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82/881/EWG: Beschluß der Kommission vom 23. Dezember 1982 über die Annahme von Verpflichtungen und die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Perchloräthylen mit Ursprung in Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Rumänien und der Tschechoslowakei
Amtsblatt Nr. L 371 vom 30/12/1982 S. 0047 - 0050
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BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1982
über die Annahme von Verpflichtungen und die Einstellung des Antidumping-Verfahrens betreffend die Einfuhren von Perchloräthylen mit Ursprung in Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Rumänien und der Tschechoslowakei
(82/881/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1580/82 (2), insbesondere auf Artikel 11,
nach Konsultationen in dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 eingesetzten Beratenden Ausschuß,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Im Mai 1982 erhielt die Kommission einen Antrag auf Verfahrenseinleitung, der vom europäischen Ausschuß der Verbände der chemischen Industrie (CEFIC) im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt wurde, auf die ein Grossteil der Herstellung von Perchloräthylen in der Gemeinschaft entfällt.
Der Antrag enthielt Beweismittel über das Vorliegen von Dumpingpraktiken und eine sich daraus ergebende bedeutende Schädigung. Diese Beweismittel wurden als ausreichend angesehen, um die Eröffnung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission gab daher in einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bekanntmachung (3) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren von Perchloräthylen (Tarifstelle ex 29.02 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs, NIMEXE-Kennziffer: 29.02-35) mit Ursprung in Rumänien, Spanien, der Tschechoslowakei und den Vereinigten Staaten von Amerika bekannt und leitete die Untersuchung ein.
Die Kommission hat die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer offiziell davon unterrichtet.
Die Kommission hat den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und die mündliche Anhörung zu beantragen.
Alle Ausführer und die meisten der bekanntermassen betroffenen Einführer haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und schriftlich Stellung genommen. Mit Ausnahme des spanischen Ausführers und mehrerer der wichtigsten Einführer haben alle Ausführer eine mündliche Anhörung beantragt; den Anträge wurde stattgegeben.
Auf Antrag des tschechoslowakischen Ausführers hat die Kommission eine Sitzung zwischen dem Ausführer, seinen Vertriebsfirmen in der Gemeinschaft und den Antragstellern veranstaltet, um eine Gegenüberstellung der Behauptungen und Gegenargumente herbeizuführen.
Von den Verbrauchern von Perchloräthylen in der Gemeinschaft oder in deren Namen wurden keinerlei Auskünfte geliefert.
Die Kommission war bemüht, zwecks einer ersten Feststellung von Dumpingpraktiken und einer Schädigung alle Auskünfte einzuholen und nachzuprüfen, die sie für erforderlich hielt, und führte bei folgenden Firmen Kontrollen an Ort und Stelle durch:
- Gemeinschaftshersteller: Rumianca SpA, Mailand, Chemische Werke Hüls, AG, Marl, Solvay et Cie, Brüssel, Solvay et Cie, Paris;
- Ausführer: PPG Industries Inc. Pittsburgh Pa.;
- Einführer: Klöckner & Co. Chemie, Duisburg, Société Commerciale Lambert-Rivière, Bagnolet.
Die Kommission erhielt auf Anforderung sowohl von allen antragstellenden Herstellern der Gemeinschaft als auch von dem amerikanischen Ausführer und bestimmten Einführern sehr detaillierte schriftliche Bemerkungen über die Frage der Schädigung und ihre Ursachen. Diese Angaben wurden, soweit erforderlich, von der Kommission nachgeprüft.
Der von der Kommission für die Feststellung eventueller Dumpingpraktiken festgesetzte Untersuchungszeitraum umfasste die am 30. April 1982 endenden zwölf Monate.
Zur Feststellung des gegebenenfalls von Spanien praktizierten Dumping setzte die Kommission den Normalwert auf der Grundlage des gewogenen mittleren Ab-Werk-Preises für Perchloräthylen fest, das auf dem spanischen Binnenmarkt an geschäftlich nicht verbundene Kunden verkauft wurde.
