Avis juridique important
Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zur Änderung des am 7. Februar 1983 in Conakry unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas für die Zeit ab 8. August 1986
Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1986 S. 0029 - 0029
ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zur Änderung des am 7. Februar 1983 in Conakry unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas für die Zeit ab 8. August 1986
A.Schreiben der Regierung der Republik Guinea
Herr Präsident!
Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 12. Juli 1986 paraphierte Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea zur Änderung des am 7. Februar 1983 in Conakry unterzeichneten Abkommens über die Fischerei vor der Küste Guineas mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Guinea bereit ist, das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 2 desselben Abkommens mit Wirkung vom 8. August 1986 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.
Es versteht sich, daß in diesem Fall die Zahlung einer ersten Tranche in Höhe von einem Drittel des im Abkommen festgesetzten finanziellen Ausgleichs vor dem 31. Dezember 1986 erfolgen muß.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu einer solchen vorläufigen Anwendung bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung
der Republik Guinea
B.Schreiben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Herr Präsident!
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
"Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 12. Juli 1986 paraphierte Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea zur Änderung des am 7. Februar 1983 in Conakry unterzeichneten Abkommens über die Fischerei vor der Küste Guineas mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Guinea bereit ist, das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 2 desselben Abkommens mit Wirkung vom 8. August 1986 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.
Es versteht sich, daß in diesem Fall die Zahlung einer ersten Tranche in Höhe von einem Drittel des im Abkommen festgesetzten finanziellen Ausgleichs vor dem 31. Dezember 1986 erfolgen muß.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu einer solchen vorläufigen Anwendung bestätigen würden."
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu einer solchen vorläufigen Anwendung zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.Im Namen des Rates der
Europäischen Gemeinschaften
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