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Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung von Kanada zur Ersetzung der "Interimsvereinbarung über Anreicherung, Wiederaufarbeitung und anschließende Lagerung von Kernmaterial in der Gemeinschaft und in Kanada" in Anhang C des Abkommens in Form eines Briefwechsels vom 16. Januar 1978 zwischen Euratom und der Regierung von Kanada
Amtsblatt Nr. L 027 vom 04/02/1982 S. 0025 - 0030
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 4 S. 0037
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 4 S. 0037
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ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung von Kanada zur Ersetzung der »Interimsvereinbarung über Anreicherung, Wiederaufarbeitung und anschließende Lagerung von Kernmaterial in der Gemeinschaft und in Kanada" in Anhang C des Abkommens in Form eines Briefwechsels vom 16. Januar 1978 zwischen Euratom und der Regierung von Kanada
(82/52/Euratom)
Brüssel, den 18. Dezember 1981
A. Schreiben der Regierung von Kanada
Herr Vizepräsident!
1. Ich beehre mich, auf den Briefwechsel vom 16. Januar 1978 zwischen der Regierung von Kanada und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) (im folgenden als »Briefwechsel" bezeichnet) Bezug zu nehmen, mit dem das Abkommen vom 6. Oktober 1959 zwischen der Regierung von Kanada und der Europäischen Atomgemeinschaft über Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Atomenergie (im folgenden als »Abkommen" bezeichnet) geändert wurde, insbesondere soweit Sicherungsmaßnahmen betroffen sind (mit zusätzlichem Briefwechsel). Ich beziehe mich vor allem auf Buchstabe e) des Briefwechsels, in dem es heisst:
»Die Anreicherung auf mehr als 20 % oder die Wiederaufbereitung von Material gemäß Buchstabe c) und die Lagerung von Plutonium oder von auf mehr als 20 % angereichertem Uran können nur nach Bedingungen erfolgen, die im Einvernehmen zwischen den Parteien schriftlich festgelegt worden sind (siehe Anhang C - Interimsvereinbarung über Anreicherung, Wiederaufarbeitung und anschließende Lagerung von Kernmaterial in der Gemeinschaft und in Kanada)".
In Absatz 5 des Anhangs C heisst es, daß die Vertragsparteien so bald wie möglich nach dem 31. Dezember 1979 oder nach dem Abschluß der INFCE-Studie, wenn diese eher beendet wird, Verhandlungen im Hinblick auf die Ablösung der Interimsvereinbarung durch andere Regelungen aufnehmen, die unter anderem den Ergebnissen der INFCE-Studien, die mit den betreffenden Vorhaben im Zusammenhang stehen, Rechnung tragen.
2. Diese Verhandlungen sind nunmehr abgeschlossen; ich beehre mich vorzuschlagen, daß auf die Wiederaufarbeitung und die Plutoniumlagerung und -verwendung die nachstehenden Leitlinien Anwendung finden:
A. Die Vertragspartei, welche die Wiederaufarbeitung und die Plutoniumlagerung und -verwendung beabsichtigt, soll eine wirksame Verpflichtung zur Nichtverbreitung eingegangen sein und weiterhin aufrechterhalten;
B. alles Kernmaterial, das unter eine Verpflichtung zur friedlichen Nutzung in Anlagen fällt, die mit Wiederaufarbeitung sowie mit der Lagerung und Verwendung von Plutonium befasst sind, soll IÄO-Sicherungsmaßnahmen unterliegen;
C. alles Kernmaterial, das unter eine Verpflichtung zur friedlichen Nutzung in Anlagen fällt, die mit Tätigkeiten der Wiederaufarbeitung und der späteren Lagerung und Verwendung einschließlich der entsprechenden Beförderung befasst sind, soll angemessenen Maßnahmen des physischen Schutzes unterliegen;
D. zwischen den Vertragsparteien sollen beiderseits befriedigende Verfahren für Meldungen und Materialberichterstattung bestehen;
E. eine Beschreibung des laufenden und des geplanten Kernenergieprogramms, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung der politischen, rechtlichen und verordnenden Elemente betreffend die Wiederaufarbeitung und die Plutoniumlagerung und -verwendung, soll von der Vertragspartei, die solche Tätigkeiten plant, zur Verfügung gestellt werden;
