31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 387 / 207
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados,
Belize , der Republik Elfenbeinküste , Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der
Republik Kenia , der Volksrepublik Kongo , der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik
Malawi, Mauritius , der Republik Simbabwe , St . Christoph und Nevis , der Republik Suriname, dem
Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania , der Republik Trinidad und Tobago und
der Republik Uganda über die Garantiepreise für Rohrzucker für den Lieferzeitraum 1985 / 86
■ Schreiben Nr. 1
Brüssel , den
Herr !
1 . Die Vertreter der im Protokoll Nr . 7 über AKP-Zucker im Anhang zum Dritten AKP—
EWG-Abkommen bezeichneten AKP-Staaten und der Kommission namens der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft haben gemäß dem genannten Protokoll vereinbart , ihren zuständigen
Behörden folgendes für einen Briefwechsel zwischen den betreffenden AKP-Staaten und der
Gemeinschaft zur Genehmigung vorzulegen .
2 . Für den Zeitraum vom 1 . Juli 1985 bis zum 30 . Juni 1986 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des
Zucker-Protokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des
Protokolls :
a ) für Rohrzucker : 44,85 ECU je 100 kg vom 1 . Juli 1985 bis 31 . März 1986 ,
44,92 ECU je 100 kg vom 1 . April 1986 bis 30 . Juni 1986 ;
b ) für Weißzucker : 55,39 ECU je 100 kg .
3 . Diese Preise , die gegenüber dem vorhergehenden Lieferzeitraum eine Erhöhung von 1,15% bzw .
1 ,31 % darstellen , gelten für Zucker der Standardqualität , wie sie in den Gemeinschaftsvorschrif
ten festgelegt ist , unverpackt , cif „free out" europäische Häfen der Gemeinschaft . Die Einführung
dieser Preise präjudiziert in keiner Weise die jeweiligen Standpunkte der Vertragsparteien in bezug
auf die Grundsätze , die die Bestimmung der garantierten Preise betreffen .
4 . Obwohl für die Anwendung der Preise für 1985 / 86 keine Rückwirkung vorgesehen ist , besteht
Einverständnis , daß die diesjährige Entscheidung die Haltung der AKP-Staaten in bezug auf
Rückwirkung bei künftigen Verhandlungen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 3 des
Protokolls Nr . 7 im Anhang zum Dritten AKP—EWG-Abkommen nicht präjudiziert .
5 . Es wurde zur Kenntnis genommen , daß die AKP-Staaten das Problem der Seefrachtkosten
weiterhin für eine unerledigte und dringliche Angelegenheit halten , die dringend einer Prüfung und
Regelung bedürfe . Im Zusammenhang mit Ziffer 3 wurden die Anliegen der AKP-Staaten
bezüglich der bei der Ermittlung dieser Preise angewandten Methode vermerkt .
Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens mitteilen und mir bestätigen
wollten , daß dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen den Regierungen
der betroffenen AKP-Staaten und der Gemeinschaft darstellt .
Genehmigen Sie , Herr ....... den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .
Im Namen des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
Nr . L 387 / 208 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Schreiben Nr. 2
Brüssel , den
Herr !
Ich beehre mich , den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen :
„ 1 . Die Vertreter der im Protokoll Nr . 7 über AKP-Zucker im Anhang zum Dritten AKP—
EWG-Abkommen bezeichneten AKP-Staaten und der Kommission namens der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft haben gemäß dem genannten Protokoll vereinbart , ihren zuständi
gen Behörden folgendes für einen Briefwechsel zwischen den betreffenden AKP-Staaten und
der Gemeinschaft zur Genehmigung vorzulegen .
2 . Für den Zeitraum vom 1 . Juli 1985 bis zum 30 . Juni 1986 betragen die in Artikel 5 Absatz 4
des Zucker-Protokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel
6 des Protokolls :
a ) für Rohrzucker : 44,85 ECU je 100 kg vom 1 . Juli 1985 bis 31 . März 1986 ;
44,92 ECU je 100 kg vom 1 . April 1986 bis 30 . Juni 1986 ;
b ) für Weißzucker : 55,39 ECU je 100 kg .
3 . Diese Preise , die gegenüber dem vorhergehenden Lieferzeitraum eine Erhöhung von 1,15%
bzw . 1,31% darstellen , gelten für Zucker der Standardqualität , wie sie in den Gemein
schaftsvorSchriften festgelegt ist , unverpackt , cif ,free out' europäische Häfen der Gemein
schaft . Die Einführung dieser Preise präjudiziert in keiner Weise die jeweiligen Standpunkte
der Vertragsparteien in bezug auf die Grundsätze , die die Bestimmung der garantierten Preise
betreffen .
4 . Obwohl für die Anwendung der Preise für 1985 / 86 keine Rückwirkung vorgesehen ist , (
besteht Einverständnis , daß die diesjährige Entscheidung die Haltung der AKP-Staaten in
bezug auf Rückwirkung bei künftigen Verhandlungen in Übereinstimmung mit Artikel 4
Absatz 3 des Protokolls Nr . 7 im Anhang zum Dritten AKP—EWG-Abkommen nicht
präjudiziert .
5 . Es wurde zur Kenntnis genommen , daß die AKP-Staaten das Problem der Seefrachtkosten
weiterhin für eine unerledigte und dringliche Angelegenheit halten , die dringend einer
Prüfung und Regelung bedürfe . Im Zusammenhang mit Ziffer 3 wurden die Anliegen der
AKP-Staaten bezüglich der bei der Ermittlung dieser Preise angewandten Methode
vermerkt .
Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens mitteilen und mir bestätigen
wollten , daß dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen den
Regierungen der betroffenen AKP-Staaten und der Gemeinschaft darstellt ."
Ich beehre mich , Ihnen das Einverständnis der Regierungen der betroffenen AKP-Staaten mit dem
vorstehenden Wortlaut zu bestätigen .
Genehmigen Sie , Herr , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .
Für die Regierungen
der betroffenen AKP-Staaten
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