Avis juridique important
Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel über die Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (1984)
Amtsblatt Nr. L 374 vom 31/12/1983 S. 0011
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ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 9 des Protokolls Nr . 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel über die Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft ( 1984 )
Herr ... !
In Anwendung von Artikel 9 des Protokolls Nr . 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel beehre ich mich , Ihnen im Anschluß an die beiderseitigen Klarstellungen hinsichtlich der Bedingungen für die Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate der Tarifstellen 20.06 B II a ) ex 9 und 20.06 B II b ) ex 9 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft mitzuteilen , daß Israel sich verpflichtet , alle Vorkehrungen dafür zu treffen , daß die vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1984 der Gemeinschaft gelieferten Mengen 220 Tonnen nicht überschreiten .
Hierzu weist die Regierung des Staates Israel darauf hin , daß sämtliche Ausfuhren der genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft nur über Exporteure erfolgen , deren Tätigkeit vom israelischen Ministerium für Industrie , Handel und Fremdenverkehr überwacht wird .
Für die Garantien über die Mengen gelten die zwischen diesem Ministerium und der Generaldirektion Landwirtschaft bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vereinbarten Modalitäten .
Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft hierzu bestätigen würden .
Genehmigen Sie , Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .
Für die Regierung des Staates Israel
Herr ... !
Ich beehre mich , den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen :
" In Anwendung von Artikel 9 des Protokolls Nr . 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel beehre ich mich , Ihnen im Anschluß an die beiderseitigen Klarstellungen hinsichtlich der Bedingungen für die Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate der Tarifstellen 20.06 B II a ) ex 9 und 20.06 B II b ) ex 9 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft mitzuteilen , daß Israel sich verpflichtet , alle Vorkehrungen dafür zu treffen , daß die vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1984 der Gemeinschaft gelieferten Mengen 220 Tonnen nicht überschreiten .
Hierzu weist die Regierung des Staates Israel darauf hin , daß sämtliche Ausfuhren der genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft nur über Exporteure erfolgen , deren Tätigkeit vom israelischen Ministerium für Industrie , Handel und Fremdenverkehr überwacht wird .
Für die Garantien über die Mengen gelten die zwischen diesem Ministerium und der Generaldirektion Landwirtschaft bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vereinbarten Modalitäten .
Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft hierzu bestätigen würden . "
Ich bestätige Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zum Inhalt des vorstehenden Schreibens .
Genehmigen Sie , Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
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