Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 19 UEBER PORTUGIESISCHE PATENTE
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0458
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Protokoll Nr . 19
über portugiesische Patente
( 1 ) Die Portugiesische Republik verpflichtet sich , zum Beitritt ihre Rechtsvorschriften über Patente in Einklang mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs und mit dem in der Gemeinschaft erreichten Stand des gewerblichen Rechtsschutzes zu bringen . Insbesondere hebt die Portugiesische Republik zum Beitritt die Vorschriften des Artikels 8 des Decreto-Lei Nr . 27/84 vom 18 . Januar 1984 auf , nach denen der Inhaber eines in Portugal erteilten Patents das patentierte Erzeugnis oder das mit Hilfe eines patentierten Verfahrens hergestellte Erzeugnis im portugiesischen Hoheitsgebiet produzieren muß , wenn er das durch dieses Patent verliehene ausschließliche Recht in Anspruch nehmen will .
Zu diesem Zweck wird eine enge Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Kommission und den portugiesischen Behörden geschaffen ; sie betrifft auch die Probleme des Übergangs von den derzeitigen portugiesischen Rechtsvorschriften zum neuen Recht .
( 2 ) Die Portugiesische Republik führt in ihr innerstaatliches Recht eine Vorschrift über die Umkehr der Beweislast entsprechend Artikel 75 des Luxemburger Gemeinschaftspatentübereinkommens vom 15 . Dezember 1975 ein .
Die Vorschrift gilt vom Beitritt an für neue Verfahrenspatente , die nach dem Beitritt angemeldet werden .
Für vor diesem Zeitpunkt angemeldete Patente gilt die Vorschrift spätestens vom 1 . Januar 1992 an .
Die Vorschrift gilt jedoch nicht , wenn eine Klage wegen Patentverletzung sich gegen den Inhaber eines anderen Verfahrenspatents wegen Herstellung eines Erzeugnisses richtet , das mit dem Erzeugnis identisch ist , welches das Ergebnis des patentierten Verfahrens des Klägers ist , wenn dieses andere Patent vor dem Beitritt erteilt wurde .
In Fällen , in denen die Umkehr der Beweislast nicht anwendbar ist , wird die Portugiesische Republik weiterhin vorsehen , daß der Nachweis der Patentverletzung durch den Inhaber des Patents zu erbringen ist .
In allen Fällen , in denen die Umkehr der Beweislast am 1 . Januar 1987 nicht anwendbar ist , und zwar auch bei vor dem Beitritt angemeldeten Patenten , führt die Portugiesische Republik mit Wirkung von diesem Zeitpunkt in ihre Rechtsvorschriften ein gerichtliches Verfahren einer " Beschreibungspfändung " ein .
Unter " Beschreibungspfändung " versteht man ein Verfahren , nach dem jede Person , die befugt ist , eine Verletzungsklage zu erheben , aufgrund einer auf ihren Antrag ergangenen gerichtlichen Entscheidung auf dem Gelände des mutmasstlichen Patentverletzers durch einen von Sachverständigen unterstützten Gerichtsvollzieher eine eingehende Beschreibung der strittigen Verfahren , und zwar insbesondere durch Ablichten technischer Unterlagen , mit oder ohne tatsächliche Pfändung , vornehmen lassen kann . In dieser gerichtlichen Entscheidung kann die Zahlung einer Kaution angeordnet werden , mit der der mutmaßliche Patentverletzer entschädigt werden soll , sofern ihm durch die " Beschreibungspfändung " Schäden entstanden sind .
( 3 ) Die Portugiesische Republik tritt am 1 . Januar 1992 dem Münchner Europäischen Patentübereinkommen vom 5 . Oktober 1973 und dem Luxemburger Gemeinschaftspatentübereinkommen vom 15 . Dezember 1975 bei .
Die Portugiesische Republik kann sich auf Artikel 95 Absatz 4 des Luxemburger Gemeinschaftspatentübereinkommens berufen , um die rein technischen Anpassungen vorzunehmen , die aufgrund ihres Beitritts zu diesem Übereinkommen erforderlich werden , wobei dies jedoch in keinem Fall den Beitritt der Portugiesischen Republik zum Luxemburger Übereinkommen über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus verzögern darf .
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