Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3338/80 des Rates vom 16. Dezember 1980 über den Abschluß des Abkommens über die Einsetzung des Gemischten Ausschusses und des Abkommens über den Handel mit gewerblichen Waren zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien
Amtsblatt Nr. L 352 vom 29/12/1980 S. 0001 - 0001
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0073
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0073
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3338/80 DES RATES vom 16. Dezember 1980 über den Abschluß des Abkommens über die Einsetzung des Gemischten Ausschusses und des Abkommens über den Handel mit gewerblichen Waren zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Empfehlung der Kommission,
in der Erwägung, daß das Abkommen über die Einsetzung des Gemischten Ausschusses und das Abkommen über den Handel mit gewerblichen Waren zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien genehmigt werden sollte -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen über die Einsetzung des Gemischten Ausschusses und das Abkommen über den Handel mit gewerblichen Waren zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut der Abkommen ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 des Abkommens über die Einsetzung des Gemischten Ausschusses und in Artikel 13 des Abkommens über den Handel mit gewerblichen Waren vorgesehene Notifizierung vor (1).
Artikel 3
Die Gemeinschaft wird in dem Gemischten Ausschuß, der durch das erste der in Artikel 1 erwähnten Abkommen eingesetzt wird, durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1980.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Colette FLESCH
(1) Der Tag des Inkrafttretens der Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.
ABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien über die Einsetzung des Gemischten Ausschusses
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
und
DIE REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN,
IN ANBETRACHT der traditionellen Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - nachstehend "Gemeinschaft" genannt - und der Sozialistischen Republik Rumänien - nachstehend "Rumänien" genannt,
IN ANBETRACHT der Befugnisse, die der Gemeinschaft durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft übertragen wurden,
IN DEM WUNSCH, ihre Handelsbeziehungen auf der Grundlage der Gleichheit und gegenseitigen Zufriedenheit der Partner sowie der Gegenseitigkeit auszubauen, die insgesamt eine ausgewogene Aufteilung der Vorteile und Verpflichtungen vergleichbarer Tragweite ermöglicht, unter Achtung der bestehenden bilateralen und multilateralen Abkommen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des jeweiligen Stands der Wirtschaftsentwicklung und der Zugehörigkeit Rumäniens zur "Gruppe der 77 Entwicklungsländer",
UNTER BEKRÄFTIGUNG der Verbundenheit der Vertragsparteien mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und in der Erwägung, daß sie einander in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und dem Protokoll über den Beitritt Rumäniens zu diesem Abkommen die Meistbegünstigung einräumen,
IN DER ERWAEGUNG, daß zwischen der Gemeinschaft und Rumänien ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren besteht,
IN DER ERWAEGUNG, daß zwischen der Gemeinschaft und Rumänien eine Vereinbarung über die rumänischen Ausfuhren von unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen geschlossen worden ist,
IN DER ERWAEGUNG, daß zwischen der Gemeinschaft und Rumänien ein Abkommen über den Handel mit den übrigen gewerblichen Waren geschlossen worden ist,
IN DER ERWAEGUNG, daß die Schaffung eines Rahmens in Form eines Gemischten Ausschusses die Möglichkeit gibt, in regelmässigen Abständen einen Meinungsaustausch über verschiedene Aspekte ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu führen und geeignete Maßnahmen zur Sicherung einer harmonischen Entwicklung dieser Beziehungen zu prüfen,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung dieser durch die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses geschaffenen neuen unmittelbaren Bindung, die den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Rumänien neue Impulse verleihen wird,
HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen:
Artikel 1
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und aus Vertretern Rumäniens andererseits besteht.
Der Gemischte Ausschuß hat folgende Aufgaben: - Prüfung der einzelnen Aspekte der Entwicklung des gegenseitigen Handels, insbesondere der Gesamttendenz, des Wachstumstempos, der Struktur und Diversifizierung des Handels, der Handelsbilanzsituation sowie der Formen des Handels und der Absatzförderung;
- Ausarbeitung von Empfehlungen über alle Probleme von gemeinsamem Interesse im Bereich des Handels;
- Suche nach geeigneten Mitteln zur Vermeidung von Schwierigkeiten im Bereich des Handels und Förderung der verschiedenen Formen der Handelszusammenarbeit in den Bereichen, die für die Vertragsparteien von gemeinsamem Interesse sind;
- Planung von Maßnahmen zur Steigerung und Diversifizierung des Handels, namentlich durch Verbesserung der Einfuhrmöglichkeiten in der Gemeinschaft und in Rumänien;
- Austausch von Informationen über die strukturelle Ausrichtung der Volkswirtschaften der beiden Vertragsparteien, soweit diese eine Inzidenz auf den Handel hat, und zu diesem Zweck über die Möglichkeiten der Nutzung der Komplementaritäten der beiden Volkswirtschaften sowie über die geplanten Wirtschaftsentwicklungsprogramme;
- Überwachung des ordnungsgemässen Funktionierens der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Abkommen und Vereinbarungen und Erfuellung der Aufgaben, die ihm durch diese Abkommen oder Vereinbarungen übertragen worden sind;
- wohlwollende Prüfung der Möglichkeiten zur Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung direkter Kontakte zwischen Unternehmen in der Gemeinschaft und rumänischen Unternehmen;
- Ausarbeitung und Unterbreitung von Empfehlungen an die Behörden beider Vertragsparteien zur Lösung der erörterten Probleme, gegebenenfalls durch Abschluß von Vereinbarungen oder Abkommen.
(2) Der Gemischte Ausschuß, der auf höchstmöglicher Ebene zusammentritt, nimmt Empfehlungen in gemeinsamem Einvernehmen der Vertragsparteien an.
Artikel 2
Wenn die Vertragsparteien es für notwendig erachten, kann der Gemischte Ausschuß in einer "Ad-hoc-Zusammensetzung" zusammentreten, um besondere Probleme zu behandeln und um die in den Abkommen zwischen den Vertragsparteien vorgesehenen Konsultationen durchzuführen.
