Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0233
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e ) Wein
1 . Verordnung ( EWG ) Nr . 337/79 des Rates vom 5 . Februar 1979 ( ABl . Nr . L 54 vom 5 . 3 . 1979 , S . 1 ) , zuletzt geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 775/85 des Rates vom 26 . März 1985 ( ABl . Nr . L 88 vom 28 . 3 . 1985 , S . 1 ) .
In Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b ) erster Gedankenstrich wird nach den Worten " teilweise gegorener Traubenmost " eingefügt : " teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben " .
In Artikel 48 Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt :
" c ) Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben , auch " Vino dulce natural " genannt , darf nur für die Herstellung von Likörweinen und allein in den Weinbauregionen in Verkehr gebracht werden , wo diese Verwendung am 1 . Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich ist . "
In Artikel 49 Absatz 1 wird als letzter Gedankenstrich folgender Text eingefügt :
" - teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben . "
In Anhang II wird folgende Nummer eingefügt :
" 3a Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben , auch " Vino dulce natural " genannt : das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm pro Liter , dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf . "
In Anhang II erhält Nummer 12 folgende Fassung :
" 12 . Likörwein : das Erzeugnis , das
in der Gemeinschaft hergestellt wird ,
einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist
und
aus Traubenmost oder Wein , die von bestimmten , unter den in Artikel 49 genannten Rebsorten ausgewählten Rebsorten stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweisen , wie folgt gewonnen wird :
durch Gefrieren
oder
durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung :
i ) neutralen , aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnenen Alkohols einschließlich Alkohol aus der Destillation von Rosinen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol ;
ii ) eines nicht rektifizierten , aus der Destillation von Wein hervorgegangenen Erzeugnisses mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol ;
iii ) konzentrierten Traubenmosts oder im Fall bestimmter Qualitätslikörweine bestimmter Anbaugebiete einer noch festzulegenden Liste , bei denen ein solches Verfahren von jeher angewendet wird , eines Traubenmosts , der durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und , abgesehen von diesem Vorgang , der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht ;
iv ) der Mischung dieser Erzeugnisse .
Bestimmte Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste , die aus bestimmten Anbaugebieten stammen , können jedoch aus frischem ungegorenem Traubenmost gewonnen werden , auch ohne daß dieser einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 12 % vol aufweisen muß .
Weiterhin dürfen bestimmte Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste , die aus bestimmten Anbaugebieten stammen und entsprechend dem vorangehenden Absatz hergestellt wurden , einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol aufweisen , sofern eine derartige Bestimmung in der am 1 . Januar 1985 in Kraft befindlichen nationalen Gesetzgebung vorgesehen war .
Zu den Likörweinen gehören auch die folgenden Erzeugnisse :
a ) Durch Aufzucht unter Netztuch gewonene Qualitätslikörweine aus bestimmten Anbaugebieten , auch " vino generoso " genannt ,
- mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 22 % vol und einem Zuckergehalt unter 5 Gramm pro Liter ;
- aus weissem Traubenmost gewonnen , der von Rebsorten stammt , die unter den in Artikel 49 bezeichneten Rebsorten ausgewählt wurden , sofern dieser Traubenmost einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol aufweist ;
- unter Zusatz von Weinalkohol mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol hergestellt .
b ) Qualitätslikörweine aus bestimmten Anbaugebieten , auch " vino generoso de licor " genannt ,
- mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol und einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol ;
- aus " vino generoso " unter Zusatz von teilweise gegorenem Traubenmost aus getrockneten Trauben , auch " vino dulce natural " genannt , oder aus konzentriertem Traubenmost gewonnen .
c ) Rote Qualitätslikörweine aus bestimmten Anbaugebieten
- mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol und einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol ;
- aus Traubenmost gewonnen , der von Rebsorten stammt , die unter den in Artikel 49 bezeichneten Rebsorten ausgewählt wurden , sofern dieser Traubenmost einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol aufweist ;
- hergestellt unter Zusatz während oder nach der Gärung :
i ) entweder von neutralem , aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnenem Alkohol mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol ;
ii ) oder aus einem nicht rektifizierten Erzeugnis aus der Weindestillation mit einem Alkoholgehalt von 70 % vol "
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