Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3689/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien zur Änderung bestimmter Anhänge des Abkommens über den Handel mit gewerblichen Waren
Amtsblatt Nr. L 369 vom 24/12/1981 S. 0012
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0109
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0109
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3689/81 DES RATES
vom 15. Dezember 1981
über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien zur Änderung bestimmter Anhänge des Abkommens über den Handel mit gewerblichen Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien vom 28. Juli 1980 (1) eingesetzte Gemischte Ausschuß ist am 3. und 4. November 1981 in Brüssel zusammengetreten. In dieser Sitzung hat er unter anderem empfohlen, die Liste der Waren in den Anhängen des Protokolls über die Anwendung von Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien über den Handel mit gewerblichen Waren (2) zu erweitern und einige der dort aufgeführten Beträge zu erhöhen.
In diesem Protokoll ist vorgesehen, daß die vom Gemischten Ausschuß empfohlenen Änderungen der Anhänge Gegenstand eines Briefwechsels zwischen den beiden Vertragsparteien sind.
Nach Prüfung der einzelnen Aspekte der vom Gemischten Ausschuß empfohlenen Maßnahmen ist es insbesondere angesichts der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens über den Handel mit gewerblichen Waren angezeigt, den Empfehlungen Folge zu leisten.
In dem Gemischten Ausschuß wurde ausserdem erwogen, weitere Waren in den Anhang II Buchstabe e) des Briefwechsels Nr. 2 zu dem genannten Abkommen aufzunehmen. Unter Berücksichtigung von Artikel 3 dieses Abkommens empfiehlt es sich, die betreffenden Maßnahmen zu ergreifen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien zur Änderung bestimmter Anhänge des Abkommens über den Handel mit gewerblichen Waren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Briefwechsels ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, den Briefwechsel rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Die Änderung der in Artikel 1 bezeichneten Anhänge gilt ab 1. Januar 1982, sofern das Abkommen in Form eines Briefwechsels bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1981.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. HOWELL
(1) ABl. Nr. L 352 vom 29. 12. 1980, S. 2.
(2) ABl. Nr. L 352 vom 29. 12. 1980, S. 5.
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