Im Falle der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Voruntersuchung zur Feststellung von Dumpingpraktiken gezeigt, daß der Preis, zu dem das von dem amerikanischen Ausführer hergestellte Perchloräthylen auf dem amerikanischen Inlandsmarkt verkauft wird, bei fast allen im Untersuchungszeitenraum getätigten Verkäufen unter allen bei seiner Herstellung normalerweise anfallenden festen und variablen Kosten liegt. Zur Ermittlung des Normalwerts für die Vereinigten Staaten von Amerika hat die Kommission daher den rechnerisch ermittelten Wert zugrunde gelegt, für den sie auf den vorgenannten, unter den Herstellungskosten liegenden Preis den erlittenen Verlusten entsprechenden Betrag aufschlug.
Überdies hat die Kommission im Falle der Vereinigten Staaten von Amerika auf Antrag des Ausführers bestimmte Anpassungen dieses rechnerisch ermittelten Wertes vorgenommen, um den Unterschieden zwischen den Lieferbedingungen und -modalitäten auf dem Binnenmarkt und den Ausfuhrmärkten Rechnung zu tragen.
Bei der Ermittlung eventueller Dumpingpraktiken Rumäniens und der Tschechoslowakei musste die Kommission berücksichtigen, daß es sich um Länder ohne Marktwirtschaft handelt. Die Kommission musste deshalb ihre Untersuchungen betreffend diese Länder auf der Grundlage des Normalpreises in einem Land mit Marktwirtschaft durchführen. Die Antragsteller hatten den amerikanischen Inlandsmarkt als Bezugsgrösse vorgeschlagen.
Im Verlaufe der Erörterungen mit den rumänischen und den tschechoslowakischen Ausführern wurde die Vergleichbarkeit des amerikanischen Marktes für Perchloräthylen und damit auch der Bezug auf den rechnerisch ermittelten Wert für diesen Markt angefochten, weil die so errechneten Preise nicht repräsentativ seien. Es wurde vorgeschlagen, den österreichischen Markt als Referenzmarkt zu wählen. Dieser Vorschlag wurde von der Kommission jedoch nicht angenommen, da über den österreichischen Markt keine ausreichenden Angaben vorliegen. Ausserdem ist nicht ausgeschlossen, daß die österreichischen Inlandspreise durch Niedrigpreiseinfuhren beeinflusst sind.
Die Kommission hielt es daher nach Prüfung der ihr bekannten verschiedenen Möglichkeiten für geeignet und angemessen, den gegenüber Rumänien und der Tschechoslowakei anwendbaren Normalpreis auf der gleichen Grundlage wie bei dem amerikanischen Ausführer zu ermitteln, indem sie die durch die unterschiedlichen Verkaufsbedingungen und -modalitäten sowie die unterschiedlichen Qualitätsmerkmale der Waren gerechtfertigten Anpassungen vornahm.
Als Ausfuhrpreis hat die Kommission für Spanien und die Vereinigten Staaten von Amerika den bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis angenommen. Für Rumänien und die Tschechoslowakei, bei denen die Kommission nicht über vollständige und zuverlässige Angaben über die tatsächlichen Ausfuhrpreise verfügt, wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des in den amtlichen Einfuhrstatistiken der Gemeinschaft angegebenen Wertes frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt. Diese Zahlen werden durch die Teilauskünfte, die der Kommission von den beteiligten Ausführer und Einführern hinsichtlich ihrer Ausfuhrpreise erteilt wurden, nicht widerlegt.
Im Falle Spaniens wird der Ab-Werk-Preis für zur Ausfuhr bestimmte Verkäufe durch einen Steuerabschlag bei der Ausfuhr korrigiert (»desgravación fiscal"), der 11,875 % des Ausfuhrpreises frei Grenze ausmacht und den die spanische Regierung dem Ausführer gewährt. Die Kommission verfügt nicht über ausreichende Angaben, um festzustellen, ob dieser Abschlag den Zoll- oder Steuerbetrag übersteigt, dem die gleiche Ware unterliegt, wenn sie zum Verbrauch im Inland bestimmt ist. Deshalb, und da ein Antrag auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens nicht vorliegt, hat die Kommission diesen Abschlag bei der Berechnung der Ausfuhrpreise berücksichtigt, indem sie diese um den entsprechenden Prozentsatz erhöhte.
