverändert )
28 . DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE
... ( unverändert )
29 . DEUTSCHLAND - PORTUGAL
Keine
30 . DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
... ( unverändert )
31 . SPANIEN - FRANKREICH
Keine
32 . SPANIEN - GRIECHENLAND
Gegenstandslos
33 . SPANIEN - IRLAND
Gegenstandslos
34 . SPANIEN - ITALIEN
Keine
35 . SPANIEN - LUXEMBURG
Keine
36 . SPANIEN - NIEDERLANDE
Keine
37 . SPANIEN - PORTUGAL
Die Artikel 42 , 43 und 44 der Verwaltungsvereinbarung vom 22 . Mai 1970
38 . SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
39 . FRANKREICH - GRIECHENLAND
... ( unverändert )
40 . FRANKREICH - IRLAND
... ( unverändert )
41 . FRANKREICH - ITALIEN
... ( unverändert )
42 . FRANKREICH - LUXEMBURG
... ( unverändert )
43 . FRANKREICH - NIEDERLANDE
... ( unverändert )
44 . FRANKREICH - PORTUGAL
Keine
45 . FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
... ( unverändert )
46 . GRIECHENLAND - IRLAND
... ( unverändert )
47 . GRIECHENLAND - ITALIEN
... ( unverändert )
48 . GRIECHENLAND - LUXEMBURG
... ( unverändert )
49 . GRIECHENLAND - NIEDERLANDE
... ( unverändert )
50 . GRIECHENLAND - PORTUGAL
Gegenstandslos
51 . GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
... ( unverändert )
52 . IRLAND - ITALIEN
... ( unverändert )
53 . IRLAND - LUXEMBURG
... ( unverändert )
54 . IRLAND - NIEDERLANDE
... ( unverändert )
55 . IRLAND - PORTUGAL
Gegenstandslos
56 . IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
... ( unverändert )
57 . ITALIEN - LUXEMBURG
... ( unverändert )
58 . ITALIEN - NIEDERLANDE
... ( unverändert )
59 . ITALIEN - PORTUGAL
Gegenstandslos
60 . ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
... ( unverändert )
61 . LUXEMBURG - NIEDERLANDE
... ( unverändert )
62 . LUXEMBURG - PORTUGAL
Keine
63 . LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH
... ( unverändert )
64 . NIEDERLANDE - PORTUGAL
Artikel 33 und 34 der Verwaltungsvereinbarung vom 9 . Mai 1980
65 . NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH
... ( unverändert )
66 . PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 3 und 4 des Anhangs der Verwaltungsvereinbarung vom 31 . Dezember 1981 zur Anwendung des Protokolls vom 15 . November 1978 über die ärztliche Behandlung "
Anhang 6 erhält folgende Fassung :
" ANHANG 6
LEISTUNGSZAHLUNGSVERFAHREN
( Artikel 4 Absatz 6 , Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung )
Allgemeine Bemerkungen
Die Nachzahlungen und sonstigen einmaligen Zahlungen werden grundsätzlich über die Verbindungsstellen geleistet . Die laufenden und andere Zahlungen werden nach den in diesem Anhang jeweils bezeichneten Verfahren vorgenommen .
A . BELGIEN
Unmittelbare Zahlung
B . DÄNEMARK
Unmittelbare Zahlung
C . DEUTSCHLAND
1 . Rentenversicherung der Arbeiter ( Invalidität , Alter , Tod ) :
a ) im Verhältnis zu Belgien , Dänemark , Spanien , Frankreich , Griechenland , Irland , Luxemburg , Portugal und dem Vereinigten Königreich :
unmittelbare Zahlung
b ) im Verhältnis zu Italien :
Zahlung über die Verbindungsstellen ( nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen ) , sofern der Empfänger nicht die unmittelbare Zahlung der Leistungen beantragt .
