Avis juridique important
Briefwechsel betreffend das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT aufgrund des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften
Amtsblatt Nr. L 359 vom 15/12/1981 S. 0029
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Befristete Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse
I
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Finnland haben Konsultationen über ihren gegenseitigen Handel mit Käse abgehalten.
Im Laufe dieser Konsultationen haben die beiden Vertragsparteien jeweils für ihren Bereich festgestellt, daß die Entwicklung der gegenseitigen Einfuhren und Ausfuhren von Käse nicht zufriedenstellend gewesen ist und bestimmte zwischen ihnen vereinbarte Einfuhrregelungen nicht mehr der gegenwärtigen Lage auf dem Käsemarkt entsprechen.
Sie sind einvernehmlich übereingekommen, daß die Handelsregelungen für Käse den Bedürfnissen ihrer jeweiligen Märkte unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Beitritts der Republik Griechenland zu den Gemeinschaften angepasst werden sollten.
Ihrer Auffassung nach wäre es unter den derzeitigen Umständen besser, eine praktische Lösung von begrenzter Dauer zu suchen, als diese Regelungen endgültig anzupassen.
II
Die Gemeinschaft und die Republik Finnland sind übereingekommen, eine befristete Vereinbarung mit folgenden Bestimmungen zu schließen:
1. Die Gemeinschaft und die Republik Finnland setzen vorübergehend für einen anfänglichen Zeitraum von drei Jahren, und zwar vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1984 folgende Bestimmungen der für die Einfuhr von Käse in die Gemeinschaft geltenden Regelung aus:
- die in der Konsolidierung im GATT (Liste LXXII-EWG) enthaltenen Wertgrenzen der folgenden Zollinien des Gemeinsamen Zolltarifs:
- 04.04 A I a) ex 1,
- 04.04 A I b) 1 ex aa),
- die Wertgrenzen im Rahmen des autonomen Zugeständnisses der Gemeinschaft für Tilsiter und Butterkäse der Tarifstelle 04.04 E I b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs.
- die Wertgrenze im Rahmen des autonomen Zugeständnisses der Gemeinschaft für Schmelzkäse der Tarifstelle 04.04 D I des Gemeinsamen Zolltarifs.
2. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Finnland führen parallel zu den im vorstehenden Absatz 1 genannten Aussetzungen für den gleichen Zeitraum folgende Handelsregelung ein:
Für den Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1984 dürfen bei den nachstehend aufgezählten Käsesorten die jährlichen Handelsmengen sowie die Einfuhrabgaben folgende Hoechstgrenzen nicht überschreiten:
a) bei der Einfuhr in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Käse der Tarifnummer 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft aus Finnland, der von einer anerkannten Bescheinigung begleitet ist: Menge
Einfuhrabgabe - Finlandia mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von mindestens 100 Tagen, in rechteckigen Blöcken, mit einem Eigengewicht von 30 kg oder mehr, der Tarifstelle 04.04 E I b) 5 des Gemeinsamen Zolltarifs
- Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz und Bergkäse, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von mindestens drei Monaten, der Tarifstellen 04.04 A I und II des Gemeinsamen Zolltarifs
- in Standard-Laiben
5 850 Tonnen, davon höchstens 2 900 Tonnen für die Kategorie Finlandia
18,13 ECU/100 kg - in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg 1 350 Tonnen 18,13 ECU/100 kg - Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sogenannter »Schabziger") verwandt worden sind, in Aufmachung für den Einzelverkauf und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 Gewichtshundertteilen oder weniger, der Tarifstellen 04.04 D I und D II a) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs 500 Tonnen 36,27 ECU/100 kg - Andere 0 Tonnen - b) bei der Einfuhr nach Finnland
Käse der Tarifstelle 04.04 des finnischen Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der von einer anerkannten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung begleitet ist:
Menge
Einfuhrabgabe 04.04.150 Frischkäse, Quark
200 Schmelzkäse
300 Molkenkäse
400 Käse mit Schimmelbildung im Teig
901 Käse vom Typ Emmentaler
902 Käse vom Typ Edamer
909 anderer Käse
Gesamtmengen von 400 Tonnen für das Jahr 1982
500 Tonnen für das Jahr 1983
600 Tonnen für das Jahr 1984
ohne Beschränkungen in bezug auf Art und Qualität des Käses 2 / 3 der Abschöpfung
1 / 3 der Abschöpfung
2 / 3 der Abschöpfung
1 / 3 der Abschöpfung
volle Abschöpfung
volle Abschöpfung
1 / 3 der Abschöpfung 3. Die Republik Finnland verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß
- einerseits die für die Ausfuhr Finnlands nach der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbarten Mengen (siehe Nummer 2 Buchstabe a)) nicht überschritten werden;
- andererseits die Einfuhrlizenzen regelmässig und so gewährt werden, daß die für die Einfuhr aus der Gemeinschaft nach Finnland vereinbarten Mengen (siehe Nummer 2 Buchstabe b)) erzielt werden können.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Finnland werden dafür sorgen, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen bei der Einfuhr beeinträchtigt werden.
4. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Finnland verpflichten sich, jeweils darauf zu achten, daß die von ihren Ausführern angewandten Preise keine Schwierigkeiten auf dem Markt des Einfuhrlandes hervorrufen.
Sie kommen in diesem Zusammenhang überein, ein Verfahren für die gegenseitige Information und Zusammenarbeit aufzustellen, das im einzelnen im Anhang dieser Vereinbarung dargelegt ist.
