Nr . L 382 / 32 31 . 12 . 86Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der
Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der
senegalesischen Küste für die Zeit vom 1 . Oktober 1986 bis zum 28 . Februar 1988
A. Schreiben der Regierung Senegals
Brüssel , den
Herr !
Unter Bezugnahme auf das am 1 . Oktober 1986 paraphierte neue Protokoll zur Festlegung der
Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der
senegalesischen Küste für die Zeit vom 1 . Oktober 1986 bis zum 28 . Februar 1988 beehrte ich mich ,
Ihnen mitzuteilen , daß die Regierung von Senegal bereit ist , dieses Protokoll bis zu seinem
Inkrafttreten gemäß Artikel 14 dieses Protokolls mit Wirkung vom 1 . Oktober 1986 vorläufig
anzuwenden , sofern die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist .
Es versteht sich , daß in diesem Fall die Zahlung einer ersten Tranche in Höhe von 5 0 % des in Artikel 2
des Protokolls festgesetzten finanziellen Ausgleichs vor dem 28 . Februar 1987 erfolgen muß .
Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu
einer derartigen vorläufigen Anwendung bestätigen würden .
Genehmigen Sie , Herr , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .
Für die Regierung
der Republik Senegal
B. Schreiben der Gemeinschaft
Brüssel , den
Herr !
Ich beehre mich , den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen :
„Unter Bezugnahme auf das am 1 . Oktober 1986 paraphierte neue Protokoll zur Festlegung der
Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der
senegalesischen Küste für die Zeit vom 1 . Oktober 1986 bis zum 28 . Februar 1988 beehre ich
mich , Ihnen mitzuteilen , daß die Regierung von Senegal bereit ist , dieses Protokoll bis zu seinem
Inkrafttreten gemäß Artikel 14 dieses Protokolls mit Wirkung vom 1 . Oktober 1986 vorläufig
anzuwenden , sofern die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist .
Es versteht sich , daß in diesem Fall die Zahlung einer ersten Tranche in Höhe von 50% des in
Artikel 2 des Protokolls festgesetzten finanziellen Ausgleichs vor dem 28 . Februar 1987 erfolgen
muß .
Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemein
schaft zu einer derartigen vorläufigen Anwendung bestätigen würden ."
Ich beehre mich , Ihnen die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu einer
derartigen vorläufigen Anwendung zu bestätigen .
Genehmigen Sie , Herr , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .
Im Namen des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
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