c ) im Verhältnis zu den Niederlanden :
Zahlung über die Verbindungsstellen ( nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen )
2 . Rentenversicherung der Angestellten und knappschaftliche Rentenversicherung ( Invalidität , Alter , Tod ) :
a ) im Verhältnis zu Belgien , Dänemark , Spanien , Frankreich , Griechenland , Irland , Italien , Luxemburg , Portugal und dem Vereinigten Königreich :
unmittelbare Zahlung
b ) im Verhältnis zu den Niederlanden :
Zahlung über die Verbindungsstellen ( nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen )
3 . Altershilfe für Landwirte :
unmittelbare Zahlung
4 . Unfallversicherung :
im Verhältnis zu allen Mitgliedstaaten :
Zahlung über die Verbindungsstellen ( nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen .
D . SPANIEN
Unmittelbare Zahlung
E . FRANKREICH
1 . Alle Systeme , ausser dem System der Seeleute :
unmittelbare Zahlung
2 . System der Seeleute :
Zahlung durch die hierzu bestimmte Stelle in dem Mitgliedstaat , in dem der Berechtigte wohnt
F . GRIECHENLAND
Rentenversicherung der Arbeitnehmer ( Invalidität , Alter , Tod ) :
a ) im Verhältnis zu Frankreich :
Zahlung über die Verbindungsstellen
b ) im Verhältnis zu Belgien , Dänemark , Deutschland , Spanien , Irland , Italien , Luxemburg , den Niederlanden , Portugal und dem Vereinigten Königreich :
unmittelbare Zahlung
G . IRLAND
Unmittelbare Zahlung
H . ITALIEN
a ) ARBEITNEHMER
1 . Invaliditäts - , Alters - und Hinterbliebenenrenten :
a ) im Verhältnis zu Belgien , Dänemark , Spanien , Frankreich ( ausgenommen die französischen Bergarbeiterkassen ) , Griechenland , Irland , Luxemburg , den Niederlanden , Portugal und dem Vereinigten Königreich :
unmittelbare Zahlung
b ) im Verhältnis zu Deutschland und den französischen Bergarbeiterkassen :
Zahlung über die Verbindungsstellen
2 . Renten bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit :
unmittelbare Zahlung
b ) SELBSTÄNDIGE :
unmittelbare Zahlung
I . LUXEMBURG
Unmittelbare Zahlung
J . NIEDERLANDE
1 . Im Verhältnis zu Belgien , Dänemark , Spanien , Frankreich , Griechenland , Irland , Italien , Luxemburg , Portugal und dem Vereinigten Königreich :
unmittelbare Zahlung
2 . Im Verhältnis zu Deutschland :
Zahlung über die Verbindungsstellen ( Anwendung der in Anhang 5 genannten Bestimmungen )
K . PORTUGAL
Unmittelbare Zahlung
L . VEREINIGTES KÖNIGREICH
Unmittelbare Zahlung "
Anhang 7 erhält folgende Fassung :
" ANHANG 7
BANKEN
( Artikel 4 Absatz 7 , Artikel 55 Absatz 3 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung )
A . BELGIEN :
Keine
B . DÄNEMARK :
Danmarks Nationalbank ( Dänische Nationalbank ) , Köbenhavn
C . DEUTSCHLAND :
Deutsche Bundesbank , Frankfurt am Main
D . SPANIEN :
Banco Exterior de Espana ( Aussenbank von Spanien ) , Madrid
E . FRANKREICH :
Banque de France ( Bank von Frankreich ) , Paris
F . GRIECHENLAND :
!***
G . IRLAND :
Central Bank of Ireland ( Irische Zentralbank ) , Dublin
H . ITALIEN :
Banca Nazionale del Lavoro ( Staatliche Bank der Arbeit ) , Roma
I . LUXEMBURG :
Caisse d'Epargne ( Sparkasse ) , Luxembourg
J . NIEDERLANDE :
Keine
K . PORTUGAL :
Banco de Portugal ( Bank von Portugal ) , Lisboa
L . VEREINIGTES KÖNIGREICH :
Großbritannien :
Bank of England ( Bank von England ) , London
Nordirland :
Northern Bank Limited ( Nordbank Ltd . ) , Belfast
Gibraltar :
Barclays Bank , Gibraltar " .