Artikel 3
Der Gemischte Ausschuß tritt einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in Bukarest zusammen.
Ausserordentliche Sitzungen können auf Antrag einer Vertragspartei in gemeinsamem Einvernehmen einberufen werden. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den Vertragsparteien abwechselnd wahrgenommen.
Die Tagesordnung der Sitzungen des Gemischten Ausschusses wird soweit irgend möglich im voraus vereinbart.
Artikel 4
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für Rumänien andererseits.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der zu diesem Zweck erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jedoch kann es von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden.
Änderungen dieses Abkommens können von den Vertragsparteien in gemeinsamem Einvernehmen vorgenommen werden, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Artikel 6
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Udfärdiget i Bukarest, den otteogtyvende juli nitten hundrede og firs.
Geschehen zu Bukarest am achtundzwanzigsten Juli neunzehnhundertachtzig.
Done at Bucharest on the twenty-eighth day of July in the year one thousand nine hundred and eighty.
Fait à Bucarest, le vingt-huit juillet mil neuf cent quatre-vingt.
Fatto a Bucarest, addì ventotto luglio millenovecentottanta.
Gedaan te Bökarest, de achtentwintigste juli negentienhonderd tachtig. >PIC FILE= "T0016844">
For Raadet for De europäiske Fälleßkaber,
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften,
For the Council of the European Communities,
Pour le Conseil des Communautés européennes,
Per il Consiglio delle Comunità europee,
Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen, >PIC FILE= "T0016845">
For Regeringen for Den socialistiske republik Rumänien,
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien,
For the Government of the Socialist Republic of Romania,
Pour le gouvernement de la république socialiste de Roumanie,
Per il governo della Repubblica socialista di Romania,
Voor de Regering van de Socialistische Republiek Römenië, >PIC FILE= "T0016846">
ABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien über den Handel mit gewerblichen Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
und
DIE REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN,
IN DEM FESTEN WILLEN, die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - nachstehend "Gemeinschaft" genannt - und der Sozialistischen Republik Rumänien - nachstehend "Rumänien" genannt - auszubauen und zu diversifizieren,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die gewerblichen Waren für die Ausweitung des Handelsverkehrs von grosser Bedeutung sind,
IN DEM WUNSCH, zu diesem Zweck eine ausgewogene Entwicklung des Handels mit gewerblichen Waren zwischen der Gemeinschaft und Rumänien unter Berücksichtigung des Stands ihrer wirtschaftlichen Entwicklung zu fördern,
UNTER BEKRÄFTIGUNG der Verbundenheit der Gemeinschaft und Rumäniens mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, einschließlich dem Protokoll über den Beitritt Rumäniens zu diesem Abkommen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Vorbehaltlich von Absatz 2 gilt dieses Abkommen für den Handel mit Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Rumänien, die unter Kapitel 25 bis 99 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens fallen.
(2) Dieses Abkommen findet jedoch keine Anwendung: - auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren;
- während der Geltungsdauer des am 16. Dezember 1977 paraphierten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Rumänien über den Handel mit Textilwaren und des gegebenenfalls darauffolgenden Abkommens, auf die unter diese Abkommen fallenden Textilwaren;
- auf die im Anhang dieses Abkommens aufgeführten Waren.
(3) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, erfolgt der Handel zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der jeweils geltenden Regelungen.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien werden mit allen Mitteln bestrebt sein, ihren Handel mit gewerblichen Waren zu fördern und zu intensivieren.
(2) Zu diesem Zweck bekräftigen sie ihren Willen, dieses Abkommen liberal unter Berücksichtigung der Bestimmungen des GATT und des Protokolls über den Beitritt Rumäniens zum GATT durchzuführen, und treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um ihren Handelsverkehr im Rahmen der jeweils geltenden Regelungen zu erleichtern und zu einem möglichst hohen Niveau von Ausgewogenheit dieses Handelsverkehrs beizutragen.
(3) Der durch das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Rumänien eingesetzte Gemischte Ausschuß wird in diesem Sinne der Prüfung der Mittel, die zur Förderung einer beiderseitig ausgewogenen Entwicklung des Handels geeignet sind, besondere Bedeutung beimessen.
Artikel 3
(1) Die Gemeinschaft räumt den Einfuhren von Waren mit Ursprung in Rumänien ein möglichst hohes Maß an Liberalisierung ein. Zu diesem Zweck wird sie sich besonders bemühen, während der Geltungsdauer dieses Abkommens wesentliche Fortschritte im Hinblick auf die schrittweise Beseitigung der in Artikel 3 Buchstabe a) des Protokolls über den Beitritt Rumäniens zum GATT genannten Beschränkungen zu erzielen.
(2) Der Gemischte Ausschuß beurteilt jährlich die bei der Anwendung von Absatz 1 erzielten Fortschritte unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren.
(3) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, für die unter dieses Abkommen fallenden Waren keine neuen mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen und gegenüber Rumänien die Maßnahmen zur Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr anzuwenden, die sie künftig allgemein gegenüber den Mitgliedstaaten des GATT ergreifen wird.
Die Gemeinschaft übermittelt Rumänien die Liste der Waren, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ohne mengenmässige Beschränkungen in die Gemeinschaft eingeführt werden können.
Artikel 4
(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr von Waren, die für die rumänischen Ausfuhren von Bedeutung sind, in einigen ihrer Gebiete auszusetzen.
(2) Die Liste der in Absatz 1 genannten Waren sowie die Einzelheiten der Anwendung von Absatz 1 werden im Protokoll im Anhang zu diesem Abkommen festgelegt.
Artikel 5
(1) Für jedes Kalenderjahr werden von der Gemeinschaft für die mengenmässigen Beschränkungen unterliegenden Waren, die für die rumänischen Ausfuhren von Bedeutung sind, Einfuhrkontingente eröffnet.