Zur Feststellung von Dumpingpraktiken seitens der vier in Betracht kommenden Ausfuhrländer wurden also für jedes Land die vorstehend definierten Normalwerte auf der »Ab-Werk"-Stufe mit den Ausfuhrpreisen auf den wichtigsten Märkten der Gemeinschaft auf der gleichen Stufe während des Untersuchungszeitraums verglichen. Es wurde, soweit angemessen, ein monatlicher Vergleich unter Verwendung der gewogenen Mittelwerte aufgestellt. Die Kommission berücksichtigte erforderlichenfalls Faktoren, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen und insbesondere die Unterschiede in den technischen Merkmalen des von den betreffenden Ländern in die Gemeinschaft ausgeführten Perchloräthylens. Auf der Grundlage nachgeprüfter Angaben wurden ferner Zahlungsbedingungen, Beförderungskosten bis zur Gemeinschaftsgrenze und damit zusammenhängende Kosten berücksichtigt.
Die erste Sachaufklärung zeigte, daß bei den untersuchten Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, Spanien, Rumänien und der Tschechoslowakei Dumpingpraktiken vorliegen. Das Dumping wurde, je nach Ausfuhrland und betroffenem Mitgliedstaat, in grösserem oder geringerem Umfang praktiziert. Die Dumpingspannen, die dem Unterschied zwischen den bereits definierten Normalwerten und den Ausfuhrpreisen von Perchloräthylen nach der Gemeinschaft entsprechen, erreichten, frei Grenze der Gemeinschaft und unverzollt, folgende Prozentsätze:
- Spanien: Zwischen 70,4 % und 101,8 % mit gewogenen Durchschnittswerten von 82,6 %, 82,6 % und 80,0 % für die Verkäufe am deutschen, niederländischen und belgischen Markt; passt man den Ausfuhrpreis an, um dem Steuerabschlag Rechnung zu tragen, so ergeben sich zwischen 58,0 % und 87,4 % mit gewogenen Durschnittswerten von 69,5 %, 69,5 % und 67,1 % für die Verkäufe in Deutschland, den Niederlanden und Belgien;
- Vereinigte Staaten von Amerika: Zwischen 47,70 % und 124,0 % mit gewogenen Durchschnittswerten von 90,50 %, 89,70 %, 87,10 % und 57,20 % für die Verkäufe am französischen, italienischen, deutschen und britischen Markt;
- Rumänien: Zwischen 47,7 % und 84,9 % mit einem gewogenen Durchschnitt von 67,90 % für die Verkäufe am deutschen Markt;
- Tschechoslowakei: Zwischen 62,4 % und 113,1 % mit einem gewogenen Durchschnitt von 78,0 % für die Verkäufe in Deutschland.
Hinsichtlich des Schadens, der dem betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren entstanden ist, geht aus den der Kommission bekannten Angaben hervor, daß die Gesamtmenge der Einfuhren von Perchloräthylen in die Gemeinschaft mit Ursprung in den genannten Ländern von 7 769 Tonnen im Jahr 1977 auf 26 965 Tonnen im Jahr 1981 und auf 5 061 Tonnen im ersten Quartal 1982 gestiegen ist. Die durchschnittliche jährliche Zuwachsrate dieser Einfuhren beträgt für den Zeitraum 1977 - 1981 mithin 36,5 %. Dementsprechend hat sich auch der Marktanteil dieser Einfuhren erheblich erhöht, nämlich von 3,4 % im Jahr 1977 auf 13,6 % im Jahr 1981.
Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren ist je nach Mitgliedstaat unterschiedlich hoch. Er liegt besonders hoch in der Bundesrepublik Deutschland, die allein im Jahr 1981 eine Einfuhrmenge von 11 600 Tonnen - d. h. 43 % der gesamten Dumpingeinfuhren - aufgenommen hat, wodurch der Marktanteil dieser Einfuhrgüter am deutschen Markt auf 15,6 % stieg.
Aus den der Kommission vorliegenden Beweismitteln geht hervor, daß die Wiederverkaufspreise der gedumpten Einfuhrgüter in der Gemeinschaft bis zu 17 % unter den von den Herstellern der Gemeinschaft praktizierten Preisen lagen. Ausserdem lagen die Wiederverkaufspreise dieser Einfuhrgüter unter dem Mindestniveau, das erforderlich ist, damit die Hersteller der Gemeinschaft ihre Produktionskosten decken können.
Bezueglich der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ergibt sich aus den der Kommission zur Verfügung stehenden Beweismitteln, daß die Gemeinschaftsproduktion von Perchloräthylen von 179 455 Tonnen im Jahr 1977 auf 145 265 Tonnen im Jahr 1981, d. h. um 19 %, gefallen ist - einem Prozentsatz, der um vieles höher liegt als es dem Rückgang des Verbrauchs in der Gemeinschaft während des gleichen Zeitraums entsprechen würde. Die mittlere Auslastung der Produktionskapazitäten konnte nur um den Preis einer drastischen Verringerung der Produktionskapazitäten - um rund 24,8 % im Zeitraum 1977 - 1981 - von 51,7 % im Jahr 1977 auf 55,7 % im Jahr 1981 und 59,8 % in den ersten drei Monaten 1982 angehoben werden. Insbesondere zwei Produktionseinheiten in der Gemeinschaft waren gezwungen, 1981 und Anfang 1982 den Betrieb einzustellen, und eine dritte musste ihre Produktionskapazität stark zurückschrauben.
Nach den der Kommission vorliegenden Informationen ist der Marktanteil der Hersteller der Gemeinschaft von 95,0 % im Jahr 1977 auf 84,9 % im Jahr 1981 gefallen. Bei den Marktanteilen ist festzustellen, daß fast die Gesamthöhe der den Herstellern der Gemeinschaft verlorengegangenen Punktezahl der Erhöhung des Marktanteils der gedumpten Einfuhren entspricht. Im Verlauf des ersten Quartals 1982 konnten die Hersteller ihre verlorenen Marktanteile zum Teil zurückgewinnen, doch nur um den Preis einer schrittweise Anpassung ihrer Preise an die Widerverkaufspreise der gedumpten Einfuhren.
Durch diese allmähliche Rücknahme der von den Herstellern der Gemeinschaft praktizierten Preise und den Rückgang der Produktion ist die Rentabilität dieser Unternehmen geschrumpft, und zwar so erheblich, daß fast alle Hersteller insbesondere im Laufe des Jahres 1981 und im ersten Quartal 1982 bei Perchloräthylen zumeist extrem hohe Verluste erlitten haben.
Die Kommission hat auch andere Faktoren untersucht, die einzeln oder zusammen die Gemeinschaftsproduktion ebenfalls nachteilig beeinflussen können. Insbesondere hat sie Preise und Volumen der Einfuhren untersucht, von denen kein Dumping behauptet wird, ferner die Höhe des Verbrauchs von Perchloräthylen in der Gemeinschaft und schließlich die Frage, inwieweit die derzeitigen Bedingungen - Verfübarkeit von Chlor und Produktionsüberkapazität für Perchloräthylen - die Preisbildung für Perchloräthylen in der Gemeinschaft beeinflussen.