Anhang 8 erhält folgende Fassung :
" ANHANG 8
GEWÄHRUNG DER FAMILIENLEISTUNGEN
( Artikel 4 Absatz 8 , Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d ) und Artikel 122 der Durchführungsverordnung )
Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d ) der Durchführungsverordnung gilt :
1 . Arbeitnehmer und Selbständige :
a ) Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen
- Deutschland und Spanien
- Deutschland und Frankreich
- Deutschland und Griechenland
- Deutschland und Irland
- Deutschland und Luxemburg
- Deutschland und Portugal
- Deutschland und dem Vereinigten Königreich
- Frankreich und Luxemburg
- Portugal und Frankreich
- Portugal und Irland
- Portugal und Luxemburg
- Portugal und dem Vereinigten Königreich
b ) mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen
- Dänemark und Deutschland
- den Niederlanden und Deutschland , Dänemark , Frankreich , Luxemburg , Portugal
2 . Selbständige :
mit drei Kalendermonaten als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen
- Belgien und den Niederlanden " .
Anhang 9 wird wie folgt geändert und ergänzt :
" A . BELGIEN
... ( unverändert )
B . DÄNEMARK
... ( unverändert )
C . DEUTSCHLAND
... ( unverändert )
D . SPANIEN
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet .
E . FRANKREICH
... ( unverändert )
F . GRIECHENLAND
... ( unverändert )
G . IRLAND
... ( unverändert )
H . ITALIEN
... ( unverändert )
I . LUXEMBURG
... ( unverändert )
J . NIEDERLANDE
... ( unverändert )
K . PORTUGAL
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom öffentlichen Gesundheitsdienst erbrachten Leistungen berechnet .
L . VEREINIGTES KÖNIGREICH
... ( unverändert ) " .
Anhang 10 wird wie folgt geändert und ergänzt :
" A . BELGIEN
... ( unverändert )
B . DÄNEMARK
... ( unverändert )
C . DEUTSCHLAND
... ( unverändert )
D . SPANIEN
1 . Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 , des Artikels 13 Absätze 2 und 3 , des Artikels 14 Absätze 1 , 2 und 3 , des Artikels 102 Absatz 2 , des Artikels 110 und des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung :
Instituto Nacional de la Seguridad Social ( Staatliche Sozialversicherungsanstalt ) , Madrid
2 . Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 , der Artikel 11a und 12a , des Artikels 38 Absatz 1 , des Artikels 70 Absatz 1 , des Artikels 80 Absatz 2 , des Artikels 81 , des Artikels 82 Absatz 2 , des Artikels 85 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung :
a ) alle Systeme , ausser dem System der Seeleute :
Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social ( Provinzialdirektionen der staatlichen Sozialversicherungsanstalt )
b ) System der Seeleute :
Instituto Social de la Marina ( Sozialanstalt der Marine ) , Madrid
E . FRANREICH
... ( unverändert )
F . GRIECHENLAND
... ( unverändert )
G . IRLAND
... ( unverändert )
H . ITALIEN
... ( unverändert )
I . LUXEMBURG
... ( unverändert )
J . NIEDERLANDE
... ( unverändert )
K . PORTUGAL
I . Mutterland
1 . Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung :
Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Vereinbarungen der Sozialversicherung ) , Lisboa
2 . Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 11a der Durchführungsverordnung :
Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) , bei dem der entsandte Arbeitnehmer versichert ist
3 . Bei Anwendung des Artikels 12a der Durchführungsverordnung :
Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) des Wohnorts bzw . des Versicherungsorts des Arbeitnehmers
4 . Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung :
Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa
5 . Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung :
Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa
6 . Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung :
Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) , Lisboa
7 . Bei Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 , des Artikels 29 Absätze 2 und 5 , des Artikels 30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung ( im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigungen ) :
Centro Nacional de Pensös ( Staatliche Rentenanstalt ) , Lisboa
8 . Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2 , des Artikels 38 Absatz 1 , des Artikels 70 Absatz 1 , des Artikels 82 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung :
Verwaltungsbehörde des Wohnorts der Familienangehörigen
9 . Bei Anwendung des Artikels 17 Absätze 6 und 7 , des Artikels 18 Absätze 3 , 4 und 6 , des Artikels 20 , des Artikels 21 Absatz 1 , des Artikels 22 , des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung ( im Hinblick auf den Träger des Wohnorts bzw . des Aufenthaltsorts ) :
Administraçao Regional de Saude ( Regionales Gesundheitsamt ) des Wohnorts oder Aufenthaltsorts