Wenn sich in Verbindung mit den angewandten Preisen Schwierigkeiten ergeben, werden auf Antrag einer der Vertragsparteien so bald wie möglich Konsultationen mit dem Ziel stattfinden, entsprechende Änderungsmaßnahmen zu treffen.
5. Die beiden Vertragsparteien können sich jederzeit über das Funktionieren dieser Vereinbarung konsultieren und diese gegebenenfalls einvernehmlich ändern, vor allem nach Maßgabe der Entwicklung der Marktpreise, der Erzeugung, der Vermarktung und des Verbrauchs von einheimischem und eingeführtem Käse.
6. Um eine ständige Zusammenarbeit bei der täglichen Verwaltung der Einfuhren und Ausfuhren sicherzustellen, bezeichnen die Behörden Finnlands und der Gemeinschaft jeweils einen Delegierten. Diese Delegierten unterrichten sich gegenseitig über die Entwicklung des Handels im Hinblick auf Preise und vermarktete Mengen.
7. Im Laufe des ersten Halbjahres 1984 werden Konsultationen stattfinden, um zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen diese Vereinbarung verlängert wird.
8. Sämtliche Bestimmungen dieser Vereinbarung treten zum gleichen Zeitpunkt in Kraft.
III
Diese Vereinbarung ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer und finnischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am . . . 1981.
Für die Regierung der
Republik Finnland Im Namen des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
ANHANG
Damit die von den Ausführern angewandten Preise keine Schwierigkeiten auf dem Markt des Einfuhrlandes hervorrufen, werden die folgenden Mechanismen für die Information und Zusammenarbeit eingeführt:
1. Die Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften liefern der Republik Finnland regelmässig die Notierungen sowie alle anderen nützlichen Informationen über den Markt für einheimische und eingeführte Käsesorten.
2. Die Republik Finnland liefert den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die folgenden Informationen für die einzelnen unter die Vereinbarung fallenden Käsekategorien:
- zwei Wochen vor Beginn eines jeden Kalendervierteljahres: die voraussichtlichen finnischen Ausfuhren nach der Gemeinschaft für das nächste Vierteljahr (vorgesehene Mengen, voraussichtliche Preise frei finnische Grenze, voraussichtliche Bestimmungsmärkte),
- drei Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres: die tatsächlich durchgeführten finnischen Ausfuhren nach der Gemeinschaft in dem vergangenen Vierteljahr (ausgeführte Mengen, tatsächlich angewandte Preise frei finnische Grenze, Bestimmungsmitgliedsländer der Gemeinschaft).
BRIEFWECHSEL
betreffend das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT aufgrund des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften
Schreiben Nr. 1
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, auf die Note der Ständigen Vertretung der Republik Finnland in Genf vom 11. Juni 1981 an den Ständigen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Genf Bezug zu nehmen, die den Antrag der Republik Finnland auf Einleitung von Verhandlungen mit der Gemeinschaft im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT aufgrund des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften betrifft.
Ich habe zur Kenntnis genommen, daß die Republik Finnland geltend gemacht hat, daß sie für die folgenden Tairfnummern in der Liste XXV - Griechenland, die zurückgezogen worden ist, nach der Gemeinschaft der Hauptlieferant Griechenlands war:
- 04.04 B 5 Holländer Käse,
- 04.04 B 9 andere Käsezubereitungen.
Aufgrund der Verhandlungen, die über diesen Punkt zwischen unseren beiden Delegationen bei den Konsultationen über Käse stattfanden, konnten in die »Befristete Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse" Zugeständnisse als Ausgleich für die Ansprüche aufgenommen werden, die die Republik Finnland aus Artikel XXIV Absatz 6 des GATT ableitet.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, Konsultationen mit der Republik Finnland einzuleiten, wenn die befristete Vereinbarung ausläuft, um der Republik Finnland einen den Ansprüchen aus Artikel XXIV Absatz 6 des GATT entsprechenden Ausgleich einzuräumen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hiermit mitteilen würden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
Schreiben Nr. 2
Herr Generaldirektor!
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt Ihres Schreibens vom . . . . . . . . mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
»Ich beehre mich, auf die Note der Ständigen Vertretung der Republik Finnland in Genf vom 11. Juni 1981 an den Ständigen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Genf Bezug zu nehmen, die den Antrag der Republik Finnland auf Einleitung von Verhandlungen mit der Gemeinschaft im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT aufgrund des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften betrifft.
Ich habe zur Kenntnis genommen, daß die Republik Finnland geltend gemacht hat, daß sie für die folgenden Tarifnummern in der Liste XXV - Griechenland, die zurückgezogen worden ist, nach der Gemeinschaft der Hauptlieferant Griechenlands war:
- 04.04 B 5 Holländer Käse,
- 04.04 B 9 andere Käsezubereitungen.
Aufgrund der Verhandlungen, die über diesen Punkt zwischen unseren beiden Delegationen bei den Konsultationen über Käse stattfanden, konnten in die »Befristete Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse" Zugeständnisse als Ausgleich für die Ansprüche aufgenommen werden, die die Republik Finnland aus Artikel XXIV Absatz 6 des GATT ableitet.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, Konsultationen mit der Republik Finnland einzuleiten, wenn die befristete Vereinbarung ausläuft, um der Republik Finnland einen den Ansprüchen aus Artikel XXIV Absatz 6 des GATT entsprechenden Ausgleich einzuräumen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hiermit mitteilen würden."
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Regierung
der Republik Finnland
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