(2) Die Gemeinschaft teilt Rumänien unverzueglich die von ihr für das Jahr 1981 eröffneten Kontingente mit.
(3) Die beiden Vertragsparteien führen sodann alljährlich im Rahmen des Gemischten Ausschusses Konsultationen über eine etwaige Aufstockung der in Absatz 2 genannten Kontingente für das folgende Jahr durch.
Artikel 6
(1) Die Einfuhren von unter dieses Abkommen fallenden Waren in die Gemeinschaft werden nicht auf die in Artikel 5 genannten Kontingente angerechnet, sofern bei ihrer Anmeldung angegeben wird, daß sie im Rahmen der zu diesem Zweck in der Gemeinschaft eingerichteten Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach aktiver Veredelung bestimmt sind.
(2) Die Wiedereinfuhren in die Gemeinschaft von unter dieses Abkommen fallenden Waren, die durch Veredelung von vorübergehend aus der Gemeinschaft ausgeführten Waren in Rumänien hergestellt worden sind, werden nicht auf die in Artikel 5 genannten Kontingente angerechnet, sofern sie im Rahmen der zu diesem Zweck in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden nichtdiskriminierenden Verwaltungskontrolle als solche angemeldet werden.
Artikel 7
Die rumänischen Behörden verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß die Warenlieferungen zu marktgerechten Preisen oder zu Bedingungen erfolgen, die den Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren auf einer vergleichbaren Vermarktungsstufe keinen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
Artikel 8
(1) Jede Vertragspartei nimmt mit der anderen Vertragspartei Konsultationen auf, wenn eine Ware im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Rumänien in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht.
(2) Die um die Konsultation ersuchende Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei alle zweckdienlichen Angaben mit, um eine gründliche Prüfung der Lage zu ermöglichen.
(3) Die gemäß Absatz 1 beantragte Konsultation wird eingedenk der grundlegenden Ziele des Abkommens und der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts durchgeführt und endet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, spätestens am dreissigsten Tag nach der Antragstellung durch die betroffene Vertragspartei.
(4) Wird aufgrund dieser Konsultation anerkannt, daß die in Absatz 1 genannte Lage besteht, so treffen die Vertragsparteien - gegebenenfalls auf regionaler Ebene - geeignete Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung des Schadens, einschließlich Maßnahmen betreffend die Verkaufspreise der ausgeführten Waren, wenn der Schaden durch anormal niedrige, unter dem normalen Wettbewerbsniveau liegende Preise verursacht wird.
(5) Gelangen die Vertragsparteien nach Abschluß der Konsultation nicht zu einer Einigung über die zu treffenden Maßnahmen, so kann die Vertragspartei, die um die Konsultation ersucht hat, bei der Einfuhr der betreffenden Waren die Maßnahmen anwenden, die sie zur Verhütung oder Beseitigung des durch die Ausfuhren der anderen Vertragspartei entstandenen Schadens für notwendig erachtet.
In diesem Fall kann die andere Vertragspartei von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei abweichen, soweit es sich um einen im wesentlichen gleichwertigen Warenverkehr handelt.
(6) In aussergewöhnlichen Fällen, in denen jede Verzögerung einen nur schwer wiedergutzumachenden Schaden zur Folge hätte, können vorübergehende Maßnahmen zur Verhütung oder Wiedergutmachung des Schadens während des Verlaufs der Konsultation oder ohne vorherige Konsultation getroffen werden. In diesem Fall findet die Konsultation, sofern sie noch nicht eingeleitet wurde, unmittelbar nach Ergreifung dieser Maßnahmen statt.
(7) Die Vertragsparteien kommen überein, Konsultationen durchzuführen, um den Zeitpunkt der Aufhebung der gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 getroffenen Maßnahmen festzulegen.
Artikel 9
(1) Rumänien erhöht und diversifiziert die Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach einem Steigerungssatz, der nicht niedriger ist als im Falle seiner Käufe bei den anderen Vertragsparteien des GATT.
Bei der Steigerung der Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden die in den wirtschaftlichen Entwicklungsplänen Rumäniens festgelegten Expansionsraten, das Wachstum des Aussenhandels und die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftswaren berücksichtigt.
(2) Um den Unternehmern der Gemeinschaft eine bessere Kenntnis der Ausfuhrmöglichkeiten nach dem rumänischen Markt zu vermitteln, stellt Rumänien der Gemeinschaft so bald wie möglich alle geeigneten Informationen, insbesondere Angaben über die jährlichen Wirtschaftsentwicklungsprogramme sowie die allgemeinen oder sektoralen Einfuhrprogramme und -ziele zur Verfügung.
(3) Der Gemischte Ausschuß beurteilt jährlich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren die bei der Ausweitung und Diversifizierung der rumänischen Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft erzielten Fortschritte.
Der Gemischte Ausschuß kann geeignete Maßnahmen zur Förderung weiterer Fortschritte auf diesem Gebiet empfehlen.
Artikel 10
Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die Besuche von Personen, Gruppen und Delegationen, die sich mit dem Handel zwischen den beiden Vertragsparteien befassen, zu fördern und nach Möglichkeit die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen jeder der beiden Vertragsparteien auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei anzuregen und zu erleichtern.
Artikel 11
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Zahlungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften nach den jeweiligen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in jeder konvertierbaren Währung abgewickelt werden, die von den beiden an den Handelsgeschäften beteiligten Vertragsparteien akzeptiert wird.
Artikel 12
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für Rumänien andererseits.
Artikel 13
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1981 in Kraft, sofern die Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt einander den Abschluß der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. Es wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Das Abkommen wird stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor seinem Ablauf der anderen Vertragspartei schriftlich die Kündigung des Abkommens notifiziert.
