Nr . L 366 / 26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 12 . 86
ZUSATZPROTOKOLL
zum Ergänzungsprotokoll des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts
gemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Handel mit
Textilwaren im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik
zur Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN
einerseits ,
DER FÖDERATIVE EXEKUTIVRAT DER VERSAMMLUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK
JUGOSLAWIEN
andererseits ,
IN ANBETRACHT des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen
Gemeinschaften am 1 . Januar 1986,
IM HINBLICK auf das am 26 . September 1982 paraphierte Ergänzungsprotokoll zum Kooperationsabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über den Handel mit Textilwaren , nachstehend „Ergänzungsprotokoll " genannt ,
HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu dem Ergänzungs
protokoll im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und
DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN :
Artikel 1 fuhren einer bestimmten Ware in ein Gebiet der Gemein
schaft im Verhältnis zu den nach den Absätzen 2 und 2a
ermittelten Mengen folgende Prozentsätze für diese
Gebiete überschreiten :
Der durch dieses Protokoll geänderte Wortlaut des Ergän
zungsprotokolls , einschließlich der Anhänge , die Bestandteil
des Abkommens sind , wird in spanischer und portugiesischer
Sprache abgefaßt , wobei diese Texte gleichermaßen verbind
lich sind wie die Urtexte .
Deutschland
Benelux
Frankreich
Italien
Artikel 2
Dänemark
Irland
28,5% ,
10,5% ,
18,5% ,
15,0% ,
3,0% ,
1,0% ,
23,5% ,
2,0% ,
7,5% ,
1,5% ."
Das Ergänzungsprotokoll wird wie folgt geändert :
Vereinigtes Königreich
Griechenland
Spanien
Portugal1 . Die Höchstmengen in Anhang II werden auf die Höchst
mengen im Anhang zu diesem Protokoll angehoben .
2 . In Artikel 8 wird folgender Absatz eingefügt : 4 . Artikel 8 wird durch folgenden Absatz ergänzt :
„(2a ) Für die Anwendung des Absatzes 2 im Jahre
1986 werden die gesamten Vorjahreseinfuhren der
Gemeinschaft aus allen Drittländern auf der Grundlage
der Einfuhren in die Gemeinschaft in ihrer Zusammen
setzung am 31 . Dezember 1985 sowie der Einfuhren
nach Spanien und Portugal berechnet . Der Handel
zwischen der Gemeinschaft , Spanien und Portugal oder
zwischen Spanien und Portugal wird aus diesem Gesamt
betrag ausgeklammert ."
„( 12 ) Zur Festsetzung von Gemeinschaftshöchstmen
gen oder Höchstmengen für einzelne Gebiete der
Gemeinschaft mit Ausnahme von Spanien oder Portugal
werden 1986 , falls nach Absatz 2a errechnete Zahlen
nicht verfügbar sind oder diese Zahlen niedriger sind als
die Zahlen , die sich nach den vor der Erweiterung
geltenden Bestimmungen ergeben , ausnahmsweise wei
terhin die letztgenannten Zahlen zugrunde gelegt .
3 . Die in Artikel 8 Absatz 6 genannte Anlage C erhält
folgende Fassung :
Zur Festsetzung gebietsweiser Höchstmengen für Spa
nien und Portugal werden , falls die Zahlen für das Jahr
1985 nicht verfügbar sind , die Gesamteinfuhren nach der
in Absatz 2a festgelegten Formel auf der Grundlage der
Einfuhrzahlen für 1984 ermittelt ."
„( 6 ) Nach Artikel 8 Absatz 6 kann eine Höchst-
menge gebietsweise festgesetzt werden , wenn die Ein
27 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 366 / 27
Artikel 3
Der Anhang ist Bestandteil dieses Protokolls . Dieses Proto
koll ist Bestandteil des Ergänzungsprotokolls .
( 2 ) Dieses Protokoll gilt mit Wirkung vom 1 . Januar 1986
und bleibt während der Geltungsdauer des Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den
Handel mit Textilwaren in Kraft .
Artikel S
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer , deut
scher , englischer , französischer , griechischer , italienischer ,
niederländischer , portugiesischer , spanischer und serbo
kroatischer Sprache abgefaßt , wobei jeder Wortlaut gleicher
maßen verbindlich ist .
Artikel 4
( 1 ) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft , der auf den Tag folgt , an dem die Vertragsparteien
einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren
notifiziert haben .
ANHANG
Kategorie Warenbezeichnung Einheit
Gemeinschafts
höchstmengen
1986
1 Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf Tonnen 8 019
2 Baumwollgewebe , davon 9 746
2 a ) andere als roh oder gebleicht Tonnen 2 066
3 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern Tonnen 922
5 Strickjacken , Pullover 1 000 Stück 1 667
6 Lange Hosen für Männer und Frauen aus Geweben und kurze Hosen
für Männer 1 000 Stück 766
7 Blusen aus Geweben und Gewirken für Frauen 1 000 Stück 413
8 Oberhemden aus Geweben für Männer 1 000 Stück 2 575
9 Schlingengewebe aus Baumwolle , Wäsche zur Körperpflege und
Haushaltswäsche (Frottiergewebe ) Tonnen 744
12 Strümpfe , Unterziehstrümpfe aus Gewirken , andere als Damen
strümpfe aus synthetischen Spinnstoffen 1 000 Paar 4 717
15 B Mäntel , Regenmäntel und Umhänge aus Geweben für Frauen 1 000 Stück 452
16 Anzüge und Kombinationen aus Geweben für Männer 1 000 Stück 478
67 Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren ( ausgenommen Klei
dung), weder gummielastisch noch kautschutiert ; Waren aus gum
mielastischen oder kautschutierten Gewirken ( andere als Bade
anzüge ) Tonnen 570
73 Sportoberkleidung aus Gewirken 1 000 Stück 775
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Gemeinsame Erklärung
Im Rahmen der Verhandlungen über das Protokoll zur Festlegung der Übergangsmaßnahmen und der
Anpassungen zur Anwendung des Kooperationsabkommens EWG-Jugoslawien durch das Königreich
Spanien und die Portugiesische Republik im Anschluß an deren Beitritt zur Gemeinschaft und unter
Berücksichtigung der Grundsätze dieser Anpassungen werden die beiden Vertragsparteien gegebe
nenfalls die Höchstmengen in Anhang V-A und V-B des Ergänzungsprotokolls zum Kooperations
abkommen über den Handel mit Textilwaren anpassen .
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