10 . Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2 , des Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung :
Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) , bei dem der Betreffende vorher zuletzt versichert war
11 . Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung :
Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa
II . Autonome Region Madera
1 . Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung :
Secretario Regional dos Assuntos Sociais ( Regionalsekretär der Sozialversicherung ) , Funchal
2 . Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 11a der Durchführungsverordnung :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal
3 . Bei Anwendung des Artikels 12a der Durchführungsverordnung :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal
4 . Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung :
Departamento de Relaçös Internationais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa
5 . Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung :
Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa
6 . Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal
7 . Bei Anwendung des Artikel 28 Absatz 1 , des Artikels 29 Absätze 2 und 5 , des Artikels 30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung ( im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigungen ) :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Socialversicherung ) , Funchal
8 . Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2 , des Artikels 38 Absatz 1 , des Artikels 70 Absatz 1 , des Artikels 82 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung :
Verwaltungsbehörde des Wohnorts der Familienangehörigen
9 . Bei Anwendung des Artikels 17 Absätze 6 und 7 , des Artikels 18 Absätze 3 , 4 und 6 , des Artikels 20 , des Artikels 21 Absatz 1 , des Artikels 22 , des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung ( im Hinblick auf den Träger des Wohnorts bzw . des Aufenthaltsorts ) :
Direcçao Regional de Saude Publica ( Regionaldirektion für öffentliche Gesundheit ) , Funchal
10 . Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2 , des Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal
11 . Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung :
Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa
III . Autonome Region der Azoren
1 . Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Generaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo
2 . Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 11a der Durchführungsverordnung :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo
3 . Bei Anwendung des Artikels 12a der Durchführungsverordnung :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo
4 . Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung :
Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa
5 . Bei Anwendung des Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung :
Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa
6 . Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo
7 . Bei Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 , des Artikels 29 Absätze 2 und 5 , des Artikels 30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung ( im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigungen ) :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo
8 . Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2 , des Artikels 38 Absatz 1 , des Artikels 70 Absatz 1 , des Artikels 82 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung :
Verwaltungsbehörde des Wohnorts der Familienangehörigen
9 . Bei Anwendung des Artikels 17 Absätze 6 und 7 , des Artikels 18 Absätze 3 , 4 und 6 , des Artikels 20 , des Artikels 21 Absatz 1 , des Artikels 22 , des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung ( im Hinblick auf den Träger des Wohnorts bzw . des Aufenthaltsorts ) :
Direcçao Regional de Saude ( Regionaldirektion für Gesundheitswesen ) , Angra do Heroismo
10 . Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2 , des Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung :
Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo
11 . Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung :
Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa
L . VEREINIGTES KÖNIGREICH
... ( unverändert ) "
Anhang 11 erhält fölgende Fassung :
" ANHANG 11
SYSTEME NACH ARTIKEL 35 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG
( Artikel 4 Absatz 11 der Durchführungsverordnung )
A . BELGIEN
System zur Ausweitung der Krankenversicherung ( Sachleistungen ) auf Selbständige
B . DÄNEMARK
Keine
C . DEUTSCHLAND
Keine
D . SPANIEN
Keine
E . FRANKREICH
Das System der Kranken - und Mutterschaftsversicherung für nichtlandwirtschaftliche Beschäftigung gemäß dem Gesetz vom 12 . Juli 1966 in der geänderten Fassung .
