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82/876/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1982 zur Genehmigung eines Programms betreffend die Verarbeitung und Vermarktung von Hartweizen in Sardinien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 368 vom 28/12/1982 S. 0048 - 0048
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 1982
zur Genehmigung eines Programmes betreffend die Verarbeitung und Vermarktung von Hartweizen in Sardinien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(82/876/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die italienische Regierung hat am 18. August 1982 das Programm betreffend die Verarbeitung und Vermarktung von Hartweizen in Sardinien mitgeteilt.
Das genannte Programm betrifft die Schaffung und Modernisierung der Anlagen für die Lagerung und Vermarktung von Hartweizen im Hinblick auf ihre Anpassung an moderne Erfordernisse und eine Verbesserung der Einkommen der Erzeuger; es stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Die Genehmigung des Programmes kann nur vorbehaltlich der Politik, die von der Gemeinschaft nach Beendigung der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 für den Bereich Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ergriffen wird, erfolgen.
Das Programm enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den betroffenen Bereich erreicht werden können; die geplante Frist für die Durchführung des Programmes überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) dieser Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das von der italienischen Regierung am 18. August 1982 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte Programm betreffend die Verarbeitung und Vermarktung von Hartweizen in Sardinien wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 9. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
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