Avis juridique important
Richtlinie 80/1180/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur wegen des Beitritts Griechenlands erforderlichen Änderung der Richtlinie 77/796/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer
Amtsblatt Nr. L 350 vom 23/12/1980 S. 0043 - 0043
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0006
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0257
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0257
RICHTLINIE DES RATES vom 4. Dezember 1980 zur wegen des Beitritts Griechenlands erforderlichen Änderung der Richtlinie 77/796/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (80/1180/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Artikel 146,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 77/796/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (1) ist zu ändern, um hinsichtlich Griechenlands die gegenseitige Anerkennung der fachlichen Eignung der Verkehrsunternehmer unter Bedingungen zu gewährleisten, die denen vergleichbar sind, die in den derzeitigen Mitgliedstaaten angewendet wurden.
Bei dieser Änderung ist die Frist zu berücksichtigen, die in Anhang XII der Beitrittsakte von 1979 für das Inkraftsetzen der zur Durchführung der Richtlinie 77/796/EWG notwendigen Maßnahmen durch Griechenland vorgesehen ist -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 5 der Richtlinie 77/796/EWG wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Für Griechenland gilt statt des 1. Januar 1975 in Absatz 2 der 1. Januar 1981."
Artikel 2
Diese Richtlinie gilt ab 1. Januar 1981.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1980.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BARTHEL (1)ABl. Nr. L 334 vom 24.12.1977, S. 37.
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