Das Abkommen kann jedoch im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien geändert werden, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Der Anhang, das Protokoll und der diesem Abkommen beigefügte Briefwechsel sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 14
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Udfärdiget i Bukarest, den otteogtyvende juli nitten hundrede og firs.
Geschehen zu Bukarest am achtundzwanzigsten Juli neunzehnhundertachtzig.
Done at Bucharest on the twenty-eighth day of July in the year one thousand nine hundred and eighty.
Fait à Bucarest, le vingt-huit juillet mil neuf cent quatre-vingt.
Fatto a Bucarest, addì ventotto luglio millenovecentottanta.
Gedaan te Bökarest, de achtentwintigste juli negentienhonderd tachtig. >PIC FILE= "T0016847">
For Raadet for De europäiske Fälleßkaber,
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften,
For the Council of the European Communities,
Pour le Conseil des Communautés européennes,
Per il Consiglio delle Comunità europee,
Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen, >PIC FILE= "T0016848">
For Regeringen for Den socialistiske republik Rumänien,
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien,
For the Government of the Socialist Republic of Romania,
Pour le gouvernement de la république socialiste de Roumanie,
Per il governo della Repubblica socialista di Romania,
Voor de Regering van de Socialistische Republiek Römenië, >PIC FILE= "T0016849">
ANHANG Nicht unter das Abkommen fallende Waren der Kapitel 25 bis 99 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens
>PIC FILE= "T0016850">
BRIEFWECHSEL Nr. 1
Der Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Herr Vorsitzender!
Wie Ihnen im Verlauf der Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Rumänien über den Handel mit gewerblichen Waren geführt haben, mitgeteilt wurde, sind die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren Gegenstand getrennter Vereinbarungen oder können Gegenstand getrennter Vereinbarungen werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
An den Leiter der Delegation der Sozialistischen Republik Rumänien
Der Leiter der Delegation der Sozialistischen Republik Rumänien
Herr Vorsitzender!
Mit Schreiben vom heutigen Tag haben Sie mir folgende Mitteilung gemacht:
"Wie Ihnen im Verlauf der Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Rumänien über den Handel mit gewerblichen Waren geführt haben, mitgeteilt wurde, sind die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren Gegenstand getrennter Vereinbarungen oder können Gegenstand getrennter Vereinbarungen werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."
Ich darf Ihnen meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
An den Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
BRIEFWECHSEL Nr. 2
Der Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Herr Vorsitzender! 1. Bei den Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Rumänien über den Handel mit gewerblichen Waren geführt haben, hat die rumänische Delegation betont, daß ihr Land besonderen Wert darauf legt, daß die Gemeinschaft sich verpflichtet, während der Geltungsdauer des Abkommens alle in Artikel 3 des Protokolls über den Beitritt Rumäniens zum GATT genannten mengenmässigen Beschränkungen zu beseitigen.
Obgleich die Delegation der Gemeinschaft bekräftigt hat, daß ihr Endziel in der Linie des vorgenannten rumänischen Ziels liegt, hat sie die verschiedenen Gründe genannt, weshalb sie sich in dieser Phase nicht verpflichten kann, dem rumänischen Antrag stattzugeben.
2. Die rumänische Delegation hat zur Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens eine in Anhang I enthaltene Liste von Waren vorgelegt, die für die rumänischen Ausfuhren von vorrangiger Bedeutung sind und mengenmässigen Beschränkungen unterliegen, die ihrer Ansicht nach während der Geltungsdauer des Abkommens beseitigt oder ausgesetzt werden sollten.
3. Unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme in Absatz 1 und der Verpflichtungen aus dem Protokoll über den Beitritt Rumäniens zum GATT verpflichtet sich die Gemeinschaft, unter Berücksichtigung der vorgenannten Liste die mengenmässigen Beschränkungen für die in der Liste in Anhang II aufgeführten Waren zu beseitigen oder auszusetzen und im Gemischten Ausschuß die anderen für die rumänischen Ausfuhren wichtigen Waren, die besonderen mengenmässigen Beschränkungen unterliegen, die während der Geltungsdauer des Abkommens beseitigt oder ausgesetzt werden sollten, vorrangig zu prüfen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
An den Leiter der Delegation der Sozialistischen Republik Rumänien
Der Leiter der Delegation der Sozialistischen Republik Rumänien
Herr Vorsitzender!
Mit Schreiben vom heutigen Tag haben Sie mir folgende Mitteilung gemacht:
" 1. Bei den Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Rumänien über den Handel mit gewerblichen Waren geführt haben, hat die rumänische Delegation betont, daß ihr Land besonderen Wert darauf legt, daß die Gemeinschaft sich verpflichtet, während der Geltungsdauer des Abkommens alle in Artikel 3 des Protokolls über den Beitritt Rumäniens zum GATT genannten mengenmässigen Beschränkungen zu beseitigen.
Obgleich die Delegation der Gemeinschaft bekräftigt hat, daß ihr Endziel in der Linie des vorgenannten rumänischen Ziels liegt, hat sie die verschiedenen Gründe genannt, weshalb sie sich in dieser Phase nicht verpflichten kann, dem rumänischen Antrag stattzugeben.
2. Die rumänische Delegation hat zur Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens eine in Anhang I enthaltene Liste von Waren vorgelegt, die für die rumänischen Ausfuhren von vorrangiger Bedeutung sind und mengenmässigen Beschränkungen unterliegen, die ihrer Ansicht nach während der Geltungsdauer des Abkommens beseitigt oder ausgesetzt werden sollten.
3. Unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme in Absatz 1 und der Verpflichtungen aus dem Protokoll über den Beitritt Rumäniens zum GATT verpflichtet sich die Gemeinschaft, unter Berücksichtigung der vorgenannten Liste die mengenmässigen Beschränkungen für die in der Liste in Anhang II aufgeführten Waren zu beseitigen oder auszusetzen und im Gemischten Ausschuß die anderen für die rumänischen Ausfuhren wichtigen Waren, die besonderen mengenmässigen Beschränkungen unterliegen, die während der Geltungsdauer des Abkommens beseitigt oder ausgesetzt werden sollten, vorrangig zu prüfen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."
