Nr. L 366 / 8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 12 . 86
ZUSATZPROTOKOLL
zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka über den Handel mit Textilwaren im Anschluß an den Beitritt des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN
einerseits ,
DIE REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK SRI LANKA
andererseits ,
IN ANBETRACHT des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen
Gemeinschaften am 1 . Januar 1986 ,
IM HINBLICK auf das am 19 . Mai 1982 paraphierte Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge
meinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über den Handel mit Textilwaren ,
nachstehend „Abkommen" genannt ,
HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu dem Abkommen im
Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und
DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
Einfuhren einer bestimmten Ware in ein Gebiet der
Gemeinschaft im Verhältnis zu den nach Artikel 8
Absätze 2 und 2a ermittelten Mengen folgende Prozent
sätze für diese Gebiete überschreiten :
Artikel 1
Der durch dieses Protokoll geänderte Wortlaut des Abkom
mens , einschließlich der Anhänge und Protokolle , Erklärun
gen , einverständlichen Memoranden , der vereinbarten Nie
derschriften und Briefwechsel , die Bestandteil des Abkom
mens sind , wird in spanischer und portugiesischer Sprache
abgefaßt , wobei diese Texte gleichermaßen verbindlich sind
wie die Urtexte .
Deutschland
Benelux
Frankreich
Italien
Dänemark
Irland
Vereinigtes Königreich
Griechenland
Spanien
Portugal
28,5% ,
10,5% ,
18,5% ,
15,0% ,
3,0% ,
1,0% ,
23,5% ,
2,0% ,
7,5% ,
1,5% ."
Artikel 2
Das Abkommen wird wie folgt geändert :
1 . Die Höchstmengen in Anhang II werden auf die Höchst
mengen im Anhang zu diesem Protokoll angehoben .
2 . In Artikel 8 wird folgender Absatz eingefügt :
„(2a ) Für die Anwendung des Absatzes 2 im Jahre
1986 werden die gesamten Vorjahreseinfuhren der
Gemeinschaft aus allen Drittländern auf der Grundlage
der Einfuhren in die Gemeinschaft in ihrer Zusammen
setzung am 31 . Dezember 1985 sowie der Einfuhren
nach Spanien und Portugal berechnet . Der Handel
zwischen der Gemeinschaft , Spanien und Portugal oder
zwischen Spanien und Portugal wird aus diesem Gesamt
betrag ausgeklammert ."
3 . Protokoll C erhält folgende Fassung:
„Nach Artikel 8 Absatz 6 des Abkommens kann eine
Höchstmenge gebietsweise festgesetzt werden , wenn die
4 . Artikel 8 wird durch folgenden Absatz ergänzt :
„( 12 ) Zur Festsetzung von Gemeinschaftshöchstmen
gen oder Höchstmengen für einzelne Gebiete der
Gemeinschaft mit Ausnahme von Spanien oder Portugal
werden 1986 , falls nach Artikel 8 Absatz 2a errechnete
Zahlen nicht verfügbar sind oder diese Zahlen niedriger
sind als die Zahlen , die sich nach den vor der Erweite
rung geltenden Bestimmungen ergeben , ausnahmsweise
weiterhin die letztgenannten Zahlen zugrunde gelegt .
Zur Festsetzung gebietsweiser Höchstmengen für Spa
nien und Portugal werden , falls die Zahlen für das Jahr
1985 nicht verfügbar sind , die Gesamteinfuhren nach der
in Absatz 2a festgelegten Formel auf der Grundlage der
Einfuhrzahlen für 1984 ermittelt ."
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Artikel 3
Der Anhang ist Bestandteil dieses Protokolls . Dieses Proto
koll ist Bestandteil des Abkommens .
( 2 ) Dieses Protokoll gilt mitWirkung vom 1 . Januar 1986
und bleibt während der Geltungsdauer des Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über den
Handel mit Textilwaren in Kraft .
Artikel 5
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer , deut
scher , englischer , französischer , griechischer , italienischer ,
niederländischer , portugiesischer und spanischer Sprache
sowie in Sinhala-Sprache abgefaßt , wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist .
Artikel 4
( 1 ) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft , der auf den Tag folgt , an dem die Vertragsparteien
einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren
notifiziert haben .
ANHANG
Kategorie Warenbezeichnung Einheit
Gemeinschafts
höchstmengen
1986
6 Lange Hosen für Männer und Frauen aus Geweben und Shorts und
andere kurze Hosen aus Geweben für Männer 1 000 Stück 2 553
7 Blusen aus Geweben und Gewirken für Frauen 1 000 Stück 3 593
8 Oberhemden für Männer aus Geweben 1 000 Stück 3 744
21 Parkas , Anoraks , Windjacken und dergleichen aus Geweben 1 000 Stück 2 621
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