Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG XXXII: LISTE ZU ARTIKEL 378 DER BEITRITTSAKTE
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0389
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VII . ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
1 . Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26 . Januar 1965 ( ABl . Nr . 22 vom 9 . 2 . 1965 , S . 369 ) , geändert durch Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26 . Oktober 1983 ( ABl . Nr . L 332 vom 28 . 11 . 1983 , S . 1 ) .
Richtlinie 75/318/EWG des Rates vom 20 . Mai 1975 ( ABl . Nr . L 147 vom 9 . 6 . 1975 , S . 1 ) , geändert durch Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26 . Oktober 1983 ( ABl . Nr . L 332 vom 28 . 11 . 1983 , S . 1 ) .
Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates vom 20 . Mai 1975 ( ABl . Nr . L 147 vom 9 . 6 . 1975 , S . 13 ) , geändert durch :
- Richtlinie 78/420/EWG des Rates vom 2 . Mai 1978 ( ABl . Nr . L 123 vom 11 . 5 . 1978 , S . 26 ) ,
- Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26 . Oktober 1983 ( ABl . Nr . L 332 vom 28 . 11 . 1983 , S . 1 ) .
Richtlinie 78/25/EWG des Rates vom 12 . Dezember 1977 ( ABl . Nr . L 11 vom 14 . 1 . 1978 , S . 18 ) , geändert durch :
- Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) ,
- Richtlinie 81/464/EWG des Rates vom 24 . Juni 1981 ( ABl . Nr . L 183 vom 4 . 7 . 1981 , S . 33 ) .
Die Portugiesische Republik kann die Inkraftsetzung der Maßnahmen , die erforderlich sind , um den Bestimmungen dieser Richtlinien betreffend Arzneispezialitäten nachzukommen , bis zum 1 . Januar 1991 zurückstellen .
Die Portugiesische Republik erkennt jedoch ab dem Beitritt gemäß den vorstehend genannten Richtlinien die in den derzeitigen Mitgliedstaaten durchgeführten vorklinischen und klinischen Tests und Kontrollen jeder Arzneimittelcharge ohne erneute Durchführung dieser Tests und Kontrollen an . Hierzu muß jede Charge nach Portugal eingeführter Arzneimittel die Protokolle über die im Ursprungsmitgliedstaat durchgeführten Kontrolltests enthalten .
2 . Richtlinie 73/173/EWG des Rates vom 4 . Juni 1973 ( ABl . Nr . L 189 vom 11 . 7 . 1973 , S . 7 ) , geändert durch :
- Richtlinie 80/781/EWG des Rates vom 22 . Juli 1980 ( ABl . Nr . L 229 vom 30 . 8 . 1980 , S . 57 ) ,
- Richtlinie 80/1271/EWG des Rates vom 22 . Dezember 1980 ( ABl . Nr . L 375 vom 31 . 12 . 1980 , S . 70 ) ,
- Richtlinie 82/473/EWG der Kommission vom 10 . Juni 1982 ( ABl . Nr . L 213 vom 21 . 7 . 1982 , S . 17 ) .
Die Portugiesische Republik kann bis zum 31 . Dezember 1988 weiterhin gestatten , daß in ihrem Hoheitsgebiet Zubereitungen gefährlicher Stoffe ( Lösemittel ) in den Verkehr gebracht werden , deren Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügen , die jedoch in Portugal vor dem Beitritt vorschriftsmässig in den Verkehr gebracht wurden und sich zum Zeitpunkt des Beitritts noch auf Lager befinden .
3 . Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24 . Juli 1973 ( ABl . Nr . L 228 vom 16 . 8 . 1973 , S . 23 ) ,
geändert durch :
- Richtlinie 74/411/EWG des Rates vom 1 . August 1974 ( ABl . Nr . L 221 vom 12 . 8 . 1974 , S . 17 ) ,
- Richtlinie 74/644/EWG des Rates vom 19 . Dezember 1974 ( ABl . Nr . L 349 vom 28 . 12 . 1974 , S . 63 ) ,
- Richtlinie 75/155/EWG des Rates vom 4 . März 1975 ( ABl . Nr . L 64 vom 11 . 3 . 1975 , S . 21 ) ,
- Richtlinie 76/628/EWG des Rates vom 20 . Juli 1976 ( ABl . Nr . L 223 vom 16 . 8 . 1976 , S . 1 ) ,
- Richtlinie 78/609/EWG des Rates vom 29 . Juni 1978 ( ABl . Nr . L 197 vom 22 . 7 . 1978 , S . 10 ) ,
- Richtlinie 78/842/EWG des Rates vom 10 . Oktober 1978 ( ABl . Nr . L 291 vom 17 . 10 . 1978 , S . 15 ) ,
- Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) ,
- Richtlinie 80/608/EWG des Rates vom 30 . Juni 1980 ( ABl . Nr . L 170 vom 3 . 7 . 1980 , S . 33 ) .
Das Königreich Spanien kann - unbeschadet einer späteren Einbeziehung der betreffenden Erzeugnisse in diese Richtlinie - bis zum 31 . Dezember 1987 weiterhin gestatten , daß Erzeugnisse der Art " familiar a la taza " , " a la taza " und " familiar lacteado " innerhalb des Landes unter der Bezeichnung Schokolade in den Verkehr gebracht werden .
