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80/1282/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 7. November 1980 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Haushaltsjahr 1979/80 und zur Genehmigung zusätzlicher Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Haushaltsjahr 1978/79 (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1980 S. 0012 - 0015
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. November 1980 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Haushaltsjahr 1979/80 und zur Genehmigung zusätzlicher Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Haushaltsjahr 1978/79 (Nur der englische Text ist verbindlich) (80/1282/EGKS)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
aufgrund der Entscheidung Nr. 528/76/EGKS der Kommission vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1),
nach Anhörung des Rates,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Haushaltsjahres 1979/80 (2) unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig: >PIC FILE= "T0035407">
Die vorstehend aufgeführten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden.
Die Beihilfe zur Gewinnung und Aufrechterhaltung von qualifiziertem Personal soll teilweise die Kosten des National Coal Boards (NCB) abdecken, die dadurch entstehen, daß Rationalisierungen vorgenommen werden und die Verlagerung der Förderung auf die besten Anlagen betrieben wird. Hierbei entsteht Aufwand für Umzuege, Transport u.ä.
Von diesen Kosten des NCB übernimmt die Regierung des Vereinigten Königreichs 1979/80 einen Betrag von 3,5 Mio t.
Ziel und Form der Beihilfe zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die den Kriterien von Artikel 8 der Entscheidung entspricht.
Bei der Beihilfe für die Abdeckung von Kosten für Haldenbestände an Kohle und Koks in Höhe von 13,4 Mio £ ist davon auszugehen, daß die Gesamtbestände bei den Produzenten sowie die zusätzlichen Bestände bei den Verbrauchern, die von den Produzenten unmittelbar oder mittelbar finanziert werden, etwa 19 Mio t betragen. Bei einer Monatsförderung von rund 10 Mio t beläuft sich die beihilfefähige Haldenmenge nach Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung auf 9 Mio t. Der Beihilfebetrag je Tonne beläuft sich demnach auf 1,5 £. Die tatsächlichen Haldenbestandskosten (einschließlich Abschreibungen und Zinsen) liegen wesentlich über dem Beihilfebetrag.
Ziel und Form der Beihilfe zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die mit den Kriterien von Artikel 9 der Entscheidung vereinbar ist.
Die Beihilfe für die Kraftwerkskohle in Höhe von 9,6 Mio £ stellt einen Betrag für Lieferungen von Kraftwerkskohle nach Schottland dar. Entsprechend den Angaben der Regierung des Vereinigten Königreichs kann die Beihilfe in bezug auf Höhe und Zweck als vereinbar mit Artikel 11 der Entscheidung angesehen werden.
Die Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste (160,5 Mio £) wird die 1979/80 entstehenden Verluste der Grubenbetriebe des NCB nur teilweise abdecken. Die Beihilfe wird einerseits gewährt, um schwere wirtschaftliche und soziale Störungen in denjenigen Revieren zu vermeiden, in denen noch keine ausreichenden Wiederbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen, und andererseits, um die vorhandenen Förderkapazitäten im Interesse der Sicherheit der Energieversorgung zu erhalten. Die Beihilfe ist daher vereinbar mit den Bestimmungen des Artikels 12 der Entscheidung. (1) ABl. Nr. L 63 vom 11.3.1976, S. 1. (2) Das Haushaltsjahr 1979/80 bezieht sich auf den Zeitraum von Anfang April 1979 bis Ende März 1980.
II
Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung der Berücksichtigung auch aller anderen finanziellen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Haushaltsjahr 1979/80.
Die Beihilfen für die laufende Förderung Großbritanniens werden für das Haushaltsjahr 1979/80 279,2 Mio ERE (= 2,31 ERE/t) betragen. Der britische Steinkohlenbergbau erhält demnach die niedrigsten Beihilfen im Vergleich zu den anderen kohleproduzierenden Ländern der Gemeinschaft.
Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert keine detaillierten Hinweise oder Untersuchungen: - Versorgungsschwierigkeiten sind 1979 auf dem britichen Markt nicht aufgetreten;
- die britischen Kohlenlieferungen in andere Gemeinschaftsländer haben 1979 gegenüber dem Vorjahr zugenommen;
- die Schließung von fünf ertragsschwachen Schachtanlagen hat zu einer Rationalisierung und Konzentration der Förderung auf die Anlagen mit der höchsten Produktivität geführt;
- die britischen Kokskohlen- und Kesselkohlenpreise haben 1979 nicht zu indirekten Beihilfen an industrielle Kohlenverbraucher geführt.
Es ist demnach festzustellen, daß die im Haushaltsjahr 1979/80 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des britischen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes.
Diese Beurteilung gilt auch bei der Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß der Entscheidung 73/287/EGKS gezahlt werden.
III
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 7. Dezember 1978 die Entscheidung 79/23/EGKS erlassen (1). Durch diese Entscheidung wurden die von der Regierung des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 1978/79 zugunsten des Steinkohlenbergbaus beabsichtigten Beihilfen insoweit genehmigt, als sie im "Memorandum über die finanziellen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1978" (2) von der Kommission erfasst und geprüft worden waren.
Wie in diesem Memorandum dargelegt wurde, hatte die Regierung des Vereinigten Königreichs im Rahmen der Entscheidung Nr. 528/76/EGKS 20,8 Mio £ an Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus zu zahlen beabsichtigt.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs beantragte ausserdem mit Schreiben vom 19. März 1979 für das Haushaltsjahr 1978/79 (3) eine Erhöhung der Haldenbeihilfe für Kohle und Koks um 27,5 Mio £ und der Beihilfe für Kraftwerkskohle um 17,2 Mio £, ferner meldete die britische Regierung als neue Maßnahme eine Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste von 50 Mio £. Bezogen auf das gesamte Beihilfevolumen zugunsten der laufenden britischen Steinkohlenförderung beträgt die Erhöhung für das Haushaltsjahr 1978/79 94,7 Mio £.
Dem Antrag für die Gewährung einer Haldenbeihilfe von 9 Mio £ lagen Schätzungen für die Haldenbestandskosten für Kohle aus dem Monat September 1977 zugrunde ; Absatzrückgänge führten jedoch zu einem Ansteigen der Kohlenhalden und somit zu zusätzlichen Kosten, so daß die Haldenbeihilfe für Kohle um 11,5 Mio £ aufgestockt wurde. Ausserdem hatte die NSF (National Smokeleß Füls), eine Tochtergesellschaft des NCB, eine starke Erhöhung der Koksbestände zu verzeichnen. Aus diesem Grund beabsichtigt die Regierung des Vereinigten Königreichs dem NSF für das Haushaltsjahr 1978/79 eine Beihilfe von 16 Mio £ zu gewähren. Dieser Betrag stellt einen Teil eines Fünfjahresprogramms dar, in dem Angebot und Nachfrage auf dem Koksmarkt in Einklang gebracht werden sollen.
Bei der Beihilfe für die Abdeckung von Kosten für Haldenbestände an Kohle und Koks (36,5 Mio £) ist davon auszugehen, daß die Gesamtbestände bei den Produzenten sowie die zusätzlichen Bestände bei den Verbrauchern, die von den Erzeugern unmittelbar oder mittelbar finanziert werden, Ende 1978 etwa 21,5 Mio t betragen haben. Bei einer Monatsförderung von rund 10 Mio t ergibt sich demnach eine beihilfefähige Haldenmenge von 11,5 Mio t. Der Beihilfebetrag je Tonne beläuft sich somit auf 3,2 £, während die tatsächlichen Haldenbestandskosten einschließlich Abschreibungen und Zinsen eine Summe von ungefähr 5 £ je Tonne ausmachen. (1) ABl. Nr. L 9 vom 13.1.1979, S. 33. (2) Dok. KOM(78) 367 endg. S. A 16 ff. (3) Das Haushaltsjahr 1978/79 bezieht sich auf den Zeitraum von Anfang April 1978 bis Ende März 1979.
Die Beihilfe entspricht demnach den Bestimmungen von Artikel 9 der Entscheidung.
Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs beantragte Beihilfe für Kraftwerkskohle in Höhe von 8,5 Mio £ beruhte auf Preisschätzungen im September 1977, die jedoch nicht dem starken Dollarverfall des Jahres 1978 Rechnung trugen.
