Nr. L 372 / 20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zur Änderung des am
15 . Juni 1984 in Malabo unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts
gemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die Fischerei vor der Küste
Äquatorialguineas für die Zeit ab 27. Juni 1986
A. Schreiben der Regierung Äquatorialguineas
Herr Präsident !
Ich beehre mich , Ihnen unter Bezugnahme auf das am 25 . Juni 1986 paraphierte Abkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorial
guinea zur Änderung des am 15 . Juni 1984 in Malabo unterzeichneten Abkommens über die
Fischerei vor der Küste Äquatorialguineas mitzuteilen , daß die Regierung Äquatorialguineas bereit
ist , das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 2 desselben Abkommens mit
Wirkung vom 27 . Juni 1986 vorläufig anzuwenden , sofern die Europäische Wirtschaftsgemein
schaft ebenfalls dazu bereit ist .
Es versteht sich , daß in diesem Fall die Zahlung einer ersten Tranche in Höhe von 40 v . H. des im
Abkommen festgesetzten finanziellen Ausgleichs vor dem 31 . Dezember 1986 erfolgen muß.
Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zu einer solchen vorläufigen Anwendung bestätigen würden .
Genehmigen Sie , Herr Präsident , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtunng.
Für die Regierung
der Republik Äquatorialguinea
B. Schreiben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Herr Präsident !
Ich beehre mich , Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu
bestätigen :
„Ich beehre mich , Ihnen unter Bezugnahme auf das am 25 . Juni 1986 paraphierte Abkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquato
rialguinea zur Änderung des am 15 . Juni 1.984 in Malabo unterzeichneten Abkommens über die
Fischerei vor der Küste Äquatorialguineas mitzuteilen , daß die Regierung Äquatorialguineas
bereit ist , das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 2 desselben Abkommens
mit Wirkung vom 27 . Juni 1986 vorläufig anzuwenden , sofern die Europäische Wirtschaftsge
meinschaft ebenfalls dazu bereit ist .
Es versteht sich , daß in diesem Fall die Zahlung einer ersten Tranche in Höhe von 40 v . H. des
im Abkommen festgesetzten finanziellen Ausgleichs vor dem 31 . Dezember 1986 erfolgen
muß.
Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemein
schaft zu einer solchen vorläufigen Anwendung bestätigen würden."
Ich beehre mich , Ihnen die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu einer
solchen vorläufigen Anwendung zu bestätigen .
Genehmigen Sie , Herr Präsident , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 372 / 21
ABKOMMEN
zur Änderung des am 15 . Juni 1984 in Malabo unterzeichneten Abkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die
Fischerei vor der Küste Äquatorialguineas
Artikel 1
Der Anhang gemäß Artikel 4 und das Protokoll gemäß Artikel 6 des am 15 . Juni 1984
unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regie
rung der Republik Äquatorialguinea über die Fischerei vor der Küste Äquatorialguineas werden
durch die Texte im Anhang zum vorliegenden Abkommen ersetzt .
Artikel 2
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer , deutscher , englischer , französischer,
griechischer , italienischer , niederländischer , portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt ,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist ; es tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Kraft .
Es gilt vom 27 . Juni 1986 bis zum 26 . Juni 1989 .
Nr. L 372 / 22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IN DER FISCHEREIZONE ÄQUATORIAL
GUINEAS FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE UNTER DER FLAGGE EINES MITGLIEDSTAATS DER
GEMEINSCHAFT
A. Formalitäten für die Beantragung und Ausstellung der Lizenzen
Für die Beantragung und Ausstellung der Lizenzen , die Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines
Mitgliedstaates der Gemeinschaft die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone Äquatorialguineas
gestatten , gelten folgende Verfahren :
Mindestens dreißig Tage vor dem beantragten Zeitpunkt des Beginns der Geltungsdauer stellen die
zuständigen Behörden der Gemeinschaft über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemein
schaften in Äquatorialguinea beim Ministerium für Gewässer, Wälder und Forsten der Republik Äquatori
alguinea einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug , das aufgrund des Abkommens Fischfang betreiben
will .
Die Anträge werden auf entsprechenden Vordrucken gestellt , die zu diesem Zweck von den zuständigen
Behörden der Republik Äquatorialguinea ausgegeben werden und von denen im folgenden ein Muster
beigefügt ist .
