Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3677/81 der Kommission vom 22. Dezember 1981 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr von Käse, die bei der Einfuhr nach Finnland in den Genuß einer besonderen Behandlung kommen kann
Amtsblatt Nr. L 367 vom 23/12/1981 S. 0012 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0094
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0244
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0094
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0244
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3677/81 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1981 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr von Käse, der bei der Einfuhr nach Finnland in den Genuß einer besonderen Behandlung kommen kann
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über die Unterstützung bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in einem Drittland in den Genuß einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen können (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Finnland hat sich bereit erklärt, die Einfuhr bestimmter Käse zuzulassen sowie die Einfuhrkontingente für die Gemeinschaft zu einem reduzierten Abschöpfungssatz zu erweitern. Diese Maßnahme tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet, die finnischen Behörden verwaltungstechnisch zu unterstützen, um die ordnungsgemässe Anwendung der Vereinbarung zu gewährleisten. Hierzu sollte den betreffenden Käsesorten eine von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft ausgestellte Bescheinigung beigefügt werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Ausfuhr nach Finnland von in der Gemeinschaft erzeugtem Käse der Tarifnummer 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifs wird auf Antrag des Beteiligten eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Muster im Anhang entspricht.
Artikel 2
(1) Die Formblätter werden auf weissem Papier in englischer Sprache gedruckt. Sie haben das Format 210 × 297 mm. Jede Bescheinigung erhält eine von der ausstellenden Stelle erteilte Seriennummer.
Der ausführende Mitgliedstaat kann vorschreiben, daß das in seinem Hoheitsgebiet zu verwendende Formblatt neben Englisch in einer seiner Amtssprachen gedruckt wird.
(2) Die Bescheinigungen werden in einer Urschrift mit mindestens zwei Durchschriften ausgestellt. Diese Durchschriften tragen dieselbe Seriennummer wie das Original. Original und Durchschriften werden entweder mit Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefuellt ; im letzteren Fall sind Tinte und Druckschrift zu verwenden.
Artikel 3
(1) Die Bescheinigung und ihre Durchschriften werden von der durch den jeweiligen Mitgliedstaat hierfür bestimmten Stelle ausgestellt.
(2) Die ausstellende Stelle behält eine Durchschrift der Bescheinigung. Die Urschrift und die andere Durchschrift werden der Zollstelle vorgelegt, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten für die Ausfuhr nach Finnland erfuellt werden.
(3) Die in Absatz 2 genannte Zollstelle bestätigt die Urschrift in dem dafür vorgesehenen Feld und gibt sie dem Beteiligten zurück. Die Durchschrift wird von dieser Zollstelle aufbewahrt.
Artikel 4
Die Bescheinigung ist erst nach der Bestätigung durch die zuständige Zollstelle gültig. Die Bescheinigung gilt für die darin angegebene Menge. Jedoch wird eine Menge, die bis zu höchstens 5 v.H. die in der Bescheinigung angegebene Menge überschreitet, als mit dieser übereinstimmend angesehen.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für die Kontrolle von Ursprung, Art und Qualität der Käse, für welche Bescheinigungen ausgestellt werden.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. (1) ABl. Nr. L 334 vom 28.12.1979, S. 8.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 1981
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
ANHANG
>PIC FILE= "T0021263">
Top