F. die Vertragsparteien sollen regelmässigen und rechtzeitigen Konsultationen zustimmen, bei denen unter anderem die im Rahmen der Leitlinie E zur Verfügung gestellten Informationen auf den neuesten Stand gebracht und wichtige Änderungen im Kernenergieprogramm die grösstmögliche Berücksichtigung finden würden;
G. die Wiederaufarbeitung und die Plutoniumlagerung sollen erst dann erfolgen, wenn die Informationen über das Kernenergieprogramm der betreffenden Vertragspartei eingegangen sind, wenn die nach den Leitlinien erforderlichen Verpflichtungen, Vereinbarungen oder sonstigen Informationen vorliegen oder eingegangen sind und wenn die Vertragsparteien dahingehend übereingekommen sind, daß die Wiederaufarbeitung und die Plutoniumlagerung ein fester Bestandteil des beschriebenen Kernenergieprogramms sind; falls vorgeschlagen wird, die Wiederaufarbeitung oder die Plutoniumlagerung auch bei Nichterfuellung dieser Bedingungen vorzunehmen, soll das entsprechende Vorhaben nur dann ausgeführt werden, wenn die Vertragsparteien dies nach einer entsprechenden Konsultation, die zur Prüfung eines solchen Vorschlags umgehend stattfinden soll, vereinbart haben;
H. die vorgesehene Wiederaufarbeitung und Plutoniumlagerung sollen nur so lange erfolgen, wie die Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei zur Nichtverbreitung keine Änderung erfährt und so lange, wie die Verpflichtung zu regelmässigen und rechtzeitigen Konsultationen nach Leitlinie F erfuellt wird.
3. Ich stelle fest, daß Kanada und die Gemeinschaft darin übereinstimmen, daß die Ziele der vorstehenden Leitlinien erreicht sind.
Insbesondere stelle ich fest, daß Kanada und die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in Buchstaben c) und g) des Briefwechsels, ergänzt durch die Schreiben der Aussenminister der Mitgliedstaaten an die kanadischen Botschafter über den physischen Schutz, eine wirksame Verpflichtung zur Nichtverbreitung eingegangen sind und alles einschlägige Material IÄO-Sicherungsmaßnahmen und angemessenen Maßnahmen des physischen Schutzes unterworfen haben. Ich stelle ferner fest, daß die Gemeinschaft Kanada die Beschreibung der laufenden und der geplanten Kernenergieprogramme der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt hat und daß die Verfahren für Meldungen und Materialberichterstattung geregelt sind. 4. Schließlich stelle ich fest, daß diese Regelungen unter anderem die Ergebnisse der INFCE-Studien über die betreffenden Vorhaben, wie in Absatz 5 des Anhangs C des Briefwechsels vorgesehen, berücksichtigen. Ich stelle fest, daß die Vertragsparteien insbesondere anerkennen, daß für die Trennung, Lagerung, Beförderung und Verwendung von Plutonium besondere Maßnahmen erforderlich sind, um die Gefahr der Verbreitung von Kernwaffen zu verringern, daß sie entschlossen sind, weiterhin den Ausbau der internationalen Sicherungsmaßnahmen und anderer Nichtverbreitungsmaßnahmen betreffend die Wiederaufarbeitung und das Plutonium zu unterstützen, einschließlich eines wirksamen und allgemein akzeptierten internationalen Systems der Plutoniumlagerung, daß sie die Rolle der Wiederaufarbeitung im Zusammenhang mit der grösstmöglichen Nutzung der verfügbaren Hilfsquellen und der Bewirtschaftung der in abgebrannten Brennstoffen enthaltenen Materialien oder im Zusammenhang mit anderen friedlichen Verwendungszwecken ohne Kernsprengung, einschließlich der Forschung, insbesondere im Rahmen bedeutsamer Kernenergieprogramme, anerkennen und daß sie eine vorhersehbare und praktische Durchführung des Buchstabens e) des Briefwechsels wünschen, wobei sowohl ihre Entschlossenheit, die Förderung des Zieles der Nichtverbreitung zu gewährleisten, als auch der langfristige Bedarf der Kernenergieprogramme der Vertragsparteien zu berücksichtigen sind.
5. Ich beehre mich, der Kommission mitzuteilen, daß nach den obigen Ausführungen entsprechend Buchstabe e) des Briefwechsels die Regierung von Kanada damit einverstanden ist, daß im Rahmen der laufenden und der geplanten Kernenergieprogramme, wie sie beschrieben und von Zeit zu Zeit von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auf den neuesten Stand gebracht werden, dem Abkommen unterliegendes Material wiederaufgearbeitet und Plutonium gelagert werden darf.