Jedem Lizenzantrag ist der Nachweis beizufügen , daß die Zahlungen für die Geltungsdauer auf das in
Artikel 3 des Protokolls genannte Konto überwiesen worden sind . Die Behörden Äquatorialgutneas stellen
den Reedern oder ihren Vertretern die unterzeichneten Lizenzen aus . Die Lizenz ist jederzeit an Bord
mitzuführen .
1 . Bestimmungen für Trawler
a ) Die Lizenzen für Trawler werden für die Dauer von einem Jahr , sechs Monaten oder drei Monaten
ausgestellt . Sie können erneuert werden .
b ) Die Gebühren für Jahreslizenzen werden wie folgt festgesetzt :
— 55 ECU je BRT und Jahr für Fischfänger ;
— 75 ECU je BRT und Jahr für Krabbenfänger .
Lizenzen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr werden zeitanteilig gezahlt .
2 . Bestimmungen für Thunfischfänger
a ) Die Gebühren werden auf 20 ECU für jede in der Fischereizone Äquatorialguineas gefischte Tonne
festgesetzt .
b ) Die Lizenzen für Thunfischfänger werden ausgestellt , nachdem an das Ministerium für Gewässer ,
Wälder und Forsten eine Pauschalsumme von 1 000 ECU je Thunfischwadenfänger und Jahr und von
200 ECU je Thunfischfänger mit Angeln und Jahr gezahlt worden ist . Diese Summen entsprechen den
Gebühren für :
— 50 Tonnen je Jahr von Thunfischwadenfängern gefangenem Thunfisch ;
— 10 Tonnen je Jahr von Thunfischfängern mit Angeln gefangenem Thunfisch .
Am Ende eines jeden Kalenderjahres nimmt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf der
Grundlage der Fangmeldungen eines jeden Reeders , die diese gleichzeitig den Behörden Äquatorialguineas
und den zuständigen Dienststellen der Kommission zu übermitteln haben , eine vorläufige Abrechnung über
die in dem Wirtschaftsjahr fälligen Gebühren vor . Den entsprechenden Betrag überweist jeder Reeder nach
dem in Artikel 3 des Protokolls genannten Zahlungsverfahren bis spätestens 31 . März des darauffolgenden
Jahres an das Ministerium für Gewässer , Wälder und Forsten .
Die endgültige Abrechnung über die zu zahlenden Gebühren wird von der Kommission aufgestellt , nachdem
die tatsächlichen Fangmengen von einer in diesem Gebiet spezialisierten wissenschaftlichen Organisation
überprüft worden sind . Diese endgültige Abrechnung wird den Behörden Äquatorialguineas mitgeteilt und
den Reedern zugestellt , die über eine Frist von dreißig Tagen verfügen , um ihren finanziellen Verpflichtun
gen nachzukommen .
Ergibt die Abrechnung einen niedrigeren Betrag als den der obengenannten Vorauszahlung , so wird die
entsprechende Restsumme dem Reeder nicht zurückgezahlt .
B. Meldung der Fänge
1 . Die Fischereifahrzeuge , denen im Rahmen des Abkommens der Fischfang in den Gewässern Äquato
rialguineas gestattet ist , haben dem Ministerium für Gewässer , Wälder und Forsten und mit einer Kopie den
Behörden der Kommission in Äquatorialguinea nach dem folgenden Verfahren ihre Fänge zu melden :
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 372 / 23
— Trawler und Thunfischfänger mit Angeln melden ihre Fänge nach dem beigefügten Muster . Diese
Fangmeldungen sind monatlich aufzustellen und mindestens einmal je Vierteljahr mitzuteilen ;
— die Thunfischwadenfänger teilen der Radiostation von Annobon (Kennziffer 3 CA-24 ) die mit jedem
Zugnetz eingeholte Menge mit .
2 . Sämtliche Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft , die in der Fischereizone Äquatorialguineas einer
Fangtätigkeit nachgehen , erlauben und erleichtern es den mit der Kontrolle und der Überwachung
beauftragen Beamten Äquatorialguineas , an Bord zu kommen und ihre Aufgaben wahrzunehmen . Die
Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur stichprobenweisen Überprüfung der Fänge und jeder
sonstigen Kontrolle der Fischereitätigkeit erforderliche Zeit nicht überschreiten .