F . GRIECHENLAND
1 . Versicherungskasse der Handwerker und Kleingewerbetreibenden ( TEBE ) .
2 . Versicherungskasse für Kaufleute .
3 . Krankenkassen für Rechtsanwälte :
a ) Vorsorgekasse Athen ;
b ) Vorsorgekasse Piräus ;
c ) Vorsorgekasse Saloniki ;
d ) Krankenkasse für Provinzanwälte ( TYDE ) .
4 . Renten - und Versicherungskasse der im Gesundheitswesen tätigen Personen .
G . IRLAND
Keine
H . ITALIEN
Keine
I . LUXEMBURG
Keine
J . NIEDERLANDE
Keine
K . PORTUGAL
Keine
L . VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine " .
3 . Verordnung ( EWG ) Nr . 337/75 des Rates vom 10 . Februar 1975 ( ABl . Nr . L 39 vom 13 . 2 . 1975 , S . 1 ) , geändert durch die Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .
In Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahlenangabe " dreiunddreissig " durch " neununddreissig " ersetzt , und unter den Buchstaben a ) , b ) , und c ) wird die Zahlenangabe " zehn " jeweils durch " zwölf " ersetzt .
4 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1365/75 des Rates vom 26 . Mai 1975 ( ABl . Nr . L 139 vom 30 . 5 . 1975 , S . 1 ) , geändert durch die Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .
In Artikel 6 Absatz 1 wird die Zahlenangabe " dreiunddreissig " durch " neununddreissig " ersetzt , und unter den Buchstaben a ) , b ) und c ) wird die Zahlenangabe " zehn " jeweils durch " zwölf " ersetzt .
5 . Verordnung ( EWG ) Nr . 2950/83 des Rates vom 17 . Oktober 1983 ( ABl . Nr . L 289 vom 22 . 10 . 1983 , S . 1 ) .
In Artikel 3 Absatz 1 wird nach den Worten " im Mezzogiorno " folgendes hinzugefügt : " in Portugal " .
6 . Verordnung ( EWG ) Nr . 815/84 des Rates vom 26 . März 1984 ( ABl . Nr . L 88 vom 31 . 3 . 1984 , S . 1 ) .
In Artikel 11 Absatz 2 wird die Zahl " 45 " durch die Zahlenangabe " vierundfünfzig " ersetzt .
7 . Beschluß 63/688/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1963 ( ABl . Nr . 190 vom 30 . 12 . 1963 , S . 3090/63 ) , geändert durch :
- Beschluß 68/189/EWG des Rates vom 9 . April 1968 ( ABl . Nr . L 91 vom 12 . 4 . 1968 , S . 26 ) ,
- Beitrittsakte von 1972 ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) ,
- Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .
In Artikel 1 wird die Zahl " 60 " durch " 72 " ersetzt .
8 . Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15 . Oktober 1968 ( ABl . Nr . L 257 vom 19 . 10 . 1968 , S . 13 ) , geändert durch :
- Beitrittsakte von 1972 ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) ,
- Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) ;
In der Anlage erhält die Fußnote folgende Fassung :
" ( 1 ) Je nach Ausstellungsland : belgischen , dänischen , deutschen , französischen , griechischen , irischen , italienischen , luxemburgischen , niederländischen , portugiesischen , spanischen , des Vereinigten Königreichs . "
9 . Beschluß 74/325/EWG des Rates vom 27 . Juni 1974 ( ABl . Nr . L 185 vom 9 . 7 . 1974 , S . 15 ) , geändert durch die Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .
In Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahl " 60 " durch " 72 " ersetzt .
10 . Richtlinie 77/576/EWG des Rates vom 25 . Juli 1977 ( ABl . Nr . L 229 vom 7 . 9 . 1977 , S . 12 ) , geändert durch :
- Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) ,
- Richtlinie 79/640/EWG der Kommission vom 21 . Juni 1979 ( ABl . Nr . L 183 vom 19 . 7 . 1979 , S . 11 ) .
