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80/1280/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 7. November 1980 zur Genehmigung von Beihilfen der Französischen Republik zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1979 und zur Genehmigung zusätzlicher Beihilfen der Französischen Republik zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1978 (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1980 S. 0006 - 0009
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. November 1980 zur Genehmigung von Beihilfen der Französischen Republik zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1979 und zur Genehmigung zusätzlicher Beihilfen der Französischen Republik zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1978 (Nur der französische Text ist verbindlich) (80/1280/EGKS)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
aufgrund der Entscheidung Nr. 528/76/EGKS der Kommission vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1),
nach Anhörung des Rates,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I
Die französische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt die sie im Laufe des Jahres 1979 unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig:
Die französische Regierung beabsichtigt den Charbonnages de France für 1979 eine Beihilfe von 2 418 000 000 ffrs zu gewähren mit der gewährleistet werden soll, daß die wirtschaftliche Umstrukturierung der Kohlenreviere einen angemessenen Verlauf nimmt.
Die französische Regierung sieht ausserdem vor, der Zentralverwaltung der Charbonnages de France im Jahr 1979 eine Beihilfe von 317 000 000 ffrs zu gewähren um finanzielle Lasten aus Anleiheaufnahmen abzudekken, die der Zentralverwaltung der Charbonnages de France von den Grubenbetrieben im Rahmen der von der Regierung beschlossenen finanziellen Sanierungsmaßnahmen übertragen worden sind. Es handelt sich hierbei um eine Beihilfe, die nicht an die Reviere sondern nur an die Zentralverwaltung der Charbonnages de France geleistet wird.
Die vorstehend genannten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden.
Die von der französischen Regierung für 1979 in Höhe von 2 735 000 000 ffrs vorgesehenen Beihilfen zur Abdeckung von Verlusten (davon 2 418 000 000 ffrs zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten der Reviere und 317 000 000 ffrs zur Abdeckung der finanziellen Verluste der Charbonnages de France) werden nicht höher sein als die voraussichtlichen Grubenbetriebsverluste der Charbonnages de France.
Für die Beihilfen an die einzelnen Reviere gilt folgendes: 1. Für die Reviere Nord/Pas-de-Calais und Centre-Midi werden die Beihilfen so bemessen, daß im Rahmen weiterer Schließungen von Schachtanlagen eine Verringerung der Förderung eintritt, wodurch 1979 etwa 2 700 Bergarbeiter weniger beschäftigt worden sind. Durch die Beihilfe werden schwere wirtschaftliche und soziale Störungen in Gebieten vermieden, in denen noch keine ausreichenden Wiederbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Die Beihilfen für diese Reviere entsprechen demnach den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 der Entscheidung.
2. Für das Revier Lothringen läuft die Förderplanung der Charbonnages de France auf eine langfristige Stabilisierung hinaus, da die in diesem Revier geförderte Kokskohle wichtig ist für die Versorgung der Stahlindustrie. Die zu diesem Zweck gewährte Beihilfe entspricht daher Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Entscheidung.
II
Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen finanziellen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahr 1979.
Die Zusammenfassung aller dieser Beihilfen zugunsten der laufenden französischen Steinkohlenförderung ergibt für 1979 einen Betrag von 477 300 000 ERE bzw. 25,66 ERE/t Förderung. Die Beihilfe ist höher als die (1) ABl. Nr. L 63 vom 11.3.1976 S. 1. entsprechenden deutschen und britischen Beihilfen, jedoch niedriger als in Belgien.
Hinsichtlich der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen: - Im Jahr 1979 sind keine Versorgungsschwierigkeiten auf dem französischen Kohlenmarkt eingetreten;
- die Lieferungen französischer Kohle in andere Gemeinschaftsländer sind 1979 gegenüber 1978 angestiegen;
- Preisangleichungsgeschäfte französischer Kohle sind 1979 kaum getätigt worden;
- die französischen Koks- und Kesselkohlenpreise haben 1979 nicht zu direkten Beihilfen an industrielle Kohlenverbraucher geführt;
- die Schließung von marginalen Schachtanlagen in den Revieren Nord/Pas-de-Calais und Centre-Midi hat eine Rationalisierung und Konzentration der Förderung auf die Anlagen mit der höchsten Produktivität bewirkt.
Es ist demnach festzustellen, daß die im Jahr 1979 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des französischen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes.
Diese Beurteilung gilt auch bei Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß Entscheidung 73/287/EGKS gezahlt werden.