Ich darf Ihnen meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
An den Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
ANHANG I zum Briefwechsel Nr. 2
>PIC FILE= "T0016851"> >PIC FILE= "T0016852">
ANHANG II zum Briefwechsel Nr. 2
NB : Die beabsichtigten Maßnahmen für die Warenlisten a), b), c) und d) werden ab 1. Januar 1981 angewendet a) WAREN, FÜR WELCHE DIE MENGENMÄSSIGEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ABGESCHAFFT WERDEN >PIC FILE= "T0016853">
>PIC FILE= "T0016854">
b) WAREN, FÜR WELCHE DIE MENGENMÄSSIGEN EINFURBESCHRÄNKUNGEN AUF REGIONALER EBENE ABGESCHAFFT WERDEN >PIC FILE= "T0016855">
>PIC FILE= "T0016856">
c) WAREN, FÜR WELCHE DIE MENGENMÄSSIGEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN GEMÄSS DEM PROTOKOLL IM ANHANG DES ABKOMMENS AUF REGIONALER EBENE AUSGESETZT WERDEN >PIC FILE= "T0016857">
>PIC FILE= "T0016858">
d) WAREN, FÜR WELCHE DIE MENGENMÄSSIGEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN AUF REGIONALER EBENE AUSGESETZT WERDEN >PIC FILE= "T0016859">
e) ANDERE WAREN >PIC FILE= "T0017087">
BRIEFWECHSEL Nr. 3
Der Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Herr Vorsitzender!
Für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland ist mit Beginn des Jahres 1980 für nahezu die Hälfte aller noch mengenmässigen Beschränkungen unterliegenden Industrieerzeugnisse (ohne Textil und Stahl) ein neues auf Liberalisierung gerichtetes Einfuhrverfahren eingeführt worden (Testausschreibung). Dieses zunächst für 1980 geltende Verfahren sieht vor, daß zeitweilig und probeweise Einfuhrgenehmigungen auch über die Grenzen der festgesetzten Kontingente hinaus erteilt werden.
Die Testausschreibung bezweckt, in den nächsten Jahren festzustellen, in welchen Bereichen mengenmässige Einfuhrbeschränkungen für industrielle Erzeugnisse beseitigt werden können. Bei der Überprüfung der Ergebnisse der Testausschreibung werden das besondere Interesse Rumäniens an einer Ausweitung der Wirtschaftsbeziehungen und seine vertraglichen Beziehungen zur Gemeinschaft berücksichtigt.
Sollte dennoch im Einzelfall die Marktentwicklung als Folge von rumänischen Exporten in die Bundesrepublik Deutschland eine Unterbrechung dieser Praxis erforderlich machen, so wird Rumänien davon unverzueglich in Kenntnis gesetzt, und eine vorherige Konsultation kann auf Antrag Rumäniens stattfinden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
An den Leiter der Delegation der Sozialistischen Republik Rumänien
Der Leiter der Delegation der Sozialistischen Republik Rumänien
Herr Vorsitzender!
Mit Schreiben vom heutigen Tag haben Sie mir folgende Mitteilung gemacht:
"Für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland ist mit Beginn des Jahres 1980 für nahezu die Hälfte aller noch mengenmässigen Beschränkungen unterliegenden Industrieerzeugnisse (ohne Textil und Stahl) ein neues auf Liberalisierung gerichtetes Einfuhrverfahren eingeführt worden (Testausschreibung). Dieses zunächst für 1980 geltende Verfahren sieht vor, daß zeitweilig und probeweise Einfuhrgenehmigungen auch über die Grenzen der festgesetzten Kontingente hinaus erteilt werden.
Die Testausschreibung bezweckt, in den nächsten Jahren festzustellen, in welchen Bereichen mengenmässige Einfuhrbeschränkungen für industrielle Erzeugnisse beseitigt werden können. Bei der Überprüfung der Ergebnisse der Testausschreibung werden das besondere Interesse Rumäniens an einer Ausweitung der Wirtschaftsbeziehungen und seine vertraglichen Beziehungen zur Gemeinschaft berücksichtigt.
Sollte dennoch im Einzelfall die Marktentwicklung als Folge von rumänischen Exporten in die Bundesrepublik Deutschland eine Unterbrechung dieser Praxis erforderlich machen, so wird Rumänien davon unverzueglich in Kenntnis gesetzt, und eine vorherige Konsultation kann auf Antrag Rumäniens stattfinden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."
Ich darf Ihnen meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
An den Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
PROTOKOLL über die Anwendung von Artikel 4 des Abkommens
TITEL I Aussetzung der mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft und Einzelheiten der Kontrolle bei der Einfuhr
Artikel 1
Die mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung in Rumänien, die in Anhang I aufgeführt sind, werden in den im gleichen Anhang genannten Regionen der Gemeinschaft zu den nachstehenden Bedingungen ausgesetzt.
Artikel 2
(1) Bei den in Artikel 1 genannten Waren wird bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder eines Einfuhrpapiers verlangt.
(2) Für jedes Geltungsjahr des Abkommens erteilen die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft die Einfuhrgenehmigungen bzw. Einfuhrpapiere automatisch für diese Waren bis zur Höhe des in Anhang II für jede Ware angegebenen Betrags innerhalb von fünf Werktagen nach der Antragstellung auf Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz, die von den rumänischen Behörden gemäß Titel II erteilt worden ist.
(3) Sobald bei einer bestimmten Ware der in Anhang II angegebene Jahresbetrag in den erteilten Einfuhrgenehmigungen bzw. Dokumenten erreicht ist oder der noch verbleibende Teil nicht ausreicht, um die in der Ausfuhrlizenz angegebene Menge zu decken, setzten die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen bzw. Einfuhrpapieren für die überschüssige Warenmenge aus.