Das Volumen der Einfuhren mit Ursprung in Ländern, von denen kein Dumping behauptet wird, war im Untersuchungszeitraum gering und ging von 3 651 Tonnen im Jahr 1977 auf 2 973 Tonnen im Jahr 1981 zurück; das entspricht einem Anteil am Gemeinschaftsmarkt von nur 1,5 %. Nichtsdestoweniger konnte die prekäre Lage am Markt der Gemeinschaft im Jahr 1982 durch bestimmte Niedrigpreiseinfuhren, die nicht Gegenstand von Dumpingbehauptungen sind, noch verschlechtert werden. Aus den der Kommission vorliegenden Beweismitteln geht hervor, daß die Gesamtnachfrage nach Perchloräthylen in der Gemeinschaft von 226 240 Tonnen 1977 auf 197 777 Tonnen 1981 gesunken ist; das entspricht einem globalen Rückgang von 12,6 % während des untersuchten Zeitraums. Obwohl sich dieser Rückgang zweifellos auf den betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgewirkt hat, übersteigen die von den Herstellern der Gemeinschaft zwischen 1977 und 1981 am Inlandsmarkt erlittenen Verluste bei weitem den Rückgang des Verbrauchs.
Die Kommission hat sich vergewissert, daß Chlor angesichts der derzeitigen Versorgungslage für dieses Erzeugnis in den Produktionskosten der Hersteller der Gemeinschaft mit einem angemessenen Preis bewertet wurde.
Bei der Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren hat die Kommission auch der Tatsache Rechnung getragen, daß das Vorhandensein von Produktionsüberschüssen von Perchloräthylen in der Gemeinschaft einen Druck auf die Preise ausübt, der nicht diesen Einfuhren angelastet werden kann.
Die Kommission ist deshalb trotz der Feststellung, daß neben den gedumpten Einfuhren offensichtlich noch einige andere Faktoren eine Schädigung der Hersteller der Gemeinschaft bewirkt haben, aufgrund der ihr vorliegenden Beweismittel überzeugt, daß die durch die Erhöhung der gedumpten Einfuhren und den daraus folgenden Preisverfall verursachte Schädigung, für sich genommen, als erheblich gelten muß.
Unter diesen Umständen und um eine weitere Schädigung während des Verfahrens zu verhindern, erfordern die Interessen der Gemeinschaft ein unverzuegliches Eingreifen in Form der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Perchloräthylen mit Ursprung in Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Rumänien und der Tschechoslowakei. Die Kommission ist der Auffassung, daß ein unter den ermittelten Dumpingspannen liegender Zollsatz genügen müsste, um die dem betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zugefügte Schädigung zu beseitigen; es ist der Preis maßgebend, der erforderlich ist, damit die Hersteller der Gemeinschaft ihr Perchloräthylen nicht mehr mit Verlust verkaufen müssen.
Die betroffenen Ausführer wurden von den hauptsächlichen Ergebnissen dieser Untersuchung informiert und haben ihre Bemerkungen übermittelt. In der Folge wurden von Sociedad Anonima Cros (Barcelona), PPG Industries Inc. (Pittsburgh), Chimimport Export (Bukarest) und Chemapol (Prag) bezueglich der Ausfuhren aus Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Rumänien und der Tschechoslowakei Verpflichtungen angeboten.
Die angebotenen Preisanhebungen würden die schädlichen Auswirkungen der beobachteten Dumpingpraktiken aufheben. Die Anhebungen überschreiten in keinem Fall die festgestellten mittleren Dumpingspannen.
Die Kommission hat deshalb entschieden, daß es nicht notwendig ist, Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhren von Perchloräthylen mit Ursprung in Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Rumänien und der Tschechoslowakei zu treffen.
Sie hält die angebotenen Verpflichtungen unter den gegebenen Umständen für annehmbar; das Verfahren kann somit ohne die Einführung von Antidumpingzöllen eingestellt werden.
Der Beratende Ausschuß hat keine Einwände erhoben -
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
(1) Die der Kommission von den betroffenen Ausführern angebotenen Preisverpflichtungen werden angenommen.
(2) Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Perchloräthylen mit Ursprung in Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Rumänien und der Tschechoslowakei wird eingestellt.
Brüssel, den 23. Dezember 1982
Für die Kommission
Étienne DAVIGNON
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 178 vom 22. 6. 1982, S. 9.
(3) ABl. Nr. C 133 vom 25. 5. 1982, S. 12.
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