Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG II: LISTE ZU ARTIKEL 27 DER BEITRITTSAKTE
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0247
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IX . FISCHEREI
1 . Verordnung ( EWG ) Nr . 103/76 des Rates vom 19 . Januar 1976 ( ABl . Nr . L 20 vom 28 . 1 . 1976 , S . 29 ) , geändert durch :
- Verordnung ( EWG ) Nr . 3049/79 der Kommission vom 21 . Dezember 1979 ( ABl . Nr . L 343 vom 31 . 12 . 1979 , S . 22 ) ,
- Verordnung ( EWG ) Nr . 273/81 der Kommission vom 30 . Januar 1981 ( ABl . Nr . L 30 vom 2 . 2 . 1981 , S . 1 ) ,
- Verordnung ( EWG ) Nr . 3166/82 des Rates vom 22 . November 1982 ( ABl . Nr . L 332 vom 27 . 11 . 1982 , S . 4 ) ,
- Verordnung ( EWG ) Nr . 3250/83 der Kommission vom 17 . November 1983 ( ABl . Nr . L 321 vom 18 . 11 . 1983 , S . 20 ) .
Artikel 3 ist zu ergänzen , und in Anhang B sind gemeinsame Vermarktungsnormen für Seeteufel , Scheefsnut , Brachsenmakrelen und Spanische Makrelen festzulegen .
2 . Verordnung ( EWG ) Nr . 104/76 des Rates vom 19 . Januar 1976 ( ABl . Nr . L 20 vom 28 . 1 . 1976 , S . 35 ) , geändert durch : Verordnung ( EWG ) Nr . 3575/83 vom 14 . Dezember 1983 ( ABl . Nr . L 356 vom 20 . 12 . 1983 , S . 6 ) .
In den Artikeln 5 und 7 sind neue Frischeklassen und Grössenklassen für Taschenkrebse und Kaisergranate festzulegen .
3 . Verordnung ( EWG ) Nr . 3191/82 der Kommission vom 29 . November 1982 ( ABl . Nr . L 338 vom 30 . 11 . 1982 , S . 13 ) .
Anhang I mit der Angabe der repräsentativen Märkte und Einfuhrhäfen ist dadurch zu ergänzen , daß für die neuen Mitgliedstaaten die entsprechenden Märkte und Häfen sowie für alle Mitgliedstaaten andere Märkte und Häfen in Verbindung mit der Einführung neuer , unter das Referenzpreissystem fallender Arten angegeben werden .
4 . Verordnung ( EWG ) Nr . 171/83 des Rates vom 25 . Januar 1983 ( ABl . Nr . L 24 vom 27 . 1 . 1983 , S . 14 ) , geändert durch :
- Verordnung ( EWG ) Nr . 2931/83 des Rates vom 4 . Oktober 1983 ( ABl . Nr . L 288 vom 21 . 10 . 1983 , S . 1 ) ,
- Verordnung ( EWG ) Nr . 1637/84 des Rates vom 7 . Juni 1984 ( ABl . Nr . L 156 vom 13 . 6 . 1984 , S . 1 ) ,
- Verordnung ( EWG ) Nr . 2178/84 des Rates vom 23 . Juli 1984 ( ABl . Nr . L 199 vom 28 . 7 . 1984 , S . 1 ) ,
- Verordnung ( EWG ) Nr . 2664/84 des Rates vom 18 . September 1984 ( ABl . Nr . L 253 vom 21 . 9 . 1984 , S . 1 ) ,
- Verordnung ( EWG ) Nr . 3625/84 des Rates vom 18 . Dezember 1984 ( ABl . Nr . L 335 vom 22 . 12 . 1984 , S . 3 ) .
Die Verordnung muß angepasst werden , um den Besonderheiten des Fischfangs in den Zonen Rechnung zu tragen , für die die gemeinsame Fischereipolitik gilt und die unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens und Portugals stehen .
5 . Verordnung ( EWG ) Nr . 3598/83 der Kommission vom 20 . Dezember 1983 ( ABl . Nr . L 357 vom 21 . 12 . 1983 , S . 17 ) .
Der Anhang mit der Angabe der repräsentativen Großmärkte und Häfen muß dadurch angepasst werden , daß für die neuen Mitgliedstaaten die betreffenden Märkte und Häfen und für alle Mitgliedstaaten die für die neuen Arten in Betracht kommenden Märkte und Häfen angegeben werden .
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