In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft unverzueglich Rumänien, das die Einleitung eines Konsultationsverfahrens beantragen kann.
(4) Zur Anwendung der Absätze 2 und 3 werden die Ausfuhren auf die Hoechstmengen des Jahres angerechnet, in dem die Waren effektiv in Rumänien versandt worden sind, selbst wenn die Ausfuhrlizenz nach dem Versand der Waren erteilt wird.
Artikel 3
Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten nicht für: - die Einfuhren der in Artikel 1 genannten Waren, sofern bei ihrer Anmeldung angegeben wird, daß sie im Rahmen des zu diesem Zweck in der Gemeinschaft eingerichteten Verwaltungskontrollsystems zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind.
Für das etwaige Inverkehrbringen der vorgenannten Waren in unverändertem Zustand oder nach Veredelung in der Gemeinschaft gilt Artikel 2;
- für die Wiederausfuhren in die Gemeinschaft der in Artikel 1 genannten Waren, die nach Veredelung in Rumänien von vorübergehend aus der Gemeinschaft ausgeführten Waren erfolgen, sofern sie im Rahmen der zu diesem Zweck in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden nichtdiskriminierenden Verwaltungskontrolle als solche angemeldet werden.
Artikel 4
Die etwaige Erhöhung der in Anhang II aufgeführten Beträge sowie die etwaige Ausdehnung der in diesem Anhang vorgesehenen Einfuhrregelung auf andere Waren, die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen, können im Gemischten Ausschuß geprüft werden.
Die von dem Gemischten Ausschuß empfohlenen Änderungen der Anhänge I und II sind Gegenstand eines Briefwechsels zwischen den beiden Vertragsparteien.
TITEL II Einzelheiten der Ausstellung der Ausfuhrlizenzen durch Rumänien
Artikel 5
Die zuständigen Behörden Rumäniens erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen der in Anhang I aufgeführten Waren.
Artikel 6
(1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem in Anhang III beigefügten Muster entsprechen.
(2) Die Gemeinschaft und Rumänien gewähren sich gegenseitig Unterstützung bei der Kontrolle der Echtheit und der Ordnungsmässigkeit der Ausfuhrlizenzen.
Artikel 7
Rücknahmen oder Änderungen von bereits erteilten Ausfuhrlizenzen sind den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft unverzueglich mitzuteilen.
Artikel 8
Die Ausfuhrlizenz wird in einem einzigen Exemplar angefertigt. Ausfuhrlizenzen können mit ordnungsgemäß kenntlich gemachten zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden. Die Ausfuhrlizenzen sind in englischer oder französischer Sprache abgefasst. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
Die Dokumente haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weisses Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Die Dokumente sind mit einem guillochierten Überzug versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
Jedes Dokument trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Artikel 9
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die die Papiere ausgestellt hat, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird. Die Zweitausfertigung muß den Vermerk "Duplikata" tragen.
Die Zweitausfertigung muß mit dem Datum des Originals ausgestellt werden.
Artikel 10
Die zuständigen Behörden in Rumänien prüfen, ob die ausgeführten Waren den Angaben in der Ausfuhrlizenz entsprechen.
Artikel 11
Rumänien teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen und Anschriften der für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrucke der von diesen Behörden verwendeten Stempel mit.
ANHANG Nicht unter das Abkommen fallende Waren der Kapitel 25 bis 99 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens
>PIC FILE= "T0016850">
BRIEFWECHSEL Nr. 1
Der Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Herr Vorsitzender!
Wie Ihnen im Verlauf der Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Rumänien über den Handel mit gewerblichen Waren geführt haben, mitgeteilt wurde, sind die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren Gegenstand getrennter Vereinbarungen oder können Gegenstand getrennter Vereinbarungen werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
An den Leiter der Delegation der Sozialistischen Republik Rumänien
Der Leiter der Delegation der Sozialistischen Republik Rumänien
Herr Vorsitzender!
Mit Schreiben vom heutigen Tag haben Sie mir folgende Mitteilung gemacht:
"Wie Ihnen im Verlauf der Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Rumänien über den Handel mit gewerblichen Waren geführt haben, mitgeteilt wurde, sind die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren Gegenstand getrennter Vereinbarungen oder können Gegenstand getrennter Vereinbarungen werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."
Ich darf Ihnen meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
An den Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
BRIEFWECHSEL Nr. 2
Der Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Herr Vorsitzender! 1. Bei den Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Rumänien über den Handel mit gewerblichen Waren geführt haben, hat die rumänische Delegation betont, daß ihr Land besonderen Wert darauf legt, daß die Gemeinschaft sich verpflichtet, während der Geltungsdauer des Abkommens alle in Artikel 3 des Protokolls über den Beitritt Rumäniens zum GATT genannten mengenmässigen Beschränkungen zu beseitigen.
Obgleich die Delegation der Gemeinschaft bekräftigt hat, daß ihr Endziel in der Linie des vorgenannten rumänischen Ziels liegt, hat sie die verschiedenen Gründe genannt, weshalb sie sich in dieser Phase nicht verpflichten kann, dem rumänischen Antrag stattzugeben.
2. Die rumänische Delegation hat zur Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens eine in Anhang I enthaltene Liste von Waren vorgelegt, die für die rumänischen Ausfuhren von vorrangiger Bedeutung sind und mengenmässigen Beschränkungen unterliegen, die ihrer Ansicht nach während der Geltungsdauer des Abkommens beseitigt oder ausgesetzt werden sollten.
3. Unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme in Absatz 1 und der Verpflichtungen aus dem Protokoll über den Beitritt Rumäniens zum GATT verpflichtet sich die Gemeinschaft, unter Berücksichtigung der vorgenannten Liste die mengenmässigen Beschränkungen für die in der Liste in Anhang II aufgeführten Waren zu beseitigen oder auszusetzen und im Gemischten Ausschuß die anderen für die rumänischen Ausfuhren wichtigen Waren, die besonderen mengenmässigen Beschränkungen unterliegen, die während der Geltungsdauer des Abkommens beseitigt oder ausgesetzt werden sollten, vorrangig zu prüfen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
An den Leiter der Delegation der Sozialistischen Republik Rumänien
Der Leiter der Delegation der Sozialistischen Republik Rumänien
Herr Vorsitzender!
Mit Schreiben vom heutigen Tag haben Sie mir folgende Mitteilung gemacht:
" 1. Bei den Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Rumänien über den Handel mit gewerblichen Waren geführt haben, hat die rumänische Delegation betont, daß ihr Land besonderen Wert darauf legt, daß die Gemeinschaft sich verpflichtet, während der Geltungsdauer des Abkommens alle in Artikel 3 des Protokolls über den Beitritt Rumäniens zum GATT genannten mengenmässigen Beschränkungen zu beseitigen.
Obgleich die Delegation der Gemeinschaft bekräftigt hat, daß ihr Endziel in der Linie des vorgenannten rumänischen Ziels liegt, hat sie die verschiedenen Gründe genannt, weshalb sie sich in dieser Phase nicht verpflichten kann, dem rumänischen Antrag stattzugeben.
2. Die rumänische Delegation hat zur Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens eine in Anhang I enthaltene Liste von Waren vorgelegt, die für die rumänischen Ausfuhren von vorrangiger Bedeutung sind und mengenmässigen Beschränkungen unterliegen, die ihrer Ansicht nach während der Geltungsdauer des Abkommens beseitigt oder ausgesetzt werden sollten.
3. Unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme in Absatz 1 und der Verpflichtungen aus dem Protokoll über den Beitritt Rumäniens zum GATT verpflichtet sich die Gemeinschaft, unter Berücksichtigung der vorgenannten Liste die mengenmässigen Beschränkungen für die in der Liste in Anhang II aufgeführten Waren zu beseitigen oder auszusetzen und im Gemischten Ausschuß die anderen für die rumänischen Ausfuhren wichtigen Waren, die besonderen mengenmässigen Beschränkungen unterliegen, die während der Geltungsdauer des Abkommens beseitigt oder ausgesetzt werden sollten, vorrangig zu prüfen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."
Ich darf Ihnen meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
An den Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
ANHANG I zum Briefwechsel Nr. 2
>PIC FILE= "T0016851"> >PIC FILE= "T0016852">
ANHANG II zum Briefwechsel Nr. 2
NB : Die beabsichtigten Maßnahmen für die Warenlisten a), b), c) und d) werden ab 1. Januar 1981 angewendet a) WAREN, FÜR WELCHE DIE MENGENMÄSSIGEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ABGESCHAFFT WERDEN >PIC FILE= "T0016853">
>PIC FILE= "T0016854">
b) WAREN, FÜR WELCHE DIE MENGENMÄSSIGEN EINFURBESCHRÄNKUNGEN AUF REGIONALER EBENE ABGESCHAFFT WERDEN >PIC FILE= "T0016855">
>PIC FILE= "T0016856">
c) WAREN, FÜR WELCHE DIE MENGENMÄSSIGEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN GEMÄSS DEM PROTOKOLL IM ANHANG DES ABKOMMENS AUF REGIONALER EBENE AUSGESETZT WERDEN >PIC FILE= "T0016857">
>PIC FILE= "T0016858">
d) WAREN, FÜR WELCHE DIE MENGENMÄSSIGEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN AUF REGIONALER EBENE AUSGESETZT WERDEN >PIC FILE= "T0016859">
e) ANDERE WAREN >PIC FILE= "T0017087">
BRIEFWECHSEL Nr. 3
Der Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Herr Vorsitzender!
Für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland ist mit Beginn des Jahres 1980 für nahezu die Hälfte aller noch mengenmässigen Beschränkungen unterliegenden Industrieerzeugnisse (ohne Textil und Stahl) ein neues auf Liberalisierung gerichtetes Einfuhrverfahren eingeführt worden (Testausschreibung). Dieses zunächst für 1980 geltende Verfahren sieht vor, daß zeitweilig und probeweise Einfuhrgenehmigungen auch über die Grenzen der festgesetzten Kontingente hinaus erteilt werden.
Die Testausschreibung bezweckt, in den nächsten Jahren festzustellen, in welchen Bereichen mengenmässige Einfuhrbeschränkungen für industrielle Erzeugnisse beseitigt werden können. Bei der Überprüfung der Ergebnisse der Testausschreibung werden das besondere Interesse Rumäniens an einer Ausweitung der Wirtschaftsbeziehungen und seine vertraglichen Beziehungen zur Gemeinschaft berücksichtigt.
Sollte dennoch im Einzelfall die Marktentwicklung als Folge von rumänischen Exporten in die Bundesrepublik Deutschland eine Unterbrechung dieser Praxis erforderlich machen, so wird Rumänien davon unverzueglich in Kenntnis gesetzt, und eine vorherige Konsultation kann auf Antrag Rumäniens stattfinden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
An den Leiter der Delegation der Sozialistischen Republik Rumänien
Der Leiter der Delegation der Sozialistischen Republik Rumänien
Herr Vorsitzender!
Mit Schreiben vom heutigen Tag haben Sie mir folgende Mitteilung gemacht:
"Für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland ist mit Beginn des Jahres 1980 für nahezu die Hälfte aller noch mengenmässigen Beschränkungen unterliegenden Industrieerzeugnisse (ohne Textil und Stahl) ein neues auf Liberalisierung gerichtetes Einfuhrverfahren eingeführt worden (Testausschreibung). Dieses zunächst für 1980 geltende Verfahren sieht vor, daß zeitweilig und probeweise Einfuhrgenehmigungen auch über die Grenzen der festgesetzten Kontingente hinaus erteilt werden.