4 . Richtlinie 75/726/EWG des Rates vom 17 . November 1975 ( ABl . Nr . L 311 vom 1 . 12 . 1975 , S . 40 ) , geändert durch :
- Richtlinie 79/168/EWG des Rates vom 5 . Februar 1979 ( ABl . Nr . L 37 vom 13 . 2 . 1979 , S . 27 ) ,
- Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .
Die Portugiesische Republik kann bis zum 31 . Dezember 1988 weiterhin gestatten , daß in ihrem Hoheitsgebiet Fruchtsaft und Fruchtnektar in den Verkehr gebracht wird , dessen Zusammensetzung , Herstellungsmerkmale , Aufmachung oder Kennzeichnung nicht den Anforderungen dieser Richtlinie genügen , der jedoch in Portugal vor dem Beitritt vorschriftsmässig in den Verkehr gebracht wurde .
5 . Richtlinie 76/118/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1975 ( ABl . Nr . L 24 vom 30 . 1 . 1976 , S . 49 ) , geändert durch :
- Richtlinie 78/630/EWG des Rates vom 19 . Juni 1978 ( ABl . Nr . L 206 vom 29 . 7 . 1978 , S . 12 ) ,
- Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) ,
- Richtlinie 83/635/EWG des Rates vom 13 . Dezember 1983 ( ABl . Nr . L 357 vom 21 . 12 . 1983 , S . 37 ) .
Das Königreich Spanien kann vorbehaltlich einer späteren Änderung dieser Richtlinie die Bezeichnung " leche concentrada " für das so bezeichnete spanische Milcherzeugnis beibehalten , obwohl dieses Erzeugnis nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt .
6 . Richtlinie 77/728/EWG des Rates vom 7 . November 1977 ( ABl . Nr . L 303 vom 28 . 11 . 1977 , S . 23 ) , geändert durch :
- Richtlinie 81/916/EWG der Kommission vom 5 . Oktober 1981 ( ABl . Nr . L 342 vom 28 . 11 . 1981 , S . 7 ) , berichtigt in ABl . Nr . L 357 vom 12 . 12 . 1981 , S . 23 und in ABl . Nr . L 78 vom 24 . 3 . 1982 , S . 28 ,
- Richtlinie 83/265/EWG des Rates vom 16 . Mai 1983 ( ABl . Nr . L 147 vom 6 . 6 . 1983 , S . 11 ) .
Die Portugiesische Republik kann bis zum 31 . Dezember 1988 gestatten , daß in ihrem Hoheitsgebiet Anstrichmittel , Lacke , Druckfarben , Klebstoffe und dergleichen in den Verkehr gebracht werden , deren Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügen , die jedoch in Portugal vor dem Beitritt vorschriftsmässig in den Verkehr gebracht wurden und sich zum Zeitpunkt des Beitritts noch auf Lager befinden .
7 . Richtlinie 78/611/EWG des Rates vom 29 . Juni 1978 ( ABl . Nr . L 197 vom 22 . 7 . 1978 , S . 19 ) .
Während einer Frist , die spätestens am 31 . Dezember 1986 abläuft , kann das Königreich Spanien auf seinen Markt Kraftstoff der Qualität " Super " bringen , dessen zulässiger Hoechstgehalt an Blei bei " Super " -Kraftstoff mit einer ROZ von 96 weiterhin 0,60 g/l und bei " Premium " -Kraftstoff mit einer ROZ von 98 weiterhin 0,65 g/l beträgt .
Während einer Frist , die spätestens am 31 . Dezember 1987 abläuft , kann die Portugiesische Republik Kraftstoff der Qualität " Super " auf ihren Markt bringen , dessen zulässiger Hoechstgehalt an Blei über 0,4 g/l liegt .
8 . Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26 . Juni 1978 ( ABl . Nr . L 206 vom 29 . 7 . 1978 , S . 13 ) , geändert durch :
- Richtlinie 81/187/EWG des Rates vom 26 . März 1981 ( ABl . Nr . L 88 vom 2 . 4 . 1981 , S . 29 ) ,
- Richtlinie 84/291/EWG der Kommission vom 18 . April 1984 ( ABl . Nr . L 144 vom 30 . 5 . 1984 , S . 1 ) .
Die Portugiesische Republik kann bis zum 31 . Dezember 1988 weiterhin gestatten , daß in ihrem Hoheitsgebiet gefährliche Zubereitungen ( Schädlingsbekämpfungsmittel ) auf den Markt gebracht werden , deren Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung den Anforderungen dieser Richtline nicht genügen , die jedoch in Portugal vor dem Beitritt vorschriftsmässig in den Verkehr gebracht wurden und sich zum Zeitpunkt des Beitritts noch auf Lager befinden .
9 . Entscheidung 80/372/EWG des Rates vom 26 . März 1980 ( ABl . Nr . L 90 vom 3 . 4 . 1980 , S . 45 ) .
Bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung auf Portugal wird das Jahr 1977 als Referenzjahr für die Berechnung der Verringerung der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen gewählt .
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