3 . Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen behält sich die Regierung Äquatorialguineas das Recht vor ,
die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Formalitäten auszusetzen .
j
C. Anlandung der Fänge
Trawler , denen der Fischfang in der Fischereizone Äquatorialguineas gestattet ist , tragen zur Fischversor
gung der einheimischen Bevölkerung bei , indem sie folgende Mengen zu einem Preis anlanden , der vom
Ministerium für Gewässer , Wälder und Forsten im Einvernehmen mit dem Reeder und unter Mitwirkung
der Behörden der Kommission in Äquatorialguinea auf der Grundlage des örtlichen Marktpreises festgesetzt
wird :
— Fischfänger : 6 000 kg Fisch je Schiff und Jahr ,
— Krabbenfänger : 4 000 kg Fisch je Schiff und Jahr .
Bei einer Erneuerung der Lizenz kann die Gebühr dementsprechend um einen Betrag in Höhe des Wertes der
angelandeten Mengen verringert werden .
Die Anlandungen können einzeln oder gemeinsam erfolgen . Es wird in dem Hafen Äquatorialguineas
angelandet , der am günstigsten gelegen ist .
Wird der Verpflichtung zur Anlandung nicht nachgekommen , so können die Behörden Äquatorialguineas
folgende Strafen verhängen :
— ein Bußgeld in Höhe von 1 000 ECU je nichtangelandete Tonne und
— Entzug und Nichterneuerung der Lizenz für das betreffende Fischereifahrzeug oder ein anderes
Fischereifahrzeug in Besitz desselben Reeders .
D. Anheuerung von Seeleuten
1 . Die Eigner der Trawler , denen im Rahmen dieses Abkommens Fanglizenzen gewährt werden , tragen
unter den nachstehenden Bedingungen zu der praktischen Berufsausbildung von Staatsangehörigen Äquato
rialguineas bei :
— ein Hochseefischer für Trawler mit 300 BRT oder weniger ,
— zwei Hochseefischer für Trawler mit über 300 BRT.
2 . Die Löhnung dieser Seeleute ist von den Reedern und den Behörden Äquatorialguineas gemeinsam
festzulegen und geht zu Lasten der Reeder . Hat Äquatorialguinea keine Kandidaten vorzuschlagen , so ist
anstelle dieser Einstellungen ein Pauschalbetrag in Höhe von 30 v.H. der Löhnung dieser Seeleute zu
zahlen .
Dieser Betrag wird für die Ausbildung der Hochseefischer Äquatorialguineas verwendet und auf ein von den
Behörden Äquatorialguineas angegebenes Konto überwiesen .
E. Fischereizonen
Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Frosttrawler können ihre Fischereitätigkeit in Gewässern
außerhalb der 6-Meilen-Zone ausüben .
Nr. L 372 / 24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Anhang I des Fischereigesetzes
INFORMATIONEN ÜBER VORANGEGANGENE FÄNGE IM RAHMEN DER INDUSTRIELLEN
FISCHEREI
(Fischereigesetz , Artikel 42 )
1 . Name und Registriernummer des Schiffes :
2 . Nationalität :
3 . Schiffstyp : .
( Frischfischfänger , Thunfisehfänger usw .)
4 . Name des Kapitäns oder Schiffsführers :
5 . Fischereilizenz : ausgestellt von:
Geltungsdauer :
6 . Verwendete Fischereigeräte :
7 . Datum der Ausfahrt aus dem Hafen : ...
Datum der Ankunft :
8 . Fänge:
Datum Fischereizone gefangene Fischarten Tonnen Anlandungshafen
Der Unterzeichnete Kapitän oder Schiffsführer des obengenannten Schiffes oder sein
Vertreter erklärt , daß diese Information der Wahrheit entspricht , was von dem Regierungsinspektor bestätigt
wird .
Bestätigt durch den
Regierungsinspektor
Unterschrift des
Kapitäns oder Schiffsführers
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 372 / 25
REPUBLIK AQUATORIALGUINEA
FORMULAR FÜR DIE BEANTRAGUNG EINER FISCHFANGLIZENZ
1 . Geltungsdauer : vom bis
2 . Name des Schiffes : ..