In Artikel 6 Absatz 2 wird die Zahlenangabe " fünfundvierzig " durch " vierundfünfzig " ersetzt .
Anlage II wird durch die entsprechenden Angaben in spanischer und portugiesischer Sprache ergänzt :
" ANEXO II / ANEXO II
SENALES ESPECIALES DE SEGURIDAD - SINALIZACAO ESPECIAL DE SEGURANCA
1 . Senales de prohibicion - Sinais de proibiçao
a ) Prohibido fumar
Proibido fumar
b ) Prohibido fumar o encender fuegos libres
Proibido fumar ou fogüar
c ) Prohibido el paso a los peatones
Passagem proibida a peös
d ) Prohibido apagar con agua
Proibido apagar com agua
e ) Agua no potable
Agua impropria para beber
2 . Senales de advertencia - Sinais de perigo
a ) Materias inflamables
Substâncias inflamaveis
b ) Materias explosivas
Substâncias explosivas
c ) Sustancias venenosas
Substâncias toxicas
d ) Substancias corrosivas
Substâncias corrosivas
e ) Radiaciones peligrosas
Substâncias radioactivas
f ) Atencion a las cargas suspendidas
Cargas suspensas
g ) Atencion a los vehiculos de mantenimiento
Carro transportador em movimento
h ) Peligro electrico
Perigo de electrocussao
i ) Peligro general
Perigos varios
j ) Peligro rayos laser
Perigo , raios laser
3 . Senales de obligacion - Sinais de obrigaçao
a ) Proteccion obligatoria de la vista
Protecçao obrigatoria dos olhos
b ) Proteccion obligatoria de la cabeza
Protecçao obrigatoria da cabeça
c ) Proteccion obligatoria de los oidos
Protecçao obrigatoria dos ouvidos
d ) Proteccion obligatoria de las vias respiratorias
Protecçao obrigatoria dos orgaos respiratorios
e ) Proteccion obligatoria de los pies
Protecçao obrigatoria dos pes
f ) Proteccion obligatoria de las manos
Protecçao obrigatoria das maos
4 . Senales de emergencia - Sinais de emergência
a ) Püsto de socorro
Posto de primeiros socorros
d ) Salida de emergencia a la izquierda
Saida de socorro a esquerda
e ) Salida de emergencia ( a colocar sobre la salida )
Saida de socorro ( a colocar por cima de saida ) " .
11 . Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27 . November 1980 ( ABl . Nr . L 327 vom 3 . 12 . 1980 , S . 8 ) :
In Artikel 10 Absatz 2 wird die Zahlenangabe " einundvierzig " durch " vierundfünfzig " ersetzt .
12 . Beschluß 82/43/EWG der Kommission vom 9 . Dezember 1981 ( ABl . Nr . L 20 vom 28 . 1 . 1982 , S . 35 ) :
In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe " zwanzig " durch " vierundzwanzig " ersetzt .
In Artikel 6 Absatz 1 und in Artikel 11 wird die Zahlenangabe " zehn " durch " zwölf " ersetzt .
13 . Entscheidung der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten vom 9 . Juli 1957 ( ABl . Nr . 28 vom 31 . 8 . 1957 , S . 487/57 ) , geändert durch :
- Entscheidung der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten vom 11 . März 1965 ( ABl . Nr . 46 vom 22 . 3 . 1965 , S . 698/65 ) ,
- Beitrittsakte von 1972 ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) ,
- Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .
Die Anlage wird wie folgt geändert :
- In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe " vierzig " durch " achtundvierzig " ersetzt .
- In Artikel 9 Absatz 2 wird die Zahlenangabe " fünf " durch " sechs " ersetzt .
- In Artikel 13 Absatz 3 wird die Zahlenangabe " sieben " durch " neun " ersetzt .
- In Artikel 18 Absatz 1 wird die Zahlenangabe " siebenundzwanzig " durch " zweiunddreissig " ersetzt .
- In Artikel 18 Absatz 2 wird die Zahlenangabe " einundzwanzig " durch " fünfundzwanzig " ersetzt .
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