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81/980/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluß eines Abkommens als Ergebnis der Verhandlungen und Konsultationen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den Handel mit verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 359 vom 15/12/1981 S. 0024
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0223
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0223
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BESCHLUSS DES RATES
vom 3. Dezember 1981
über den Abschluß eines Abkommens als Ergebnis der Verhandlungen und Konsultationen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den Handel mit verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(81/980/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß dem Mandat, das der Rat am 16. Dezember 1980 der Kommission erteilte, hat diese Konsultationen mit der Republik Finnland über den gegenseitigen Handel mit Käse eingeleitet und ist im Wege der Gegenseitigkeit zu einer zufriedenstellenden Vereinbarung mit diesem Land gelangt.
Gemäß der Ermächtigung des Rates vom 28. April 1981 hat die Kommission mit der Republik Finnland Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT aufgrund des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften eingeleitet und eine annehmbare Vereinbarung mit diesem Land erreicht -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland mit
- einer befristeten Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Republik Finnland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse;
- einem Briefwechsel betreffend das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT aufgrund des Beitritts der Republik Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften;
wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 1981.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. KING
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