6. Ich beehre mich, der Kommission mitzuteilen, daß das von der Regierung von Kanada in Absatz 5 erteilte Einverständnis so lange in Kraft bleiben wird, wie die nachstehenden Bedingungen erfuellt sind:
i) Die Gemeinschaft erhält ihre Verpflichtungen zur Nichtverbreitung in bezug auf die Leitlinie A aufrecht, die unter Buchstabe c) des Briefwechsels aufgeführt ist.
ii) Die Gemeinschaft führt, wie im Abkommen vorgesehen, weiterhin Konsultationen mit der Regierung von Kanada mit dem Ziel, die beschriebenen Kernenergieprogramme auf den neuesten Stand zu bringen und die Regierung von Kanada über wichtige Änderungen zu unterrichten.
7. Buchstabe e) des Briefwechsels sieht vor, daß die Anreicherung des dem Abkommen unterliegenden Materials auf mehr als 20 % und die Lagerung des auf mehr als 20 % angereicherten Urans nur nach Bedingungen erfolgen dürfen, die im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien schriftlich festgelegt worden sind. Ich beehre mich vorzuschlagen, daß die Vertragsparteien übereinkommen, einander innerhalb von 40 Tagen nach Eingang eines Antrags einer der Vertragsparteien zu konsultieren, um Vorschläge für schriftlich zu vereinbarende Bedingungen zu prüfen, nach denen Material, das dem Abkommen unterliegt, auf mehr als 20 % angereichert oder nach denen auf mehr als 20 % angereichertes Uran gelagert werden darf.
8. Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Dokumente, in denen die laufenden und die geplanten Kernenergieprogramme der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beschrieben sind, von den Vertragsparteien vertraulich behandelt werden.
9. Sofern die vorstehenden Ausführungen für die Europäische Atomgemeinschaft annehmbar sind, beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben, dessen englische und französische Fassung verbindlich sind, zusammen mit dem entsprechenden Antwortschreiben Eurer Exzellenz das unter Buchstabe e) des Briefwechsels geforderte Abkommen bilden und sowohl Anhang C des genannten Briefwechsels als auch den Briefwechsel vom 23. Dezember 1980 ablösen. Dieses Abkommen tritt mit dem Zeitpunkt des Antwortschreibens Eurer Exzellenz auf dieses Schreiben in Kraft.
Genehmigen Sie, Herr Vizepräsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Herrn
Wilhelm Haferkamp
Vizepräsident der Kommission
rü de la Loi, 200
B-1049 Brüssel
Brüssel, den 18. Dezember 1981
B. Schreiben der Gemeinschaft
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
»1. Ich beehre mich, auf den Briefwechsel vom 16. Januar 1978 zwischen der Regierung von Kanada und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) (im folgenden als »Briefwechsel" bezeichnet) Bezug zu nehmen, mit dem das Abkommen vom 6. Oktober 1959 zwischen der Regierung von Kanada und der Europäischen Atomgemeinschaft über Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Atomenergie (im folgenden als »Abkommen" bezeichnet) geändert wurde, insbesondere soweit Sicherungsmaßnahmen betroffen sind (mit zusätzlichem Briefwechsel). Ich beziehe mich vor allem auf Buchstabe e) des Briefwechsels, in dem es heisst:
»Die Anreicherung auf mehr als 20 % oder die Wiederaufbereitung von Material gemäß Buchstabe c) und die Lagerung von Plutonium oder von auf mehr als 20 % angereichertem Uran können nur nach Bedingungen erfolgen, die im Einvernehmen zwischen den Parteien schriftlich festgelegt worden sind (siehe Anhang C - Interimsvereinbarung über Anreicherung, Wiederaufarbeitung und anschließende Lagerung von Kernmaterial in der Gemeinschaft und in Kanada)".
In Absatz 5 des Anhangs C heisst es, daß die Vertragsparteien so bald wie möglich nach dem 31. Dezember 1979 oder nach dem Abschluß der INFCE-Studie, wenn diese eher beendet wird, Verhandlungen im Hinblick auf die Ablösung der Interimsvereinbarung durch andere Regelungen aufnehmen, die unter anderem den Ergebnissen der INFCE-Studien, die mit den betreffenden Vorhaben im Zusammenhang stehen, Rechnung tragen.