Hinsichtlich der Würdigung der Beihilfeerhöhung für Kraftwerkskohle ergeben sich grundsätzlich keine neuen Prüfungsaspekte im Vergleich zu denjenigen, die in der Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1978 (1) dargelegt worden sind. Hiernach ist festzustellen, daß die vorgesehene Beihilfe den Bestimmungen des Artikels 11 der Entscheidung entspricht.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs beantragt, dem NCB eine Beihilfe von 50 Mio £ zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten für das Haushaltsjahr 1978/79 zu gewähren. Die tatsächlichen Verluste der Grubenbetriebe des NCB im Haushaltsjahr 1978/79 sind gemäß den Angaben im Geschäftsbericht des NCB mit rund 100 Mio £ zu beziffern.
Die Beihilfe dient einerseits dazu, die Schließung unrentabler Anlagen zeitlich hinauszuschieben, um schwere wirtschaftliche und soziale Störungen in Gebieten zu vermeiden, in denen noch keine ausreichenden Wiederbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Andererseits dient die Beihilfe auch dazu, die für die langfristige Energieversorgungssicherheit erforderliche Förderkapazität zu erhalten. Die Beihilfe entspricht demnach den Bestimmungen von Artikel 12 der Entscheidung.
IV
Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Gesamtbeihilfen des Vereinigten Königreichs für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist auf folgendes hinzuweisen: - Beim Kohlenaustausch zwischen dem Vereinigten Königreich und den übrigen Ländern der Gemeinschaft haben sich 1978 keine Anzeichen ergeben, daß zwischen dem britischen und dem Steinkohlenbergbau anderer Länder der Gemeinschaft Wettbewerbsverzerrungen infolge von Beihilfegewährungen bestehen könnten;
- die britischen Kokskohlen- und Kesselkohlenpreise führten 1978 nicht zu indirekten Beihilfen an die industriellen Kohleverbraucher.
Es ist demnach festzustellen, daß die im Haushaltsjahr 1978/79 vorgesehene Erhöhung der Beihilfen für die laufende Förderung des britischen Steinkohlenbergbaus vereinbar ist mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes.
V
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für das Haushaltsjahr 1979/80 wird dem Vereinigten Königreich die Genehmigung erteilt, Beihilfen in Höhe von insgesamt 187 000 000 £ an den britischen Steinkohlenbergbau zu gewähren.
Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Beihilfen zusammen: 1. Zuschuß zur Abdeckung von Kosten, die dem National Coal Board (NCB) dadurch entstehen, daß im Zuge der Rationalisierung der Förderung personelle Umgruppierungen vorgenommen werden müssen, bis zu einem Betrag von 3 500 000 £;
2. Gewährung einer Beihilfe für die Abdeckung von Kosten für Haldenbestände an Kohle und Koks bis zu einem Betrag von 13 400 000 £;
3. Gewährung einer Beihilfe für Lieferungen von Kraftwerkskohle nach Schottland bis zu einem Betrag von 9 600 000 £;
4. Gewährung einer Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste bis zu einem Betrag von 160 500 000 £.
Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, für das Haushaltsjahr 1978/79 zusätzliche Beihilfen in Höhe von insgesamt 94 700 000 £ an den britischen Steinkohlenbergbau zu zahlen.
Dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf: 1. Gewährung einer Beihilfe für die Abdeckung von Kosten für Haldenbestände an Kohle und Koks bis zu einem Betrag von 27 500 000 £;
2. Gewährung einer Beihilfe für Lieferungen von Kraftwerkskohle nach Schottland bis zu einem Betrag von 17 200 000 £;
3. Gewährung einer Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste bis zu einem Betrag von 50 000 000 £.
Artikel 2
Die Regierung des Vereinigten Königreichs teilt der Kommission bis zum 31. Dezember 1980 Einzelheiten (1) ABl. Nr. L 9 vom 13.1.1979, S. 33. über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen mit.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.
Brüssel, den 7. November 1980
Für die Kommission
Guido BRUNNER
Mitglied der Kommission
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