Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG XXXII: LISTE ZU ARTIKEL 378 DER BEITRITTSAKTE
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0381
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III . VERKEHR
1 . Verordnung Nr . 11 des Rates vom 27 . Juni 1960 ( ABl . Nr . 52 vom 18 . 6 . 1960 , S . 1121/60 ) , geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 3626/84 des Rates vom 19 . Dezember 1984 ( ABl . Nr . L 335 vom 22 . 12 . 1984 , S . 4 ) .
Binnen sechs Monaten nach ihrem Beitritt treffen die neuen Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission die in Artikel 14 Absatz 2 letzter Unterabsatz vorgeschriebenen Maßnahmen .
2 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1017/68 des Rates vom 19 . Juli 1968 ( ABl . Nr . L 175 vom 23 . 7 . 1968 , S . 1 ) , geändert durch :
- Beitrittsakte von 1972 ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) ,
- Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .
Binnen sechs Monate nach ihrem Beitritt treffen die neuen Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission die in Artikel 21 Absatz 6 letzter Satz vorgeschriebenen Maßnahmen .
3 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1191/69 des Rates vom 26 . Juni 1969 ( ABl . Nr . L 156 vom 28 . 6 . 1969 , S . 1 ) , geändert durch :
- Beitrittsakte von 1972 ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) ,
- Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .
Der in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehene Anspruch auf Ausgleich gilt in den neuen Mitgliedstaaten ab 1 . Januar 1987 .
4 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1463/70 des Rates vom 20 . Juli 1970 ( ABl . Nr . L 164 vom 27 . 7 . 1970 , S . 1 ) , geändert durch :
- Beitrittsakte von 1972 ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) ,
- Verordnung ( EWG ) Nr . 1787/73 des Rates vom 25 . Juni 1973 ( ABl . Nr . L 181 vom 4 . 7 . 1973 , S . 1 ) ,
- Verordnung ( EWG ) Nr . 2828/77 des Rates vom 12 . Dezember 1977 ( ABl . Nr . L 334 vom 24 . 12 . 1977 , S . 5 ) ,
- Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .
a ) Bei den Fahrzeugen , deren Erstzulassung in Spanien vor dem Beitritt erfolgte und die im innerstaatlichen Verkehr , ausser zur Beförderung gefährlicher Stoffe , eingesetzt werden , wird der Einbau des Kontrollgeräts schrittweise nach Maßgabe folgender Bedingungen vollzogen :
- Im Falle von Fahrzeugen zur Personenbeförderung ist das Kontrollgerät bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vor dem 1 . Januar 1972 im Laufe des Jahres 1986 , bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vor dem 1 . Januar 1977 im Laufe des Jahres 1987 und bei Fahrzeugen mit Erstzulassung in der Zeit zwischen dem 1 . Januar 1977 und dem 1 . Januar 1986 im Laufe des Jahres 1988 einzubauen und zum Einsatz zu bringen .
- Im Falle von Fahrzeugen zur Beförderung von Gütern mit Ausnahme von gefährlichen Stoffen ist das Kontrollgerät bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Hoechstgewicht von 25 Tonnen und mehr im Laufe des Jahres 1986 , bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Hoechstgewicht von 14 Tonnen und mehr im Laufe des Jahres 1987 , bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Hoechstgewicht von 6 Tonnen und mehr im Laufe des Jahres 1988 und bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Hoechstgewicht zwischen 3,5 und 6 Tonnen im Laufe des Jahres 1989 einzubauen und zum Einsatz zu bringen .
b ) Die Anwendung dieser Verordnung wird in Portugal zurückgestellt bis zum
- 1 . Januar 1989 im Falle von Fahrzeugen , deren Erstzulassung vor dem Beitritt erfolgte und die im innerstaatlichen Verkehr , ausser zur Beförderung gefährlicher Stoffe , eingesetzt werden ;
- 1 . Januar 1991 im Falle der in den autonomen Regionen Azoren und Madeira zugelassenen und nur dort verkehrenden Fahrzeuge .
5 . Richtlinie 77/143/EWG des Rates vom 29 . Dezember 1976 ( ABl . Nr . L 47 vom 18 . 2 . 1977 , S . 47 ) .
Die Portugiesische Republik kann die vollständige Anwendung dieser Richtlinie für Fahrzeuge , die im internationalen Verkehr zwischen Portugal und den übrigen Mitgliedstaaten eingesetzt werden , bis zum 1 . Januar 1988 und für Fahrzeuge , die im innerstaatlichen Verkehr Portugals eingesetzt werden , bis zum 1 . Januar 1990 zurückstellen .
Die Portugiesische Republik bemüht sich darum , daß diese Richtlinie ab dem Beitritt schrittweise angewandt und dabei mit den ältesten Fahrzeugen begonen wird .
Ab dem 1 . Januar 1988 bietet die Portugiesische Republik volle Gewähr dafür , daß für die unter diese Richtlinie fallenden Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger , die in Portugal zugelassen sind und im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten eingesetzt werden , tatsächlich eine technische Überwachung durchgeführt wurde , und macht zu diesem Zweck insbesondere die Erteilung der Genehmigungen von einer solchen Überwachung abhängig .
6 . Richtlinie 77/796/EWG des Rates vom 12 . Dezember 1977 ( ABl . Nr . L 334 vom 24 . 12 . 1977 , S . 37 ) .
Für die neuen Mitgliedstaaten ist der in Artikel 5 Absatz 2 genannte Zeitpunkt der 1 . Januar 1983 .
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