2. Diese Verhandlungen sind nunmehr abgeschlossen; ich beehre mich vorzuschlagen, daß auf die Wiederaufarbeitung und die Plutoniumlagerung und -verwendung die nachstehenden Leitlinien Anwendung finden:
A. Die Vertragspartei, welche die Wiederaufarbeitung und die Plutoniumlagerung und -verwendung beabsichtigt, soll eine wirksame Verpflichtung zur Nichtverbreitung eingegangen sein und weiterhin aufrechterhalten;
B. alles Kernmaterial, das unter eine Verpflichtung zur friedlichen Nutzung in Anlagen fällt, die mit Wiederaufarbeitung sowie mit der Lagerung und Verwendung von Plutonium befasst sind, soll IÄO-Sicherungsmaßnahmen unterliegen;
C. alles Kernmaterial, das unter eine Verpflichtung zur friedlichen Nutzung in Anlagen fällt, die mit Tätigkeiten der Wiederaufarbeitung und der späteren Lagerung und Verwendung einschließlich der entsprechenden Beförderung befasst sind, soll angemessenen Maßnahmen des physischen Schutzes unterliegen;
D. zwischen den Vertragsparteien sollen beiderseits befriedigende Verfahren für Meldungen und Materialberichterstattung bestehen;
E. eine Beschreibung des laufenden und des geplanten Kernenergieprogramms, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung der politischen, rechtlichen und verordnenden Elemente betreffend die Wiederaufarbeitung und die Plutoniumlagerung und -verwendung, soll von der Vertragspartei, die solche Tätigkeiten plant, zur Verfügung gestellt werden;
F. die Vertragsparteien sollen regelmässigen und rechtzeitigen Konsultationen zustimmen, bei denen unter anderem die im Rahmen der Leitlinie E zur Verfügung gestellten Informationen auf den neuesten Stand gebracht und wichtige Änderungen im Kernenergieprogramm die grösstmöglichen Berücksichtigung finden würden;
G. die Wiederaufarbeitung und die Plutoniumlagerung sollen erst dann erfolgen, wenn die Informationen über das Kernenergieprogramm der betreffenden Vertragspartei eingegangen sind, wenn die nach den Leitlinien erforderlichen Verpflichtungen, Vereinbarungen oder sonstigen Informationen vorliegen oder eingegangen sind und wenn die Vertragsparteien dahingehend übereingekommen sind, daß die Wiederaufarbeitung und die Plutoniumlagerung ein fester Bestandteil des beschriebenen Kernenergieprogramms sind; falls vorgeschlagen wird, bei Wiederaufarbeitung oder die Plutoniumlagerung auch bei Nichterfuellung dieser Bedingungen vorzunehmen, soll das entsprechende Vorhaben nur dann ausgeführt werden, wenn die Vertragsparteien dies nach einer entsprechenden Konsultation, die zur Prüfung eines solchen Vorschlags umgehend stattfinden soll, vereinbart haben;
H. die vorgesehene Wiederaufarbeitung und Plutoniumlagerung sollen nur so lange erfolgen, wie die Verpflichtung der betreffenden Vertragspartei zur Nichtverbreitung keine Änderung erfährt und so lange, wie die Verpflichtung zu regelmässigen und rechtzeitigen Konsultationen nach Leitlinie F erfuellt wird.
3. Ich stelle fest, daß Kanada und die Gemeinschaft darin übereinstimmen, daß die Ziele der vorstehenden Leitlinien erreicht sind.
Insbesondere stelle ich fest, daß Kanada und die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in Buchstaben c) und g) des Briefwechsels, ergänzt durch die Schreiben der Aussenminister der Mitgliedstaaten an die kanadischen Botschafter über den physischen Schutz, eine wirksame Verpflichtung zur Nichtverbreitung eingegangen sind und alles einschlägige Material IÄO-Sicherungsmaßnahmen und angemessenen Maßnahmen des physischen Schutzes unterworfen haben. Ich stelle ferner fest, daß die Gemeinschaft Kanada die Beschreibung der laufenden und der geplanten Kernenergieprogramme der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt hat und daß die Verfahren für Meldungen und Materialberichterstattung geregelt sind.
