Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3324/80 des Rates vom 18. Dezember 1980 über die Festsetzung der Eingangsabgaben für Gemische (Mischungen) und Warenzusammenstellungen, die Agrarerzeugnisse enthalten, sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif
Amtsblatt Nr. L 349 vom 23/12/1980 S. 0008 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0220
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 11 S. 0175
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0220
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0044
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0044
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3324/80 DES RATES vom 18. Dezember 1980 über die Festsetzung der Eingangsabgaben für Gemische (Mischungen) und Warenzusammenstellungen, die Agrarerzeugnisse enthalten, sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 43, 113 und 235,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Regel gilt ein und derselbe Eingangsabgabensatz für eine Gruppe von Erzeugnissen, die unter eine bestimmte Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs fallen. Bei der Festsetzung der Eingangsabgaben ist somit die gesamte Palette von Erzeugnissen zu berücksichtigen, die in einer Tarifstelle erfasst sind.
Die Anwendung der normalen Eingangsabgabe auf Gemische (Mischungen) und Warenzusammenstellungen führen nicht immer zu wirtschaftlich gewünschten Ergebnissen.
Die Ausnahmestellung dieser Gemische (Mischungen) und Warenzusammenstellungen kann einen Anreiz für ihre Herstellung bieten, um niedrigere Eingangsabgaben zu entrichten.
Es sind Bestimmungen einzuführen, wonach Gemische (Mischungen) und Warenzusammenstellungen nur dann eingeführt werden können, wenn angemessene Eingangsabgaben erhoben werden. Es lässt sich nicht vermeiden, daß die Anwendung solcher Bestimmungen in bestimmten Fällen sowohl für die Verwaltung als auch für den Handel zu Schwierigkeiten führt. Die Bestimmungen sind nur in den Bereichen anzuwenden, in denen Probleme bestehen oder in denen sie als vorbeugende Maßnahmen erforderlich sind.
Für Gemische (Mischungen), bei denen ein Bestandteil mindestens 90 v.H. des Gesamtgewichts ausmacht, erscheinen keine vorbeugenden Maßnahmen erforderlich.
Die erwähnten Bestimmungen können besondere Durchführungsbestimmungen erforderlich machen.
Diese sind nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1870/80 (5), oder nach dem Verfahren des entsprechenden Artikels anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen zu erlassen.
Es erweist sich demzufolge als erforderlich, den Anhang "Gemeinsamer Zolltarif" der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 (7), zu ändern -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung sind "Eingangsabgaben" Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie landwirtschaftliche Abschöpfungen und sonstige Einfuhrabgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen besonderer Regelungen, die auf bestimmte durch die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewonnene Waren anwendbar sind.
Artikel 2
Für Gemische (Mischungen) der Kapitel 2 und 11 des Gemeinsamen Zolltarifs werden die Eingangsabgaben wie folgt berechnet: a) für Gemische, bei denen ein Bestandteil mindestens 90 Gewichtshundertteile ausmacht, sind die Abgabensätze dieses Bestandteils anzuwenden;
b) für andere Gemische sind die Abgabensätze des Bestandteils anzuwenden, die den höchsten Abgabenbetrag ergeben.
Artikel 3
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 2 für andere als in dem genannten Artikel genannte Gemische (Mischungen) oder Warenzusammenstellungen, die Agrarerzeugnisse enthalten, treffen.
(1) ABl. Nr. C 189 vom 26.7.1980, S. 3. (2) ABl. Nr. C 291 vom 10.11.1980, S. 79. (3) Stellungnahme vom 19.11.1980 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (5) ABl. Nr. L 184 vom 17.7.1980, S. 1. (6) ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (7) ABl. Nr. L 323 vom 29.11.1980, S. 7.
Artikel 4
Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 (1) werden im Bedarfsfall die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere die Analysemethoden, nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 oder nach dem Verfahren des entsprechenden Artikels anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen erlassen.
Artikel 5
Im Anhang "Gemeinsamer Zolltarif" der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 wird folgender Text dem Kapitel 2 als zusätzliche Vorschrift Nr. 5 und dem Kapitel 11 als zusätzliche Vorschrift Nr. 3 hinzugefügt:
"Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3324/80 werden für Gemische (Mischungen) dieses Kapitels die Eingangsabgaben wie folgt berechnet: a) für Gemische, bei denen ein Bestandteil mindestens 90 Gewichtshundertteile ausmacht, sind die Abgabensätze dieses Bestandteils anzuwenden;
b) für andere Gemische sind die Abgabensätze des Bestandteils anzuwenden, die den höchsten Abgabenbetrag ergeben."
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am 1. März 1981 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1980.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. NEY
(1) ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1.
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