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Richtlinie 80/1273/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Änderung aufgrund des Beitritts Griechenlands der Richtlinie 80/154/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1980 S. 0074 - 0074
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0077
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0007
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0077
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0125
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0125
RICHTLINIE DES RATES vom 22. Dezember 1980 zur Änderung aufgrund des Beitritts Griechenlands der Richtlinie 80/154/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (80/1273/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Artikel 146,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (1) wurde nach Unterzeichnung des Beitrittsvertrags von 1979 erlassen.
Aufgrund des Beitritts Griechenlands erweist es sich als notwendig, bestimmte Anpassungen an der genannten Richtlinie vorzunehmen, um ihre gleiche Anwendung durch Griechenland und die anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 80/154/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 wird der folgende Text angefügt: >PIC FILE= "T0013964">
2. In Artikel 3 wird folgender Buchstabe hinzugefügt: >PIC FILE= "T0013965">
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb der in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 80/154/EWG festgesetzten Frist nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1980.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SANTER (1)ABl. Nr. L 33 vom 11.2.1980, S. 1.
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