3 . Name des Reeders : ...
4 . Hafen und Registriernummer:
5 . Fangart :
6 . Zulässige Maschenweite :
7 . Länge des Schiffes : „
8 . Breite : . ; ..
9 . Bruttoregistertonnen :
10 . Laderaum:
11 . Motorleistung :
12 . Bauart :
13 . Normale Schiffsbesatzung:
14 . Elektrische Funkausrüstung:
15 . Näme des Kapitäns:
Für obige Angaben ist der Reeder oder sein Stellvertreter verantwortlich .
Datum des Antrags :
Nr . L 372 / 26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
PROTOKOLL
zur Festsetzung der Fangrechte und des finanziellen Ausgleichs für die Zeit vom 27. Juni 1986 bis
zum 26 . Juni 1989
Artikel 5
Die Gemeinschaft beteiligt sich ferner während der Laufzeit
des Abkommens mit einem Betrag von 200 000 ECU an
der Finanzierung eines wissenschaftlichen oder technischen
Programms Äquatorialguineas mit dem Ziel , die Kenntnisse
über die Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirt
schaftszone Äquatorialguineas zu verbessern . Dieses Pro
gramm dient insbesondere der Verwirklichung einer Studie
zur Verbesserung der Kenntnisse über die Krabbenressour
cen .
Der genannte Betrag wird der Regierung der Republik
Äquatorialguinea zur Verfügung gestellt und auf das in
Artikel 3 genannte Konto überwiesen . Die Hälfte dieses
Betrages wird vor dem 31 . Dezember 1986 , der Restbetrag
entsprechend dem Fortschreiten der Studien überwiesen .
Die zuständigen Behörden Äquatorialguineas übermitteln
den Dienststellen der Kommission einen kurzen Bericht
über die Verwendung dieser Mittel .
Artikel 1
Mit Wirkung vom 27 . Juni 1986 werden die aufgrund von
Artikel 2 des Abkommens erteilten Fanggenehmigungen für
einen Zeitraum von drei Jahren wie folgt festgesetzt :
1 . Frosttrawler : 9 000 BRT monatlich im Jahresdurch
schnitt ,
2 . Thunfischfroster : 48 Schiffe ,
3 . Thunfischfänger mit Angeln : 11 Schiffe .
Artikel 2
Der in Artikel 6 des Abkommens vorgesehene finanzielle
Ausgleich wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf
5 115 000 ECU festgesetzt und ist wie folgt zu zahlen :
40 v . H. vor dem 31 . Dezember 1986 und der Restbetrag
in zwei jährlichen Tranchen gleicher Höhe spätestens am
31 . Januar 1988 und am 31 . Januar 1989 .
Artikel 3
Die Verwendung des in Artikel 2 festgesetzten Ausgleichs
unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung
der Republik Äquatorialguinea .
Die Ausgleichszahlungen werden auf das bei der Bank der
Zentralafrikanischen Staaten in Malabo eröffnete Konto
Nr. 4280 des Schatzamtes von Äquatorialguinea überwie
sen . Etwaige Änderungen werden der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt .
Artikel 4
Die in Artikel 1 Nummer 1 genannten Fischereirechte
können auf Antrag der Gemeinschaft stufenweise angeho
ben werden ; hierbei darf der Jahresdurchschnitt nicht mehr
als monatlich 1 000 Bruttoregistertonnen ergeben . In die
sem Fall erhöht sich der in Artikel 2 genannte finanzielle
Ausgleich zeitanteilig .
Artikel 6
Die Gemeinschaft wird den Staatsangehörigen Äquatorial
guineas den Zugang zu den Einrichtungen ihrer Mitglied
staaten erleichtern und ihnen zu diesem Zweck während
des in Artikel 1 genannten Zeitraums zehn Studien- und
Ausbildungsstipendien im Fischereibereich für eine Höchst
dauer von vier Jahren zur Verfügung stellen . Die einem
dieser Stipendien entsprechenden Mittel werden verwendet ,
um die Kosten für die Teilnahme an internationalen Konfe
renzen auf dem Gebiet der Fischerei zu decken .
Artikel 7
Nimmt die Gemeinschaft die in diesem Protokoll vorgese
henen Zahlungen nicht vor , so führt dies zur Aussetzung
des Fischereiabkommens .
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