4. Schließlich stelle ich fest, daß diese Regelungen unter anderem die Ergebnisse der INFCE-Studien über die betreffenden Vorhaben, wie in Absatz 5 des Anhangs C des Briefwechsels vorgesehen, berücksichtigen. Ich stelle fest, daß die Vertragsparteien insbesondere anerkennen, daß für die Trennung, Lagerung, Beförderung und Verwendung von Plutonium besondere Maßnahmen erforderlich sind, um die Gefahr der Verbreitung von Kernwaffen zu verringern, daß sie entschlossen sind, weiterhin den Ausbau der internationalen Sicherungsmaßnahmen und anderer Nichtverbreitungsmaßnahmen betreffend die Wiederaufarbeitung und das Plutonium zu unterstützen, einschließlich eines wirksamen und allgemein akzeptierten internationalen Systems der Plutoniumlagerung, daß sie die Rolle der Wiederaufarbeitung im Zusammenhang mit der grösstmöglichen Nutzung der verfügbaren Hilfsquellen und der Bewirtschaftung der in abgebrannten Brennstoffen enthaltenen Materialien oder im Zusammenhang mit anderen friedlichen Verwendungszwecken ohne Kernsprengung, einschließlich der Forschung, insbesondere im Rahmen bedeutsamer Kernenergieprogramme, anerkennen und daß sie eine vorhersehbare und praktische Durchführung des Buchstabens e) des Briefwechsels wünschen, wobei sowohl ihre Entschlossenheit, die Förderung des Zieles der Nichtverbreitung zu gewährleisten, als auch der langfristige Bedarf der Kernenergieprogramme der Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. 5. Ich beehre mich, der Kommission mitzuteilen, daß nach den obigen Ausführungen entsprechend Buchstabe e) des Briefwechsels die Regierung von Kanada damit einverstanden ist, daß im Rahmen der laufenden und der geplanten Kernenergieprogramme, wie sie beschrieben und von Zeit zu Zeit von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auf den neusten Stand gebracht werden, dem Abkommen unterliegendes Material wiederaufgearbeitet und Plutonium gelagert werden darf.
6. Ich beehre mich, der Kommission mitzuteilen, daß das von der Regierung von Kanada in Absatz 5 erteilte Einverständnis so lange in Kraft bleiben wird, wie die nachstehenden Bedingungen erfuellt sind:
i) Die Gemeinschaft erhält ihre Verpflichtung zur Nichtverbreitung in bezug auf die Leitlinie A aufrecht, die unter Buchstabe c) des Briefwechsels aufgeführt ist.
ii) Die Gemeinschaft führt, wie im Abkommen vorgesehen, weiterhin Konsultationen mit der Regierung von Kanada mit dem Ziel, die beschriebenen Kernenergieprogramme auf den neuesten Stand zu bringen und die Regierung von Kanada über wichtige Änderungen zu unterrichten.
7. Buchstabe e) des Briefwechsels sieht vor, daß die Anreicherung des dem Abkommen unterliegenden Materials auf mehr als 20 % und die Lagerung des auf mehr als 20 % angereicherten Urans nur nach Bedingungen erfolgen dürfen, die im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien schriftlich festgelegt worden sind. Ich beehre mich vorzuschlagen, daß die Vertragsparteien übereinkommen, einander innerhalb von 40 Tagen nach Eingang eines Antrags einer der Vertragsparteien zu konsultieren, um Vorschläge für schriftlich zu vereinbarende Bedingungen zu prüfen, nach denen Material, das dem Abkommen unterliegt, auf mehr als 20 % angereichert oder nach denen auf mehr als 20 % angereichertes Uran gelagert werden darf.
8. Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Dokumente, in denen die laufenden und die geplanten Kernenergieprogramme der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beschrieben sind, von den Vertragsparteien vertraulich behandelt werden.
9. Sofern die vorstehenden Ausführungen für die Europäische Atomgemeinschaft annehmbar sind, beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben, dessen englische und französische Fassung verbindlich sind, zusammen mit dem entsprechenden Antwortschreiben Eurer Exzellenz das unter Buchstabe e) des Briefwechsels geforderte Abkommen bilden und sowohl Anhang C des genannten Briefwechsels als auch den Briefwechsel vom 23. Dezember 1980 ablösen. Dieses Abkommen tritt mit dem Zeitpunkt des Antwortschreibens Eurer Exzellenz auf dieses Schreiben in Kraft."
Ich beehre mich ferner, Eure Exzellenz darüber zu unterrichten, daß die Europäische Atomgemeinschaft die von der kanadischen Regierung im Schreiben Eurer Exzellenz aufgeführten Leitlinien zur Kenntnis nimmt und akzeptiert, daß diese Leitlinien auf die Wiederaufarbeitung des dem Abkommen unterliegenden Materials und auf die Lagerung des so erhaltenen Plutoniums Anwendung finden sollen, und daß sie damit einverstanden ist, daß das Schreiben Eurer Exzellenz und dieses Antwortschreiben das unter Buchstabe e) des Briefwechsels geforderte Abkommen bilden und sowohl Anhang C des genannten Briefwechsels als auch den Briefwechsel vom 23. Dezember 1980 ablösen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
S. E.
Herrn
Richard Tait
Ausserordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
Chef der Mission Kanadas bei den Europäischen Gemeinschaften
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