Avis juridique important
82/869/EWG: Beschluß des Rates vom 13. Dezember 1982 über die Koordinierung der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane zur Ermittlung der Notwendigkeit und Ausarbeitung von Vorschlägen für ein interinstitutionelles Informationssystem der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 368 vom 28/12/1982 S. 0040 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0028
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0028
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0003
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BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Dezember 1982
über die Koordinierung der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane zur Ermittlung der Notwendigkeit und Ausarbeitung von Vorschlägen für ein interinstitutionelles Informationssystem der Gemeinschaft
(82/869/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Durch die Integration von Datenverarbeitung, Textverarbeitung und Nachrichtentechnik zeichnen sich neue Informationstechniken ab, die geeignet sein könnten, die Abwicklung der Gemeinschaftsarbeiten, insbesondere den verstärkt zunehmenden Informationsaustausch zwischen Gemeinschaftsorganen und Verwaltungen der Mitgliedstaaten, zu verbessern.
Eine unabgestimmte Einführung neuer Informationstechniken in den Gemeinschaftsorganen und Verwaltungen der Mitgliedstaaten birgt die Gefahr neuer Hindernisse für den Informationsfluß.
Eine klare Definition der Anwendungsmöglichkeiten und Benutzerbedürfnisse der Gemeinschaftsorgane und der Verwaltungen der Mitgliedstaaten könnte sich auf die Festlegung von technischen Regelungen für herstellerübergreifende Informationssysteme sowie den Ausbau der öffentlichen Fernmeldenetze und ihre Nutzung für Informationssysteme positiv auswirken. Darauf gründend können Innovationsanreize für die Industrie erwartet werden.
Es ist daher angezeigt, ein Konzertierungsverfahren zur Ermittlung des Bedarfs der Gemeinschaftsorgane und der zuständigen einzelstaatlichen Verwaltungen für eine Nutzung neuer Informationstechniken und zur Festlegung gemeinsamer Vereinbarungen für einen herstellerübergreifenden Informationsaustausch unter Berücksichtigung der internationalen Normung vorzusehen.
Da besondere Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist dessen Artikel 235 heranzuziehen -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten und die Kommission koordinieren ihre Tätigkeiten im Hinblick auf:
1. Ermittlung und Bewertung des Bedarfes,
2. gegebenenfalls Ausarbeitung von Vorschlägen für ein Programm zur Konzeption und Verwirklichung,
3. Festlegung gemeinsamer Vereinbarungen für einen herstellerübergreifenden Informationsaustausch unter Berücksichtigung der internationalen Normung
zur Schaffung eines interinstitutionellen dienstintegrierten Informationssystems der Gemeinschaft (INSIS), das es ermöglicht, neue elektronische Technologien für den Austausch von Informationen zwischen den Verwaltungen der Gemeinschaftsorgane und Mitgliedstaaten einzusetzen. Die übrigen Organe und Institutionen der Gemeinschaft werden aufgefordert, sich an dieser Koordinierung zu beteiligen. Sie erfolgt auf Initiative der Kommission im Rahmen eines Beratenden Ausschusses, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Organe und Institutionen der Gemeinschaft besteht und dessen Mandat im Anhang enthalten ist.
Artikel 2
Nach Abschluß der in Artikel 1 erwähnten Arbeiten berichtet die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament und legt innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses die ihr zweckmässig erscheinenden Vorschläge vor.
Artikel 3
Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1982.
Im Namen des Rates
Der Präsident
U. ELLEMANN-JENSEN
(1) ABl. Nr. C 125 vom 17. 5. 1982, S. 170.
(2) ABl. Nr. C 343 vom 31. 12. 1981, S. 4.
ANHANG
BERATENDER AUSSCHUSS
MANDAT
1. Hauptaufgaben
1.1. Allgemeine Aufgaben
Die allgemeine Aufgabe des Beratenden Ausschusses besteht darin, die Kommission zu beraten bei der
- Ermittlung und Bewertung des Bedarfs,
- gegebenenfalls Ausarbeitung von Vorschlägen für ein Programm zur Konzeption und Verwirklichung,
- Festlegung gemeinsamer Vereinbarungen für einen herstellerübergreifenden Informationsaustausch unter Berücksichtigung der internationalen Normung
für ein Informationssystem der Gemeinschaft (INSIS).
1.2. Spezifische Aufgaben
Der Beratende Ausschuß hat unter anderem folgende spezifische Aufgaben:
1.2.1. Unterstützung der Kommission bei der Ermittlung des bestehenden und potentiellen Bedarfs.
1.2.2. Unterstützung der Kommission bei der Ermittlung einschlägiger Vorhaben im Bereich der Informationstechnologie, die in den Mitgliedstaaten und innerhalb der Gemeinschaftsorgane in Angriff genommen werden.
1.2.3. Beratung der Kommission hinsichtlich der Ziele und Durchfürhungsprioritäten von INSIS-Projekten.
1.2.4. Beratung der Kommission in der Frage der Vereinbarkeit von INSIS-Programmen mit relevanten Aktivitäten in den Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen.
1.2.5. Beratung der Kommission in der Frage der für INSIS relevanten Normen.
1.2.6. Beratung der Kommission bei der frühzeitigen Abstimmung mit den Postverwaltungen und der Industrie.
2. Häufigkeit der Sitzungen
Die Sitzungen finden in Abständen von ungefähr zwei Monaten statt.
3. Dauer der Arbeiten.
Ungefähr acht Monate.
4. Teilnehmer
Bis zu drei Vertretern jedes Mitgliedstaats und jedes Gemeinschaftsorgans, wobei die Mitglieder jeder Delegation soweit wie möglich Fachleute auf allen relevanten Gebieten sein sollten (Informationstechnologie, Benutzeranforderungen, usw.).
Die Sekretariatsaufgaben werden von der Kommission wahrgenommen.
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