Avis juridique important
82/912/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1982 zur Änderung der durch Entscheidung 81/248/EWG der Kommission festgelegten und in den Beneluxländern, der Bundesrepublik Deutschland und Griechenland gegenüber China für einige gewerbliche Waren angewandten Einfuhrregelung (Nur der französische, niederländische, deutsche und griechische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 381 vom 31/12/1982 S. 0026 - 0027
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 1982
zur Änderung der durch Entscheidung 81/248/EWG der Kommission festgelegten und in den Beneluxländern, der Bundesrepublik Deutschland und Griechenland gegenüber China für einige gewerbliche Waren angewandten Einfuhrregelung
(Nur der französische, der niederländische, der deutsche und der griechische Text sind verbindlich)
(82/912/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3286/80 des Rates vom 4. Dezember 1980 betreffend die Einfuhrregelungen gegenüber Staatshandelsländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Entscheidung 81/248/EWG der Kommission (2), die an die Stelle des Anhangs III der vorgenannten Verordnung trat, wurde gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3286/80 die Liste der Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern festgelegt, für die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in den Mitgliedstaaten mengenmässige Beschränkungen gelten.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3286/80 haben die Regierungen der Beneluxländer, der Bundesrepublik Deutschland und Griechenlands den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt, daß sie nach Maßgabe der genannten Verordnung eine Änderung der in den Beneluxländern, der Bundesrepublik Deutschland und Griechenland gegenüber China für einige gewerbliche Waren angewandten Einfuhrregelung für angebracht halten.
Durch die in Aussicht genommene Maßnahme wird die schrittweise Vereinheitlichung der in den Mitgliedstaaten angewandten Einfuhrregelung gefördert; deshalb ist den vorgenannten Anträgen stattzugeben -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in den Mitgliedstaaten geltenden mengenmässigen Beschränkungen bei der Abfertigung zum freien Verkehr für die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in China werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande, das Großherzogtum Luxemburg, die Bundesrepublik Deutschland und die Griechische Republik gerichtet.
Brüssel, den 15. Dezember 1982
Für die Kommission
Antonio GIOLITTI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 353 vom 29. 12. 1980, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 115 vom 27. 4. 1981, S. 1.
ANHANG
1.2.3.4 // // // // // Mitgliedstaat // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // NIMEXE 1982 // Waren // // // // // Benelux // ex 73.20 // 73.20-30 // Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Temperguß // Deutschland // 28.38 A ex IV // 28.38-47 // Aluminiumsulfat // // 65.01 A // 65.01-10 // Hutstumpen, nicht geformt, aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz // // 68.16 ex B // 68.16-20 // Feuerfeste Waren, magnesit-, dolomit- oder chromithaltig // Griechenland // ex 40.10 // 40.10 ex 10 ex 90 // Förderbänder und andere Treibriemen, ohne Gelenk // // 73.40 ex B // 73.40-61 // Stahlmahlkörper aller Art // // 84.06 C ex I D ex II // 84.06-20 22 24 39 42 46 48 98 // Zweitakter- Verbrennungsmotoren mit Fremdzuendung, mit einem Hubraum von mehr als 10 cm3. Teile und Zubehör für Zweitakter- Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 10 cm3 und für Viertakter- Verbrennungsmotoren, mit einem Hubraum von mehr als 150 cm3 und einer Leistung von 16 PS oder weniger // // // //
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