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Entscheidung Nr. 3334/80/EGKS der Kommission vom 19. Dezember 1980 zur Änderung der Entscheidung Nr. 3289/75/EGKS über die Definition und die Umrechnung der Rechnungseinheit, die in den Entscheidungen, Empfehlungen, Stellungnahmen und Mitteilungen in den Bereichen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verwendet wird
Amtsblatt Nr. L 349 vom 23/12/1980 S. 0027 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0008
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0042
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0008
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0082
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0082
ENTSCHEIDUNG Nr. 3334/80/EGKS DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1980 zur Änderung der Entscheidung Nr. 3289/75/EGKS über die Definition und die Umrechnung der Rechnungseinheit, die in den Entscheidungen, Empfehlungen, Stellungnahmen und Mitteilungen in den Bereichen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verwendet wird
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 8, 14, 26, 50, 54, 55 und 56,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3289/75/EGKS der Kommission (1) ist die Rechnungseinheit, die im EGKS-Bereich zu verwenden ist, die Europäische Rechnungseinheit "ERE", die durch eine Summe von Beträgen der Währungen der Mitgliedstaaten definiert ist.
In der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates (2) wurde eine neue, als "ECU" bezeichnete Rechnungseinheit definiert.
Es empfiehlt sich, die von der Gemeinschaft verwendeten Rechnungseinheiten zu vereinheitlichen ; infolgedessen ist die ERE durch die ECU zu ersetzen.
Die Zusammensetzung der ECU kann später im Rahmen des Europäischen Währungssystems geändert werden;
nach einstimmiger Zustimmung des Rates -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung Nr. 3289/75/EGKS wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"Die Rechnungseinheit, die in den Entscheidungen, Empfehlungen, Stellungnahmen und Mitteilungen in den Bereichen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu verwenden ist, ist die "ECU", die sich aus der Summe der folgenden Beträge der Währungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt: >PIC FILE= "T0018824">
Jede Änderung der Zusammensetzung der ECU, die nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 beschlossen wird, findet automatisch auf diese Bestimmung Anwendung."
2. In Artikel 2 wird der Ausdruck "Rechnungseinheit" durch das Wort "ECU" ersetzt. In Artikel 3 Absatz 1, in Artikel 4 Absätze 1 und 2 und in Artikel 7 letzter Absatz wird das Wort "ERE" durch das Wort "ECU" ersetzt.
3. In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:
"Für die in Europäischen Rechnungseinheiten (ERE) bestimmten zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 31. Dezember 1980 entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten, mit Ausnahme derjenigen, die sich aus Bereinigungsmaßnahmen ergeben, gilt weiterhin die vor Inkrafttreten dieser Entscheidung gültige Definition der Europäischen Rechnungseinheit."
Artikel 2
Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 1980
Für die Kommission
François-Xavier ORTOLI
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 327 vom 19.12.1975, S. 4. (2) ABl. Nr. L 379 vom 30.12.1978, S. 1.
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