III
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 7. Dezember 1978 die Entscheidung 79/22/EGKS erlassen (1). Durch diese Entscheidung wurden die von der französischen Regierung für 1978 zugunsten des Steinkohlenbergbaus beabsichtigten Beihilfen insoweit genehmigt, als sie im "Memorandum über die finanziellen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1978" (2) von der Kommission erfasst und geprüft worden waren.
Wie in diesem Memorandum dargelegt wurde, hatte die französische Regierung im Rahmen der Entscheidung Nr. 528/76/EGKS 2 429,9 Mio ffrs an Beihilfen zugunsten des französischen Steinkohlenbergbaus gemeldet.
Die französische Regierung beantragte ausserdem mit Schreiben vom 27. April 1979 die ursprünglich vorgesehenen Beihilfen wie folgt zu modifizieren bzw. zu erhöhen: >PIC FILE= "T0035416">
Für die Beurteilung der Beihilfen an die Zentrale sind die Charbonnages de France als Gesamtunternehmen zu betrachten, d.h. die Beihilfen für die Zentrale und für die Reviere werden zusammengefasst. Nach den tatsächlichen Ergebnissen für das Jahr 1978 ist festzustellen, daß die Gesamtbeihilfen in Höhe von 2 647,0 Mio ffrs um 18 Mio ffrs unter dem Gesamtverlust der Charbonnages de France liegen. (1) ABl. Nr. L 9 vom 13.1.1979, S. 31. (2) Dok. KOM (78) 376 endg. S. A/12 ff.
Die Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste teilt sich wie folgt auf die einzelnen Reviere auf: >PIC FILE= "T0035417">
Bezogen auf das gesamte Beihilfevolumen zugunsten der laufenden französischen Steinkohlenförderung beträgt demnach die Erhöhung für das Jahr 1978 218,3 Mio ffrs.
Die Aufstockung der französischen Beihilfe zur Abdekkung der Grubenbetriebsverluste betrifft nur das Revier Lothringen. Sie erwies sich aus folgenden Gründen als notwendig: - Die Förderkosten je Tonne stiegen 1978 wesentlich stärker an als ursprünglich vorausgeschätzt;
- die Durchschnittserlöse je Tonne Förderung erhöhten sich 1978 gegenüber 1977 nur geringfügig.
Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß die Grubenbetriebsverluste gestiegen sind. Die Aufstockung der Beihilfe deckt die 1978 entstandenen Grubenbetriebsverluste nur zu einem Teil ab ; die Maßnahme ist daher mit den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung vereinbar. Ausserdem ist darauf hinzuweisen daß die in diesem Revier geförderte Kokskohle wichtig ist für die Versorgung der Stahlindustrie und somit auch den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Entscheidung entspricht.
IV
Hinsichtlich der Vereinbarkeit der französischen Gesamtbeihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist auf folgendes hinzuweisen: - Eine Beeinträchtigung des Kohlenaustauschs zwischen Frankreich und den übrigen Gemeinschaftsländern ist nicht erkennbar;
- die industriellen Verbraucher von Kokskohle und Kesselkohle erhalten keine indirekten Beihilfen durch künstlich niedrige Preisgestaltung für französische Kohle.
Es ist demnach festzustellen, daß die für das Jahr 1978 vorgesehenen zusätzlichen Beihilfen zugunsten der laufenden Förderung des französischen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes.
V
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat sich die Kommission zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Französische Republik wird ermächtigt, dem französischen Steinkohlenbergbau für das Jahr 1979 folgende Beihilfen zu gewähren: a) bis zu einem Betrag von 2 418 000 000 ffrs für die Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten;
b) bis zu einem Betrag von 317 000 000 ffrs für die Abdeckung der finanziellen Verluste der Zentralverwaltung der Charbonnages de France.
Für das Kalenderjahr 1978 wird der Französischen Republik die Genehmigung erteilt, folgende zusätzliche Beihilfen an den französischen Steinkohlenbergbau zu zahlen: a) bis zu einem Betrag von 117 000 000 ffrs für die Abdeckung der finanziellen Verluste der Zentralverwaltung der Charbonnages de France;
b) bis zu einem Betrag von 100 100 000 ffrs für die Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten.
Die vorstehend unter a) und b) genannten Beihilfen dürfen die tatsächlich entstandenen Verluste nicht übersteigen.
Artikel 2
Die französische Regierung teilt der Kommission bis zum 31. Dezember 1980 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen mit.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel den 7. November 1980
Für die Kommission
Guido BRUNNER
Mitglied der Kommission
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