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DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 24 UEBER DIE AGRARSTRUKTUREN IN PORTUGAL
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0464
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Protokoll Nr . 24
über die Agrarstrukturen in Portugal
( 1 ) Mit dem Beitritt wird gemäß den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik eine gemeinsame Aktion mit einem spezifischen Entwicklungsprogramm zugunsten Portugals durchgeführt , das an die besonderen Strukturbedingungen der portugiesischen Landwirtschaft angepasst ist . Dieses Programm , das sich über einen Gesamtzeitraum von zehn Jahren erstreckt , verfolgt insbesondere das Ziel einer spürbaren Verbesserung der Produktions - und Vermarktungsbedingungen wie auch einer Verbesserung der gesamten strukturellen Lage des Agrarsektors in Portugal .
( 2 ) Die Gemeinschaft wird dieses Aktionsprogramm zugunsten Portugals in einer Weise durchführen , die den in der Gemeinschaft bereits bestehenden Aktionen für ihre am meisten benachteiligten Gebiete analog ist . Dieses Programm wird darauf ausgerichtet sein , die Infrastrukturen in den ländlichen Gebieten , das landwirtschaftliche Beratungswesen und die Möglichkeiten für die berufliche Bildung zu entwickeln , und zur Umstellung der Erzeugung - einschließlich Bewässerung , soweit diese erforderlich ist , Entwässerung und Verbesserung der Weiden - beitragen .
Ferner wird die Gemeinschaft dieses Programm so durchführen , daß es spezielle den besonderen Bedürfnissen und der besonderen Lage Portugals gerecht wird . Dieses Programm wird insbesondere noch zu definierende Maßnahmen im Sinne eines wirksamen Anreizes zur Aufgabe von landwirtschaftlichen Betrieben umfassen . Auf alle Fälle dürfen diese Maßnahmen nicht weniger günstig sein als die bisheringen Maßnahmen für die Mitgliedstaaten der gegenwärtigen Gemeinschaft , und die Bedingungen für die Möglichkeit einer Finanzierung durch die Gemeinschaft müssen der besonderen Lage Portugals angepasst werden .
( 3 ) Was die wünschenswerte Entwicklung der Agrarstrukturen in Portugal anbelangt , so wird die Gemeinschaft hierzu beitragen , damit folgende kurz - , mittel - und langfristigen Ziele erreicht werden :
a ) Kurzfristig sind der bestehende Beratungsdienst und die bestehenden Bewirtschaftungsverhältnisse durch eine bessere Verteilung des verfügbaren Potentials zu verbessern , ohne daß dies eine Änderung der Betriebsgrösse oder bedeutende Rationalisierungsmaßnahmen voraussetzt . Ausserdem sind die Verarbeitungs - und Vermarktungsanlagen unter Berücksichtigung der vorherrschenden bzw . angestrebten Merkmale der Agrarerzeugung soweit wie möglich zu verbessern .
b ) Mittelfristig ist eine gute Infrastruktur und die Bewässerung der Trockenfeldbauzonen zu entwicklen , eine bessere Bodennutzung zu fördern und ein leistungsfähiges landwirtschaftliches Beratungs - , Unterrichts - und Forschungswesen einzurichten und auszubauen . In diesem Zusammenhang ließen sich auch die längerfristigen Aspekte einer Verbesserung des Viehbestandes , wie z . B . die Leistungsprüfungen und die Nachkommenschaftsprüfungen männlicher Zuchttiere , in Angriff nehmen .
c ) Langfristig müsste im wesentlichen eine Zusammenlegung zerstückelter Betriebe und die Vergrösserung von Betrieben , die gegenwärtig nicht rentabel sind , gefördert werden . Gleichzeitig wäre eine Verbesserung der unausgewogenen Alterspyramide der landwirtschaftlichen Bevölkerung anzustreben , wobei für ältere Landwirte ein Anreiz zu bieten wäre , aus dem Erwerbsleben auszuscheiden , und je nach Lage des Falls Maßnahmen ergriffen werden müssten , um Jugendlichen den Zugang zum Beruf unter Bedingungen zu erleichtern , die ihnen langfristig einen rentablen Betrieb gewährleisten .
( 4 ) Die voraussichtlichen Gesamtkosten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft , Abteilung Ausrichtung , für die Durchführung des spezifischen Programms , das sich insbesondere auf die benachteiligten Gebiete Portugals einschließlich der autonomen Regionen Azoren und Madeira bezieht , belaufen sich für die zehnjährige Laufzeit des Programms auf etwa 700 Millionen ECU , d . h . etwa 70 Millionen ECU pro Jahr .
( 5 ) Die Sätze für die gemeinschaftliche Finanzierung der für das spezifische Programm in Betracht kommenden Ausgaben werden in Anlehnung an die Sätze festgesetzt , die bei ähnlichen Maßnahmen in den am stärksten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft gegenwärtig oder in Zukunft angewandt werden .
( 6 ) Der Rat legt gemäß Artikel 258 der Beitrittsakte mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Einzelheiten des spezifischen Programms fest .
( 7 ) Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 1 . Januar 1991 einen Bericht zur Beurteilung der Durchführung des spezifischen Programms .
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