Die Testausschreibung bezweckt, in den nächsten Jahren festzustellen, in welchen Bereichen mengenmässige Einfuhrbeschränkungen für industrielle Erzeugnisse beseitigt werden können. Bei der Überprüfung der Ergebnisse der Testausschreibung werden das besondere Interesse Rumäniens an einer Ausweitung der Wirtschaftsbeziehungen und seine vertraglichen Beziehungen zur Gemeinschaft berücksichtigt.
Sollte dennoch im Einzelfall die Marktentwicklung als Folge von rumänischen Exporten in die Bundesrepublik Deutschland eine Unterbrechung dieser Praxis erforderlich machen, so wird Rumänien davon unverzueglich in Kenntnis gesetzt, und eine vorherige Konsultation kann auf Antrag Rumäniens stattfinden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."
Ich darf Ihnen meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
An den Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
PROTOKOLL über die Anwendung von Artikel 4 des Abkommens
TITEL I Aussetzung der mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft und Einzelheiten der Kontrolle bei der Einfuhr
Artikel 1
Die mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung in Rumänien, die in Anhang I aufgeführt sind, werden in den im gleichen Anhang genannten Regionen der Gemeinschaft zu den nachstehenden Bedingungen ausgesetzt.
Artikel 2
(1) Bei den in Artikel 1 genannten Waren wird bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder eines Einfuhrpapiers verlangt.
(2) Für jedes Geltungsjahr des Abkommens erteilen die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft die Einfuhrgenehmigungen bzw. Einfuhrpapiere automatisch für diese Waren bis zur Höhe des in Anhang II für jede Ware angegebenen Betrags innerhalb von fünf Werktagen nach der Antragstellung auf Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz, die von den rumänischen Behörden gemäß Titel II erteilt worden ist.
(3) Sobald bei einer bestimmten Ware der in Anhang II angegebene Jahresbetrag in den erteilten Einfuhrgenehmigungen bzw. Dokumenten erreicht ist oder der noch verbleibende Teil nicht ausreicht, um die in der Ausfuhrlizenz angegebene Menge zu decken, setzten die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen bzw. Einfuhrpapieren für die überschüssige Warenmenge aus.
In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft unverzueglich Rumänien, das die Einleitung eines Konsultationsverfahrens beantragen kann.
(4) Zur Anwendung der Absätze 2 und 3 werden die Ausfuhren auf die Hoechstmengen des Jahres angerechnet, in dem die Waren effektiv in Rumänien versandt worden sind, selbst wenn die Ausfuhrlizenz nach dem Versand der Waren erteilt wird.
Artikel 3
Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten nicht für: - die Einfuhren der in Artikel 1 genannten Waren, sofern bei ihrer Anmeldung angegeben wird, daß sie im Rahmen des zu diesem Zweck in der Gemeinschaft eingerichteten Verwaltungskontrollsystems zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind.
Für das etwaige Inverkehrbringen der vorgenannten Waren in unverändertem Zustand oder nach Veredelung in der Gemeinschaft gilt Artikel 2;
- für die Wiederausfuhren in die Gemeinschaft der in Artikel 1 genannten Waren, die nach Veredelung in Rumänien von vorübergehend aus der Gemeinschaft ausgeführten Waren erfolgen, sofern sie im Rahmen der zu diesem Zweck in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden nichtdiskriminierenden Verwaltungskontrolle als solche angemeldet werden.
Artikel 4
Die etwaige Erhöhung der in Anhang II aufgeführten Beträge sowie die etwaige Ausdehnung der in diesem Anhang vorgesehenen Einfuhrregelung auf andere Waren, die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen, können im Gemischten Ausschuß geprüft werden.
Die von dem Gemischten Ausschuß empfohlenen Änderungen der Anhänge I und II sind Gegenstand eines Briefwechsels zwischen den beiden Vertragsparteien.
TITEL II Einzelheiten der Ausstellung der Ausfuhrlizenzen durch Rumänien
Artikel 5
Die zuständigen Behörden Rumäniens erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen der in Anhang I aufgeführten Waren.
Artikel 6
(1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem in Anhang III beigefügten Muster entsprechen.
(2) Die Gemeinschaft und Rumänien gewähren sich gegenseitig Unterstützung bei der Kontrolle der Echtheit und der Ordnungsmässigkeit der Ausfuhrlizenzen.
Artikel 7
Rücknahmen oder Änderungen von bereits erteilten Ausfuhrlizenzen sind den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft unverzueglich mitzuteilen.
Artikel 8
Die Ausfuhrlizenz wird in einem einzigen Exemplar angefertigt. Ausfuhrlizenzen können mit ordnungsgemäß kenntlich gemachten zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden. Die Ausfuhrlizenzen sind in englischer oder französischer Sprache abgefasst. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
Die Dokumente haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weisses Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Die Dokumente sind mit einem guillochierten Überzug versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
Jedes Dokument trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Artikel 9
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die die Papiere ausgestellt hat, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird. Die Zweitausfertigung muß den Vermerk "Duplikata" tragen.
Die Zweitausfertigung muß mit dem Datum des Originals ausgestellt werden.
Artikel 10
Die zuständigen Behörden in Rumänien prüfen, ob die ausgeführten Waren den Angaben in der Ausfuhrlizenz entsprechen.
Artikel 11
Rumänien teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen und Anschriften der für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrucke der von diesen Behörden verwendeten Stempel mit.
ANHANG I (Artikel 1 des Protokolls)
>PIC FILE= "T0016860">
ANHANG II Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls AUSFUHRPROGRAMM RUMÄNIENS
>PIC FILE= "T0016861">
ANHANG III
>PIC FILE= "T0016862">
Top